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Mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassene Verwaltungsakte sind solche, die mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erlassen werden. Eine Steuerfestsetzung mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung liegt vor, wenn ein Computerprogramm aus den Daten des Steuerpflichtigen die Steuer errechnet und den Steuerbescheid erstellt. Die Daten des Steuerpflichtigen können dabei durch einen Sachbearbeiter der Finanzbehörde in das Computerprogramm eingegeben oder von dem Computerprogramm aus den der Finanzbehörde vorliegenden Informationen, zum Beispiel den Daten anderer Behörden, oder den Angaben des Steuerpflichtigen übernommen worden sein.
Der Einheitswertbescheid (nunmehr: Grundsteuerwertbescheid) ist Grundlagenbescheid im Verhältnis zum Grundsteuermessbescheid, nicht im Verhältnis zum Grundsteuerbescheid. Für den Grundsteuerbescheid sind allein die Festsetzungen im Grundsteuermessbescheid maßgeblich.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt dann vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 94 VwGO ab, wenn das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist, wenn also die Entscheidung des Rechtsstreits anders ausfallen würde, je nachdem, ob das Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht, oder anders ausgedrückt, wenn das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses unmittelbaren Einfluss auf die Entscheidung des Rechtsstreits hat.
Die gegenüber dem Neueigentümer eines ererbten Grundstücks festgesetzten Grundsteuern sind keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne der §§ 2059 Abs. 1 Satz 1, 1967 Abs. 2 BGB.
Die Einrede des ungeteilten Nachlasses (§ 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB) kann allenfalls im Vollstreckungsverfahren, nicht jedoch im Steuerfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.277,88 € festgesetzt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
21. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen dann, wenn der Rechtmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Argumenten infrage stellt.
3Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2022 - 2 BvR 1232/20 -, NVwZ 2022, 789 (790), Rdnr. 23.
4Dies ist hier nicht der Fall.
5a) Der Kläger wendet gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zunächst zu Unrecht ein, die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts sei nicht zuständig gewesen. Der Beschluss des Präsidiums des Verwaltungsgerichts zur zweiten Änderung des Geschäftsverteilungsplans 2019 vom 19. März 2019, mit dem das Präsidium die für Verfahren betreffend Grundsteuer von der 4. auf die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts übertragen habe, sei nicht abstrakt-generell, weil er die bei Beschlussfassung bereits terminierten Verfahren ausschließe. Es finde daher eine Selektion statt.
6Dieses Vorbringen greift nicht durch. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht einer Änderung der Zuständigkeit auch für bereits anhängige Verfahren jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt, zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst und nicht aus sachwidrigen Gründen erfolgt. Soweit bereits anhängige Verfahren von einer Neuverteilung besehender Zuständigkeiten erfasst werden, sind Regelungen nur dann im Voraus generell-abstrakt, wenn die Neuverteilung durch den Geschäftsverteilungsplan selbst erfolgt. Sie sind demgegenüber nicht im Voraus generell-abstrakt, wenn sie im Einzelfall sowohl die Neuverteilung als auch die Beibehaltung bestehender Zuständigkeiten ermöglichen und dabei die konkreten Zuständigkeiten von Beschlüssen einzelner Spruchkörper abhängig machen.
7Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2011/16, 2 BvR 2034/16 -, NJW 2017, 1233 (1234), Rdnr. 23 und 25.
8Nach diesen Maßstäben war die Neuverteilung der Verfahren betreffend Grundsteuer durch den Beschluss des Präsidiums des Verwaltungsgerichts vom 19. März 2019 abstrakt-generell. Der Beschluss hat nicht bestimmte Verfahren des Grundsteuerrechts vom Übergang auf die 7. Kammer ausgenommen, sondern in abstrakt-generell Weise alle Verfahren, die im Zeitpunkt des Beschlusses vom 19. März 2019 bereits terminiert waren. Die Regelung ermöglichte es der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts nicht, durch nachträgliche Terminierung bestimmte Verfahren vom Übergang auszunehmen.
