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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen nicht die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sowie eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
3Das Verwaltungsgericht hat die Klage gerichtet darauf, die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Kreiswahlausschusses der Beklagten vom 30. Juli 2021 über die Zulassung des L.-Kreiswahlvorschlags für die Direktkandidatin im Wahlkreis E. zur Bundestagswahl 2021 festzustellen, als unzulässig abgewiesen. Der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet. Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Bundestagswahl dürfe von Verfassungs wegen nur im Wege der nachträglichen Wahlprüfung durch den Bundestag und einer sich ggf. hieran anschließenden Wahlprüfungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erfolgen. Der Vorrang dieses Wahlprüfungsverfahrens erstrecke sich seit der Erweiterung des § 1 Abs. 1 WahlPrG im Jahr 2012 auch auf die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Wahl (subjektive Wahlrechtsverletzung). Die streitgegenständliche Zulassungsentscheidung des Kreiswahlausschusses der Beklagten zähle zu den im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens feststellungsfähigen subjektiven Wahlrechtsverletzungen. Entgegen der Ansicht des Klägers sei kein Raum für eine Beschränkung der „Exklusivität“ des Wahlprüfungsverfahrens aus teleologischen Gründen, die eine nachträgliche, verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle einzelner Maßnahmen oder Handlungen von Wahlorgangen im Rahmen der Wahlvorbereitung oder -durchführung eröffnen könnte. Es bestehe hierfür aus Rechtsschutzgründen keine Notwendigkeit, da jeder Wahlberechtigte die Feststellung subjektiver Rechtsverletzungen im Wege der Wahlprüfung erreichen könne. Überdies enthielten die Regelungen des Wahlprüfungsverfahrens zugleich eine abschließende Kompetenzzuweisung. Danach besäßen ausschließlich der Bundestag und das Bundesverfassungsgericht die Autorität, über Fragen zu entscheiden, die unmittelbar Gegenstand eines Wahlprüfungsverfahrens sein könnten. Durch eine Eröffnung verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes in Bezug auf Maßnahmen oder Handlungen von Wahlorgangen im Rahmen der Wahlvorbereitung oder -durchführung drohe aber nicht nur diese spezielle und alleinige Prüfungskompetenz im Rahmen des Wahlprüfungsverfahrens tangiert zu werden. Vielmehr führte dies zugleich zu einer Umgehung der verfahrensrechtlichen Vorgaben zur Wahlprüfung, z. B. die Fristenregelungen in § 2 Abs. 4 WahlPrG, § 48 Abs. 1 BVerfGG und die Einschränkung von Ermittlungen des Wahlrechtsausschusses durch § 5 Abs. 3 Satz 2 WahlPrG. Durch eine sowohl zeitlich als auch sachlich über das Wahlprüfungsverfahren hinausgehende verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle drohte das Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit der Wahl erschüttert zu werden. Das gelte umso mehr mit Blick auf die Gefahr einer unüberschaubaren Anzahl von ggf. in vielfältiger Hinsicht divergierenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in Bezug auf eigentlich dem Wahlprüfungsverfahren zugewiesene Bewertungen.
4I. Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung auf.
5Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.
6Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. Januar 2022 - 1 A 2900/19 -, juris Rn. 34.
7Diese Anforderungen sind nicht erfüllt. In Bezug auf die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Verwaltungsrechtsweg sei nicht eröffnet und die Klage deswegen unzulässig, lässt sich dem Vorbringen des Klägers eine hinreichend konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage nicht ohne Weiteres entnehmen. Soweit im Wege der Würdigung der Gesamtumstände – insbesondere des Umstands, dass der Kläger im Nachgang der Bundestagswahl vom 26. September 2021 eine verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle der in Rede stehenden Entscheidung des Kreiswahlausschusses begehrt – auf die entscheidungserhebliche Frage geschlossen werden kann,
8ob und inwieweit die Vorschriften über die Wahlprüfung nach einer Wahl zum Deutschen Bundestag eine verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle einzelner Maßnahmen oder Entscheidungen von Wahlorgangen im Rahmen der Wahlvorbereitung und ‑durchführung ausschließen,
9fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit in einem Berufungsverfahren. Diese Frage lässt sich aufgrund der Gesetzeslage und der höchstrichterlichen Rechtsprechung eindeutig im Sinne des angefochtenen Urteils beantworten.
10Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können gemäß § 49 BWahlG nur mit den in diesem Gesetz und in der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Es handelt sich hierbei um eine sich aus der besonderen Natur des Wahlverfahrens (Art. 38 und 41 GG) ergebende Sonderregelung, die auch den Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde ausschließt. Sie entspricht in verfassungskonformer Weise dem in Wahlrechtsangelegenheiten allgemeingültigen Grundsatz, dass unmittelbar auf das Wahlverfahren bezogene Entscheidungen und Maßnahmen nicht den allgemeinen Rechtsschutzmöglichkeiten unterworfen sind.
11Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 1990 ‑ 2 BvE 13/90 -, juris Rn. 6, vom 28. April 1970 ‑ 2 BvR 313/68 -, juris Rn. 14 f., vom 27. Juni 1962 ‑ 2 BvR 189/62 -, juris Rn. 4, unter Verweis auf Beschluss vom 31. August 1957 - 2 BvR 4/57 -, n.v. (zu § 50 BWahlG a.F.), und vom 20. Oktober 1960 ‑ 2 BvQ 6/60 -, juris Rn. 2; Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 105. EL August 2024, Art. 41 Rn. 52, m.w.N.
12Bei der Wahl handelt es sich um ein Massenverfahren, das zügig durchgeführt werden und zeitnah zur Feststellung des Wahlergebnisses führen muss. Ihr reibungsloser Ablauf kann nur gewährleistet werden, wenn die Rechtskontrolle der zahlreichen Einzelentscheidungen der Wahlorgane während des Wahlverfahrens begrenzt und einer nach der Wahl stattfindenden Prüfung vorbehalten bleibt. Daher besteht – abgesehen von den wenigen ausdrücklich für die Zeit vor der Wahl vorgesehenen Rechtsbehelfen – Rechtsschutz nur nach der Wahl im Wahlprüfungsverfahren nach Art. 41 Abs. 1 GG. Die dem Deutschen Bundestag hiernach zukommende Prüfungskompetenz umfasst dabei das gesamte Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung, der Wahlhandlung und der Feststellung der Wahlergebnisse. Soweit diese Prüfungskompetenz reicht, stellt das Wahlprüfungsverfahren eine gegenüber den allgemeinen Rechtsschutzmöglichkeiten speziellere Regelung dar. Sie schließt den Rückgriff auf jene grundsätzlich aus. Eine andere Form der Wahlanfechtung scheidet deshalb ebenso aus wie die nachträgliche Feststellung von Wahlfehlern durch die (Verwaltungs-)Gerichte.
13St. Rspr., zuletzt BVerfG, Urteil vom 15. April 2019 ‑ 2 BvQ 22/19 -, juris Rn. 30, sowie Beschlüsse vom 10. Dezember 2024 - 2 BvQ 73/24 -, juris Rn. 9 f., und vom 20. Juli 2021 - 2 BvF 1/21 -, juris Rn. 76; siehe zur Exklusivität der Wahlprüfung auch Badura, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Werkstand: 227. Lieferung Oktober 2024, Anh. zu Art. 38, BWahlG, Rn. 81; Groh, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 7. Aufl. 2021, Art. 41 Rn. 38 ff.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 18. Aufl. 2024, Art. 41 Rn. 4; Brocker, in: Epping/Hillgruber, BeckOK Grundgesetz, Stand: 59. Ed. September 2024, Art. 41 Rn. 11; Magiera, in: Sachs, Grundgesetz, Art. 41 Rn. 2 ff.; Risse/Witt, in: Hömig/Wolff, Grundgesetz, 13. Aufl. 2022, Art. 41 Rn. 2; Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 105. EL August 2024, Art. 41 Rn. 58; Walter, in: Walter/Grünewald, BVerfGG, Stand: 18. Ed. Dezember 2024, § 48 Rn. 4; Schreiber, DVBl. 2022, 265 (265 f.); Drossel/Schemmel, NVwZ 2020, 1318 (1319); abw. Morlok, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 41 Rn. 12 f.
14§ 49 BWahlG verstößt insbesondere nicht gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Der Vorrang der außerordentlichen Wahlprüfung, die Art. 41 GG zur „Sache des Bundestages“ bestimmt, findet seine Rechtfertigung in der besonderen Schutzbedürftigkeit der Wahl.
15Vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 18. Aufl. 2024, Art. 41 Rn. 4; Groh, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 7. Aufl. 2021, Art. 41 Rn. 38 und 42, jeweils m.w.N. aus der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung; siehe auch Badura, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Werkstand: 227. Lieferung Oktober 2024, Anh. zu Art. 38, BWahlG, Rn. 81.
16Der Grundsatz der Exklusivität der Wahlprüfung gilt uneingeschränkt auch für die vom Kläger gerügten subjektiven Wahlrechtsverletzungen, die, obgleich sie die gesetzmäßige Zusammensetzung des Bundestages nicht berühren, seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) unmittelbarer Gegenstand der Wahlprüfung durch den Deutschen Bundestag wie auch der Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht sind.
17Gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG ist die Wahlprüfung Sache des Bundestages, gegen dessen Entscheidung die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht zulässig ist, Art. 41 Abs. 2 GG i.V.m. § 13 Nr. 3, § 48 BVerfGG. Den konkreten Gegenstand wie auch das Verfahren der Wahlprüfung legt Art. 41 GG nicht fest. Zuständig für die weitere Ausgestaltung ist nach Art. 41 Abs. 3 GG der Bundesgesetzgeber, der seinem verfassungsrechtlichen Auftrag erstmals durch das Wahlprüfungsgesetz vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 166) und die einschlägigen Bestimmungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nachgekommen ist.
18Vgl. nur Winkelmann, Wahlprüfungsgesetz, 1. Aufl. 2012, Einl. Rn. 1; Risse/Witt, in: Hömig/Wolff, Grundgesetz, 13. Aufl. 2022, Art. 41 Rn. 9.
19§ 1 Abs. 1 WahlPrG bestimmt bereits in der Fassung vom 12. März 1951, dass der Bundestag vorbehaltlich der Beschwerde gemäß Art. 41 Abs. 2 GG über die Gültigkeit der Wahlen zum Bundestag entscheidet. Diese Legaldefinition kennzeichnet die im Vordergrund stehende Funktion der Wahlprüfung, die richtige, d. h. mit dem Wählerwillen in Einklang stehende Zusammensetzung des Bundestages zu gewährleisten.
20Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 20. Oktober 1993 ‑ 2 BvC 2/91 -, juris Rn. 45, und vom 25. Juli 1967 ‑ 2 BvC 4/62 -, juris Rn. 10; Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 105. EL August 2024, Art. 41 Rn. 1 und 43; Risse/Witt, in: Hömig/Wolff, Grundgesetz, 13. Aufl. 2022, Art. 41 Rn. 5, jeweils m.w.N.
21Hierzu legte schon § 1 Abs. 2 WahlPrG in der genannten Fassung – nunmehr § 1 Abs. 2 Satz 1 WahlPrG – fest, dass, soweit eine Wahl für ungültig erklärt wird, die sich daraus ergebenden Folgerungen festzustellen sind.
22Darüber hinaus umfasst die Wahlprüfung gemäß § 1 Abs. 1 WahlPrG in der zuletzt durch Art. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen vom 12. Juli 2012 geänderten Fassung „die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach Art. 41 GG unterliegen“. Infolge dieser Neuakzentuierung erstreckt sich die Prüfkompetenz des Bundestages auch auf die Einhaltung subjektiver Wahlrechte, deren Verletzung sich nicht auf die Sitzverteilung im Bundestag auswirkt.