9Nach den vorgenannten Maßstäben beanstandet der Kläger ferner zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage befasst, ob es für die Verschiebung bereits anhängiger Verfahren schwerwiegende sachliche Gründe gebe. Darauf kommt es nicht an. Es reicht aus, dass die Neuverteilung bereits anhängiger Verfahren nicht aus sachwidrigen Gründen erfolgt. Hierfür zeigt der Kläger nichts auf.
10b) Der Kläger beanstandet weiter zu Unrecht, dass die angefochtenen Bescheide formell rechtswidrig seien, weil sie nicht - wie von § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW gefordert - unterschrieben seien. § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW findet jedoch auf Grundsteuerbescheide keine Anwendung. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 AO gelten für Realsteuern, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die Vorschriften des Dritten Teils der Abgabenordnung mit Ausnahme der §§ 82 bis 84 AO (Allgemeine Verfahrensvorschriften) entsprechend. Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (§ 3 Abs. 2 AO). Ihre Verwaltung ist in Nordrhein-Westfalen durch § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV. NRW. S. 732) auf die Gemeinden übertragen worden. Damit gilt für die Festsetzung der Realsteuern durch die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen nicht § 37 VwVfG NRW, sondern § 119 AO.
11Nach § 119 Abs. 2 Satz 1 AO muss der Verwaltungsakt die Unterschrift oder die Namenwiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Letzteres ist hier der Fall. Mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassene Verwaltungsakte sind solche, die mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erlassen werden.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 -, NJW 1993, 1667 (1668); BFH, Urteil vom 17. Dezember 2019 - VII R 62/18 -, BFHE 267, 211 (216), Rdnr. 27; OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2019 - 9 A 4511/18 -, juris, Rdnr. 8.
13Eine Steuerfestsetzung mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung liegt vor, wenn ein Computerprogramm aus den Daten des Steuerpflichtigen die Steuer errechnet und den Steuerbescheid erstellt. Die Daten des Steuerpflichtigen können dabei durch einen Sachbearbeiter der Finanzbehörde in das Computerprogramm eingegeben,
14vgl. Söhn in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, Stand Dezember 2024, § 119 AO, Rdnr. 354,
15oder von dem Computerprogramm aus den der Finanzbehörde vorliegenden Informationen, zum Beispiel den Daten anderer Behörden (vgl. etwa § 184 Abs. 3 Satz 2 AO), oder den Angaben des Steuerpflichtigen übernommen worden sein (vgl. § 155 Abs. 4 Satz 1 AO). Ein auf diese Weise mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung gefertigter Bescheid verliert diese Eigenschaft erst dann, wenn nachträgliche manuelle Änderungen oder Hinzufügungen seine Prägung durch den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung aus der Sicht des Adressaten aufheben.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 -, NJW 1993, 1667 (1668); BFH, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - X B 155/12 -, juris, Rdnr. 3.
17Nach diesen Maßstäben sind die Bescheide der Beklagten über Grundbesitzabgaben vom 15. November 2017, 2. Februar 2018 und 1. Februar 2019 mit Hilfe automatischer Einrichtungen, nämlich mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung, erlassen worden und bedurften daher keiner Unterschrift oder Namenswiedergabe. Die Bescheide basieren ersichtlich auf den vom Finanzamt B.-Stadt an die Beklagte übermittelten Daten des Steuergegenstandes (des Grundstücks S.-straße 14), des Aktenzeichens des Finanzamts B.-Stadt, des Steuerpflichtigen (des Klägers) und des Grundsteuermessbetrags aus dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamts B.-Stadt vom 9. August 2017 und sind von der Beklagten mittels eines Computerprogramms weiterverarbeitet worden, das aus dem Grundsteuermessbetrag und dem Hebesatz der Beklagten die Grundsteuer errechnet und diese und die übrigen genannten Daten lediglich in die Bescheide vom 15. November 2017, 2. Februar 2018 und 1. Februar 2019 eingesetzt hat.
18Hinweise auf eine nachträgliche manuelle Bearbeitung der Bescheide finden sich nicht. Dies gilt auch für die Bezeichnung des Steuerpflichtigen (des Klägers) und des Steuergegenstandes („S.-straße 14“) und den Hinweis auf die Inanspruchnahme des Klägers als Gesamtschuldner. Die genannten Daten und Hinweise sind in allen drei Bescheiden identisch, was indiziert, dass sie aus der elektronischen Datenverarbeitung der Beklagten in die Bescheide übernommen und nicht nachträglich hinzugefügt worden sind. Die Daten des Klägers als Steuerpflichtigem und die Bezeichnung des Steuergegenstandes („S.-straße 14“) befanden sich überdies bereits in dem vom Finanzamt B.-Stadt übermittelten Datensatz. Selbst wenn diese Daten und der Hinweis auf die Inanspruchnahme des Klägers als Gesamtschuldner erst durch einen Sachbearbeiter der Beklagten in die elektronische Datenverarbeitung der Beklagten eingegeben worden wären, würde dies nichts daran ändern, dass die Bescheide mit Hilfe dieser elektronischen Datenverarbeitung und nicht - wie der Kläger meint - individuell erstellt wurden. Entgegen der Meinung des Klägers liegt eine elektronische Datenverarbeitung auch vor, wenn individuell eingegebene Daten durch die elektronische Datenverarbeitung weiterverarbeitet werden.
19c) Auch der weitere Einwand des Klägers, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, weil sie einen unrichtigen Steuermessbetrag zugrunde legten, der wiederum auf einem unrichtigen Einheitswert des Grundstücks S.-straße 14 und einer unzutreffenden Zurechnung des Einheitswertes beruhe, greift nicht durch.
20Nach § 184 Abs. 1 Satz 1 AO werden Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, durch Steuermessbescheid festgesetzt. Nach § 184 Abs. 1 Satz 4 AO i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO sind Steuermessbescheide, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, u.a. für Steuerbescheide (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Steuermessbescheiden getroffenen Festsetzungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Der im Grundsteuermessbescheid des Finanzamts B.-Stadt vom 9. August 2017 festgesetzte Grundsteuermessbetrag von 108,47 € für das Grundstück S.-straße 14 in B. ist für die Festsetzung der Grundsteuer in den Bescheiden der Beklagten vom 15. November 2017, 2. Februar 2018 und 1. Februar 2019 von Bedeutung, weil sich die festzusetzende Grundsteuer aus der Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz der Gemeinde errechnet (vgl. § 25 Abs. 1 Grundsteuergesetz - GrStG - in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung, vgl. § 37 Abs. 2 GrStG). Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags im Grundsteuermessbescheid des Finanzamts B.-Stadt vom 9. August 2017 ist daher für die Festsetzung der Grundsteuer in den Bescheiden der Beklagten vom 15. November 2017, 2. Februar 2018 und 1. Februar 2019 bindend, auch wenn sie rechtswidrig sein sollte. § 184 Abs. 1 Satz 1 AO und § 184 Abs. 1 Satz 4 AO i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO binden auch die Verwaltungsgerichte (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG).
21Auf die Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit des Einheitswertbescheides des Finanzamts B.-Stadt vom 9. August 2017 kommt es für die Rechtmäßigkeit der Bescheide der Beklagten vom 15. November 2017, 2. Februar 2018 und 1. Februar 2019 ebenfalls nicht an. Der Einheitswertbescheid des Finanzamts B.-Stadt vom 9. August 2017 ist Grundlagenbescheid im Verhältnis zum Grundsteuermessbescheid des Finanzamts B.-Stadt vom 9. August 2017, nicht jedoch zu den Bescheiden der Beklagten vom 15. November 2017, 2. Februar 2018 und 1. Februar 2019. Für diese sind allein die Festsetzungen im Grundsteuermessbescheid des Finanzamts B.-Stadt vom 9. August 2017 maßgeblich.