23Vgl. Schliesky, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Aufl. 2024, Art. 41 Rn. 12; Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 105. EL August 2024, Art. 41 Rn. 47.
24Hinsichtlich nicht mandatsrelevanter Wahlrechtsverletzungen entsprach es bereits früherer Rechtsprechungspraxis des Bundesverfassungsgerichts, das Vorliegen von Wahlfehlern, welche nicht die Gültigkeit der Wahl i.S.d. § 1 Abs. 1 WahlPrG a.F. betrafen, im amtlichen Leitsatz und in den Entscheidungsründen festzuhalten. Nicht mandatsrelevante Wahlrechtverletzungen fanden so im Rahmen der Wahlprüfung mittelbar Berücksichtigung.
25Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 3. Juli 2008 - 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07 -, juris Rn. 76, sowie Beschlüsse vom 21. Oktober 1993 - 2 BvC 7/91 u.a. -, juris Rn. 12, und vom 20. Oktober 1993 ‑ 2 BvC 2/91 -, juris Rn. 46; siehe dazu auch Schliesky, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Aufl. 2024, Art. 41 Rn. 12; Walter, in: Walter/Grünewald, BVerfGG, Stand: 18. Ed. Dezember 2024, § 48 Rn. 7, jeweils m.w.N.
26§ 1 Abs. 2 Satz 2 WahlPrG, eingeführt durch Art. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen vom 12. Juli 2012, regelt seither ausdrücklich, dass der Bundestag die Verletzung von Rechten einer entsprechenden Person oder Personengruppe bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl feststellt, wenn die Wahl nicht für ungültig erklärt wird. Damit ist klargestellt, dass die Wahlprüfung nicht allein dazu dient, die korrekte Zusammensetzung des Bundestages zu prüfen, sondern ebenso möglichen Verletzungen subjektiver Rechte im Zusammenhang mit der Wahl, insbesondere von Wählern und Wahlbewerbern, nachzugehen ist. Rechtsverletzungen des Einsprechenden können im Anschluss an die Wahl durch den Bundestag im Entscheidungstenor festgestellt werden, auch wenn sie auf die Gültigkeit der Wahl keine Auswirkungen haben.
27Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen, BT-Drucks. 17/9391, S. 1, 6 und 9 f.; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen, BT-Drucks. 17/9733, S. 5; siehe zur „Doppelfunktion“ der Wahlprüfung auch Magiera, in: Sachs, Grundgesetz, 10. Aufl. 2024, Art. 41 Rn. 2; Walter, in: Walter/Grünewald, BVerfGG, Stand: 18. Ed. Dezember 2024, § 48 Rn. 1, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
28Diesen Umfang des Wahlprüfungsverfahrens bestätigt der zeitgleich in § 5 Abs. 3 WahlPrG eingefügte Satz 2 (vgl. Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen vom 12. Juli 2012). Hiernach führt der Wahlprüfungsausschuss zur Prüfung der Feststellung, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte einer einsprechenden Person oder einer Gruppe einsprechender Personen verletzt wurden, Ermittlungen, die über die Einholung von Auskünften hinausgehen, in der Regel nur dann durch, wenn eine Auswirkung der Rechtsverletzung auf die Verteilung der Sitze im Bundestag nicht auszuschließen ist. Demzufolge sind nicht mandatsrelevante Wahlrechtsverletzungen lediglich einer eingeschränkten Ermittlungspflicht unterworfen, nicht aber von der Prüfung möglicher Wahlfehler ausgenommen.
29Dem geänderten Wortlaut des § 1 Abs. 1 WahlPrG entsprechend ergänzt worden ist § 48 Abs. 1, 1. Halbsatz BVerfGG (vgl. Art. 3 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen vom 12. Juli 2012). Durch diese Anpassung ist sichergestellt, dass die Gegenstände des Wahlprüfungsverfahrens vor dem Bundestag gleichermaßen zum Gegenstand der Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht gemacht werden können. Die im Tenor auszusprechende Feststellung von nicht zur Ungültigkeit der Wahl führenden Rechtsverletzungen des Beschwerdeführers sieht § 48 Abs. 3 BVerfGG ausdrücklich vor (angefügt durch Art. 3 Nr. 2 Buchstabe d des Gesetzes zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen vom 12. Juli 2012).
30Vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen, BT-Drucks. 17/9391, S. 10 f.; Walter, in: Walter/Grünewald, BVerfGG, Stand: 18. Ed. Dezember 2024, § 48 Rn. 7.
31Nach alledem unterfallen auch nicht mandatsrelevante, indes nach § 1 Abs. 2 Satz 2 WahlPrG festzustellende Wahlrechtsverletzungen der Prüfkompetenz des Bundestages, mit der Folge, dass für sie der Grundsatz der Exklusivität der Wahlprüfung ebenfalls gilt.
32Mit der 2012 umgesetzten Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen ist der Kritik, die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur Exklusivität der Wahlprüfung stellte subjektive Wahlrechte weitgehend schutzlos, im Wesentlichen die Grundlage entzogen,
33vgl. auch Klein/Schwarz, in: Dürig/Herzog//Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Werkstand: 105. EL August 2024, Art. 41 Rn. 58; Magiera, in: Sachs, Grundgesetz, 10. Aufl. 2024, Art. 41 Rn. 7; Schliesky, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Aufl. 2024, Art. 41 Rn. 19.
34Ob Rechtsschutzbedenken noch gerechtfertigt sein könnten, soweit § 49 BWahlG Maßnahmen und Entscheidungen der Wahlorgane im Rahmen der Wahlvorbereitung auch vor Beendigung der Durchführung der Wahl vom Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG ausschließt,
35vgl. etwa Schliesky, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Aufl. 2024, Art. 41 Rn. 20 m.w.N.; Magiera, in: Sachs, Grundgesetz, 10. Aufl. 2024, Art. 41 Rn. 7; Glauben, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: 227. Lieferung Oktober 2024, Art. 41 Rn. 104 f.; Kloepfer, Handbuch der Verfassungsorgane im Grundgesetz, 2022, § 2 Rn. 192 f.; zur Nichteintragung in das Wählerverzeichnis nach früherer Rechtslage: Franzke, DVBl. 1980, 730 ff.,
36bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Vertiefung. Auf einen solchen Rechtsschutz im Vorfeld der in Rede stehenden Bundestagswahl vom 26. September 2021 beruft der Kläger sich nicht.
37Die vom Kläger unter I.2. der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen,
38„in welcher Weise die staatlichen Wahlorgane die Frage klären müssen (etwa, indem sie sie zum Gegenstand der abzugebenden eidesstaatlichen Versicherungen machen), wie die fehlende Stimmberechtigung von Parteimitgliedern als Folge der Nichtzahlung ihrer Beiträge (einschließlich etwaiger Mandatsträgerabgaben) im Rahmen eines Kandidatenaufstellungsverfahrens (…) zu prüfen ist,“
39und
40„ob und unter welchen Voraussetzungen die ‚Teilnahme‘ an einer Zoom- bzw. Videokonferenz für Zwecke einer Beschlussfassung in wahlrechtlichen Fragen und darüber hinaus angenommen werden kann“,
41sind nicht entscheidungserheblich, weil aus den dargestellten Gründen schon der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist.
42II. Die Richtigkeit des angegriffenen Urteils ist nicht ernstlich zweifelhaft.
43Ernstliche Richtigkeitszweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
44Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. November 2024 ‑ 15 A 304/22 -, juris Rn. 3, und vom 30. Oktober 2011 ‑ 1 A 1925/09 -, juris Rn. 6.
45Das ist nicht der Fall.
461. Das Zulassungsvorbringen bietet kein schlüssiges Argument, das die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in Frage stellt, entgegen der Ansicht des Klägers sei für eine Einschränkung der Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens aus teleologischen Gründen, die eine nachträgliche, verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle einzelner Maßnahmen oder Handlungen von Wahlorgangen im Rahmen der Wahlvorbereitung oder -durchführung eröffnen könnte, kein Raum. Die hierfür vom Verwaltungsgericht angeführte Erwägung, die Regelungen des Wahlprüfungsverfahrens enthielten eine abschließende Kompetenzzuweisung, trifft zu. Hierzu wird auf die Ausführungen unter I. verwiesen.