22Das Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer vollzieht sich in drei Stufen. Auf der ersten Stufe stellt das Finanzamt im Einheitswertbescheid (nunmehr: Grundsteuerwertbescheid) den Einheitswert (nunmehr: Grundsteuerwert) für die wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes fest, wobei gleichzeitig Art- und Zurechnungsfeststellungen zu treffen sind (vgl. § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 19 Abs. 1 und 3, § 219 Abs. 1 und 2 BewG, § 10 Abs. 1 GrStG). Auf der zweiten Stufe setzt das Finanzamt im Grundsteuermessbescheid den Steuermessbetrag durch Multiplikation der Steuermesszahl mit dem Einheitswert (nunmehr: Grundsteuerwert) fest (vgl. § 184 Abs. 1 Satz 1 AO, § 13 GrStG); hierbei wird zugleich über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden (vgl. § 184 Abs. 1 Satz 2 AO). Auf der dritten Stufe setzt schließlich die Gemeinde die Grundsteuer durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit ihrem Hebesatz fest (vgl. §§ 25 Abs. 1, 27 Abs. 1 Satz 1 GrStG). Der Einheitswert- oder Zurechnungsfortschreibungsbescheid ist daher nur Grundlagenbescheid für den Grundsteuermessbescheid, nicht auch für den Grundsteuerbescheid. Für Letzteren ist Grundlagenbescheid allein der Grundsteuermessbescheid.
23Vgl. BFH, Urteile vom 11. November 2009 - II R 14/08 -, BFHE 228, 1 (4), Rdnr. 15, 17, und vom 24. Juli 1985 - II R 227/82 -, BFHE 144, 201 (202 f.).
24Dass auch der Grundsteuermessbescheid des Finanzamts B.-Stadt vom 9. August 2017 nichtig ist, weil er an die Erbengemeinschaft nach C. und D. und nicht an den Kläger und seine zwei Brüder als Inhaltsadressaten gerichtet ist, trägt der Kläger nicht vor. Sein Vortrag bezieht sich ausschließlich auf den Einheitswertbescheid des Finanzamts B.-Stadt vom 9. August 2017.
25d) Auf die Ausführungen des Klägers zur Option des Gesetzgebers, die Grundsteuer fortfallen zu lassen, sowie zur Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung kommt es vorliegend nicht an. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. April 2018 - 1 BvL 11 /14 u.a. - angeordnet, dass die für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärten Regeln des Bewertungsgesetzes über die Einheitsbewertung für einen Übergangszeitraum, jedenfalls bis zum 31. Dezember 2019 weiter angewandt werden dürfen. Im vorliegenden Verfahren steht lediglich die Festsetzung von Grundsteuern für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2019 in Streit.
26e) Der Kläger beanstandet ferner zu Unrecht, dass das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit nach § 148 ZPO hätte aussetzen müssen, weil die Neuregelung ganz oder teilweise zum Fortfall der verfassungswidrigen Grundsteuer hätte führen können, die Gegenstand der angefochtenen Bescheide sei, und der Einheitswert und dessen Zurechnung im Einheitswertbescheid des Finanzamts B.-Stadt vom 9. August 2017 falsch seien.
27§ 148 ZPO ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da er von § 94 VwGO als speziellerer Regelung verdrängt wird. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Diese Voraussetzungen lagen hier jedoch nicht vor.
28Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt dann vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 94 VwGO ab, wenn das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist, wenn also die Entscheidung des Rechtsstreits anders ausfallen würde, je nachdem, ob das Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht, oder anders ausgedrückt, wenn das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses unmittelbaren Einfluss auf die Entscheidung des Rechtsstreits hat.
29Vgl. Rudisile in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2024, § 94 VwGO, Rdnr. 18, 18b; Peters/Schwarzburg in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 94, Rdnr. 9; Jacob in: Gärditz, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2018, § 94, Rdnr. 7.
30Dies war hier nicht der Fall. Das Bestehen oder Nichtbestehen des Einheitswertbescheids des Finanzamts B.-Stadt vom 9. August 2017 war und ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich, weil es, wie oben dargelegt, für die Rechtmäßigkeit der Bescheide der Beklagten vom 15. November 2017, 2. Februar 2018 und 1. Februar 2019 allein auf den Grundsteuermessbescheid des Finanzamts B.-Stadt vom 9. August 2017, nicht jedoch auf den Einheitswertbescheid vom 9. August 2017 ankommt. Zum Grundsteuermessbescheid vom 9. August 2017 trägt der Kläger nichts Relevantes vor.
31Bei der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Neuregelung der Einheitsbewertung handelt es sich um kein Rechtsverhältnis, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Abgesehen davon betrifft diese Neuregelung den Zeitraum ab dem 1. Januar 2025, der hier nicht in Streit steht.
32f) Der Kläger rügt weiter ohne Erfolg, der Hebesatz der Beklagten von 525 % sei wirtschaftlich nicht notwendig und verletze den Gleichheitssatz, weil er in anderen Gemeinden weniger als ein Drittel für vergleichbare Grundstücke betrage.
33Nach Art. 14 Abs. 1 GG werden das Eigentum und das Erbrecht gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. Aus der Vorschrift folgt ein Verbot übermäßiger Steuerbelastung. Die Steuerbelastung muss für die Steuerpflichtigen bei generalisierender Betrachtung, das heißt in der Regel, noch angemessen und zumutbar sein.
34Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, 97 (114 ff.), und vom 5. April 1978 - 1 BvR 117/73 -, BVerfGE 48, 102 (115 f.); OVG NRW, Beschluss vom 4. April 2023 - 14 A 929/19 -, KStZ 2024, 27 (28).
35Nicht mehr angemessen in diesem Sinne wäre die Steuerbelastung, wenn die Gemeinde die Steuereinnahmen nicht oder nicht in voller Höhe benötigen würde. Dies wäre dann der Fall, wenn der Haushalt der Gemeinde bereits ausgeglichen wäre und die Höhe der Steuereinnahmen zu einer jedes vernünftige Maß übersteigenden Erhöhung der Rücklagen führen würde.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2024 - 14 B 748/24 -, juris, Rdnr. 17.
37Aber selbst in diesem Fall hätte die Gemeinde die Wahl, welche Steuern sie in welchem Ausmaß senken will.
38Gemessen an diesen Maßstäben legt der Kläger nicht schlüssig dar, dass der Hebesatz der Grundsteuer B in Höhe von 525 % für die Beklagte in den hier streitgegenständlichen Veranlagungsjahren 2016 bis 2019 wirtschaftlich nicht notwendig war. Denn er legt nicht schlüssig dar, dass die Beklagte die Einnahmen aus der Grundsteuer B im vorgenannten Zeitraum nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang benötigte, weil sie in den genannten Haushaltsjahren einen Haushaltsüberschuss erzielt hat, der jedes vernünftige Maß überstieg.
39Es verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass der Hebesatz der Grundsteuer B in anderen Gemeinden geringer ist. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt eine Gleichbehandlung nur innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des jeweiligen Gesetzgebers.
40Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1997 - 2 BvR 1088/97 -, NVwZ 1997, 1207.
41Es verstößt daher nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn eine Gemeinde den Hebesatz der Grundsteuer B für ihr Gemeindegebiet höher festsetzt als eine andere Gemeinde für ihr Gemeindegebiet. Dass § 25 Abs. 1 GrStG den Gemeinden gestattet, den Hebesatz für ihr Gemeindegebiet zu bestimmen, entspricht im Übrigen Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG und ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.
42g) Der Kläger macht ferner ohne Erfolg geltend, bei der Abstimmung über den Hebesatz der Beklagten seien die gesetzlichen Vorschriften über die Information und Beteiligung der Bürger, das Abstimmungs- und Beschlussfassungsprozedere und die Bekanntmachung und Inkraftsetzung nicht eingehalten worden. Dieses Vorbringen ist unsubstantiiert. Der Kläger trägt keine Tatsachen vor, die eine Verletzung der gesetzlichen Vorschriften über die Information der Bürger - gesetzliche Vorschriften über eine Beteiligung der Bürger existieren nicht -, das Abstimmungs- und Beschlussverfahren sowie über die Bekanntmachung der Satzung der Beklagten über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt B. vom 28. Januar 2015 - Hebesatzsatzung - erkennen lassen.
43Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang zu Unrecht, das Verwaltungsgericht hätte die formellen Voraussetzungen des wirksamen Zustandekommens der Hebesatzsatzung der Beklagten von Amts wegen auf Rechtsfehler überprüfen müssen. Gesetzgeberischer Sinn und Zweck des Amtsermittlungsgrundsatzes sei es, dass zum Sachverhalt von den Prozessparteien in ihren Schriftsätzen nicht substantiiert vorgetragen werden müsse. Es reiche für die Prozessparteien aus einzuwenden, dass sie die angefochtenen Bescheide für rechtswidrig halten.
44Dies trifft nicht zu. Die Pflicht der Tatsachengerichte zur Aufklärung des Sachverhalts findet ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2010 - 8 B 37.10 -, juris, Rdnr. 4.
46Dies war hier der Fall. Der Kläger hatte seinen Vortrag in der Klageschrift, bei der Abstimmung über den Hebesatz der Beklagten seien die gesetzlichen Vorschriften über die Information und Beteiligung der Bürger, das Abstimmungs- und Beschlussfassungsprozedere und die Bekanntmachung und das Inkrafttreten der Satzung nicht eingehalten worden, nicht weiter substantiiert, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Denn die Beklagte hatte dem Verwaltungsgericht den Entstehungsvorgang zur Hebesatzsatzung vom 28. Januar 2015 übersandt. Dies war dem Kläger auch bekannt. Der Kläger hat aber weder Akteneinsicht in den Entstehungsvorgang genommen noch seinen obengenannten Vortrag weiter substantiiert. Die bloße pauschale Behauptung einer verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Satzung gab dem Verwaltungsgericht keinen Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung.
47Das Verwaltungsgericht hatte mit Verfügung vom 11. Januar 2018 die Beklagte um die Übersendung des gesamten Entstehungsvorgangs betreffend der Satzung gebeten, mit der die Hebesätze für die Jahre 2016 und 2017 festgelegt worden seien, insbesondere der Beschlussvorlage, des Ratsbeschlusses, der Bekanntmachungsanordnung und des Veröffentlichungsnachweises, und dem Kläger ein Doppel dieser Verfügung übersandt. Die Beklagte hatte daraufhin dem Verwaltungsgericht mit ihrer Klageerwiderung den Entstehungsvorgang der Hebesatzsatzung als Anlage übermittelt. Die Klageerwiderung, in der die Beklagte auf diese Anlage hingewiesen hatte, hatte das Verwaltungsgericht an den Kläger weitergeleitet. Der Entstehungsvorgang zur Hebesatzsatzung der Beklagten vom 28. Januar 2015 enthielt - wie vom Verwaltungsgericht angefordert - die Beschlussvorlage der Verwaltung für den Ratsbeschluss, das Protokoll der Sitzungen des Finanzausschusses und der Ratssitzung, in der die Hebesatzsatzung beschlossen wurden, und Unterlagen über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung durch den Oberbürgermeister der Beklagten.
48Der Kläger rügt weiter zu Unrecht, das Verwaltungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, ihn darauf hinzuweisen, welchen Sachvortrag es für noch unzureichend hielt, und ihn zur Ergänzung aufzufordern. Die vom Kläger herangezogene Vorschrift des § 139 ZPO ist im Verwaltungsprozess nicht anwendbar. Nach § 86 Abs. 3 VwGO hat der Vorsitzende unter anderem darauf hinzuwirken, dass ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt werden. Die Vorschrift bezieht sich, wie sich aus ihrem Zusammenhang ergibt, in erster Linie auf die mündliche Verhandlung. Der Kläger ist aber der mündlichen Verhandlung ferngeblieben. Daher konnte ihm der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts auch keine Hinweise erteilen.