472. Soweit der Kläger einwendet, dass, träfe die vom Verwaltungsgericht unter III. der Entscheidungsgründe vertretene „Annahme der Exklusivität des wahlrechtlichen Rechtsschutzes“ zu, das von ihm genannte staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und die parteigerichtlichen Verfahren (längst) hätten eingestellt werden müssen, berücksichtigt er nicht hinreichend, dass die Ausführungen des Verwaltungs-gerichts sich allein auf die nachträgliche verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle einzelner Maßnahmen oder Handlungen von Wahlorgangen im Rahmen der Wahlvorbereitung oder -durchführung beziehen.
483. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, dass die Eröffnung eines solchen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes zur Umgehung der für die Wahlprüfung geltenden besonderen verfahrensrechtlichen Vorgaben führte. Dies beträfe, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die zweimonatige Einspruchsfrist gemäß § 2 Abs. 4 WahlPrG sowie die zweimonatige Beschwerdefrist gemäß § 48 Abs. 1 BVerfGG.
49Gleiches gelte, so das Verwaltungsgericht weiter, vor dem Hintergrund des im Verwaltungsprozess gemäß § 86 Abs. 1 VwGO geltenden Untersuchungsgrundsatzes für die in § 5 Abs. 3 Satz 2 WahlPrG vorgesehene Einschränkung von Ermittlungen des Wahlprüfungsausschusses zur Feststellung einer subjektiven Wahlrechtsverletzung ohne Mandatsrelevanz. Diese Regelung ist verfassungsgemäß.
50Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 2022 ‑ 2 BvC 17/18 -, juris Rn. 68 ff.
51§ 5 Abs. 3 Satz 2 WahlPrG schließt über die Einholung von Auskünften hinausgehende Ermittlungen durch den Wahlprüfungsausschuss lediglich „in der Regel“ aus und – worauf der Kläger hingewiesen hat – auch nur für Rechtsverletzungen, die keinen Einfluss auf die Sitzverteilung im Bundestag haben können. Der Umfang denkbarer Ermittlungen wird insoweit aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und der Beschleunigung des Verfahrens begrenzt. Der Wahlprüfungsausschuss kann auf dieser Grundlage die Verletzung eines subjektiven Rechts offenlassen, wenn die Mandatsrelevanz mit der erforderlichen Sicherheit zu verneinen ist und weitere Ermittlungen unangemessen wären. Damit sind weitergehende Aufklärungsmaßnahmen aber keineswegs zwingend ausgeschlossen. Dem Ausschuss bleibt vielmehr für Ausnahmekonstellationen, etwa bei schwerwiegender Verletzung subjektiver Rechte, ein weitergehender Verfahrensspielraum,
52vgl. BT-Drucks. 17/9733, S. 5; Winkelmann, Wahlprüfungsgesetz, 1. Aufl. 2012, § 5 Rn. 3,
53so dass einem als vorrangig zu bewertenden Rechtsschutzinteresse ausreichend Rechnung getragen werden kann.
54Das Verwaltungsgericht hat schließlich zu Recht hervorgehoben, dass das dem Wahlprüfungsverfahren zu Grunde liegende Ziel, das Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit der Wahl zu erhalten, nicht zuletzt durch die vorstehend dargestellten Abstufungen beim Umfang der anzustellenden Ermittlungen und durch die in § 2 Abs. 4 WahlPrG, § 48 Abs. 1 BVerfGG geregelten Fristen sichergestellt wird. Hierdurch ist eine zügige und abschließende Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl zum Bundestag und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl gewährleistet. Dass diesen Bestimmungen die vom Bundesverfassungsgericht anerkannte Zielsetzung zu Grunde liegt, das Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit der Wahl zu schützen, bestreitet das Zulassungsvorbringen nicht.
55Der Einwand, eine nachträgliche verwaltungsgerichtliche Kontrolle einzelner Wahlrechtsverstöße müsse auch unter diesem Gesichtspunkt aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes zusätzlich möglich sein, überzeugt demgegenüber nicht. Fristenregelungen, die zum Ausschluss von Rechtsbehelfsmöglichkeiten führen können, sind mit Art. 19 Abs. 4 GG prinzipiell vereinbar. Weshalb gerade vor dem Hintergrund, dass das Vertrauen in die Bundestagswahl in besonderer Weise schutzwürdig ist, hier eine andere Bewertung angezeigt sollte, erschließt sich nicht. Das insofern vorgebrachte Argument des Klägers, er habe innerhalb der Wahlprüfungsfristen die zur Feststellung vermeintlicher Rechtsverstöße benötigten Unterlagen nicht sichten können, verfängt nicht. Die Gefahr, dass sich etwaig noch erforderliche Tatsachen bis zur zeitlich noch möglichen Einlegung und Begründung eines Rechtsbehelfs nicht mehr ermitteln lassen, geht mit verfahrensbezogenen Fristenregelung naturgemäß einher. Gegenüber dem vorrangigen allgemeinen Interesse, das Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit der Wahl durch eine in angemessener Zeit gewährleistete Prüfung zu schützen, hat der individuelle verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz des Klägers zurückzutreten, und zwar auch dann, wenn eine Wahlfälschung (§ 107a StGB) nicht ausgeschlossen ist.
56Es kann auch keine Rede davon sein, dass dem Wahlprüfungsausschuss des Bundestages ein „Freibrief zur Selbstlegitimation“ zukäme. Die nach Art. 41 Abs. 2 GG mögliche Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht gewährleistet hinreichenden Rechtsschutz.
57III. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
58Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten.
59Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2020 ‑ 10 A 2667/19 -, juris Rn. 12.
60Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen. Denn wie bereits unter II. ausgeführt, stellt der Kläger die Richtigkeit des Urteils nicht ernstlich in Frage.
61IV. Der Zulassungsgrund einer Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben.
62Eine die Berufung eröffnende Abweichung im Sinne dieser Vorschrift ist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Klägers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden.
63Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2023 ‑ 8 A 464/23 -, juris Rn. 21 f. m.w.N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 215 ff.
64Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Der Kläger beruft sich auf eine Abweichung von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2022 - 2 BvC 17/18 - (juris), ohne divergierende Rechtssätze gegenüberzustellen.
65V. Schließlich liegt kein die Berufungszulassung rechtfertigender Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor.
66Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf, d. h. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird.
67Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 5 B 10.17 -, juris Rn. 19, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2023 - 1 A 25/21 -, juris Rn. 5.
68Eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO im Besonderen liegt nur vor, wenn bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder wenn sich die weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts verletzt ein Gericht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat.
69Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124, Rn. 191, m.w.N.
70Danach liegt kein zulassungsrelevanter Verfahrensmangel vor. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht weiter aufgeklärt, ob das von ihm angeführte staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren noch laufe; es sei der nicht protokollierten Mutmaßung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten über eine zwischenzeitliche Einstellung gefolgt. Es habe auch „zum Stand der zahlreichen weiteren anhängigen zivil- und parteigerichtlichen Verfahren“ den Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt. Es ist aber bereits nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass der Kläger, der über die Befähigung für ein Richteramt verfügt und demzufolge im vorliegenden Zusammenhang einem anwaltlich vertretenen Beteiligten gleichzustellen ist, auf eine Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung durch Stellen eines förmlichen Beweisantrags hingewirkt hat.
71Auch mussten sich dem Verwaltungsgericht keine weiteren Ermittlungen aufdrängen. Auf die Frage, ob noch ein Ermittlungsverfahren u. a. wegen wahlrechtsbezogener Delikte anhängig war, oder auf den Stand der angeführten zivil- und parteigerichtlichen Verfahren kam nach es nach seiner Rechtsauffassung nicht entscheidend an. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht hierauf bei seiner Entscheidung abgestellt hat.
72Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
73Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
74Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
75Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).