49Aber auch unabhängig hiervon liegt eine Verletzung der Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO nicht vor. Eine solche kommt nur in Betracht, wenn der Kläger für das Gericht erkennbar von falschen Voraussetzungen bei seiner Rechtsverfolgung ausgegangen ist und deshalb unterlassen hat vorzutragen, was zur Wahrnehmung seiner Rechte vorzutragen ist.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 - 9 C 141.83 -, NVwZ 1985, 36 (37).
51Danach bedurfte es hier keines Hinweises des Verwaltungsgerichts an den Kläger, dass sein Vortrag zu formellen Fehlern beim Beschluss und der Bekanntmachung der Hebesatzsatzung der Beklagten vom 28. Januar 2015 unsubstantiiert war, denn dies hätte der Kläger als Rechtsanwalt selbst erkennen müssen. Daher durfte es den Kläger auch nicht überraschen, dass das Verwaltungsgericht seinen Vortrag für unsubstantiiert hielt. Es wäre vielmehr Sache des Klägers gewesen, Akteneinsicht in den Entstehungsvorgang der Hebesatzsatzung der Beklagten vom 28. Januar 2015 zu nehmen und auf der Grundlage der hierdurch gewonnenen Erkenntnisse ggfs. substantiiert zu den aus seiner Sicht vorliegenden formellen Fehlern vorzutragen.
52h) Der Kläger beruft sich schließlich zu Unrecht auf § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift kann jeder Miterbe bis zur Teilung des Nachlasses die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. Bei den von den Beklagten in den Bescheiden vom 15. November 2017, 2. Februar 2018 und 1. Februar 2019 festgesetzten Grundsteuern für das Grundstück S.-straße 14 in B. für die Veranlagungsjahre 2016 bis 2019 handelt es sich jedoch um keine Nachlassverbindlichkeiten. Nach § 1967 Abs. 2 BGB gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. Die hier streitgegenständlichen Grundsteuern für die Veranlagungsjahre 2016 bis 2019 treffen den Kläger indes nicht als Erben der C. und D., sondern als (Mit-) Eigentümer des Grundstücks S.-straße 14 in B.. Denn nach § 10 Abs. 1 GrStG ist Steuerschuldner derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist. Nach § 39 Abs. 1 AO sind Wirtschaftsgüter dem Eigentümer zuzurechnen. Daher sind Grundsteuern, die der (Mit-) Erbe als (Mit-) Eigentümer schuldet, keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne der §§ 2059 Abs. 1 Satz 1, 1967 Abs. 2 BGB, und kann sich der (Mit-) Eigentümer folglich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung nach § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB berufen, auch wenn er das (Mit-) Eigentum als (Mit-) Erbe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 Abs. 1 BGB erworben hat.
53Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2001 - 9 B 157/01 -, NVwZ-RR 2001, 596 (597); Bay. VGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2018 - 4 C 18.1135 -, FamRZ 2019, 147, Rdnr. 8 f., und vom 27. Februar 2008 - 4 CS 07.3354 -, juris, Rdnr. 9; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Juni 2017 - 2 S 1750/15 -, KKZ 2018, 135 (141); Küpper in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 9. Aufl. 2022, § 1967, Rdnr. 51; Krug in: Kroiß/Horn, Bürgerliches Gesetzbuch, 6. Aufl. 2022, § 1967, Rdnr. 68a; Kunz in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Neubearbeitung 2020, § 1967, Rdnr. 17, 121 (allg. Meinung).
54Daran ändert es vorliegend auch nichts, dass der Einheitswertbescheid des Finanzamts B.-Stadt vom 9. August 2017 nichtig ist. Denn die Beklagte hat den Kläger ausweislich ihrer Bescheide vom 15. November 2017, 2. Februar 2018 und 1. Februar 2019 als (Mit-) Eigentümer des Grundstücks S.-straße 14 und nicht als (Mit-) Erben der C. und D. in Anspruch genommen.
55Der Hinweis des Klägers auf den wirtschaftlichen Hintergrund der Regelung des § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB greift daher nicht durch. Ferner trifft es nach Obigem nicht zu, dass es sich bei Grundsteuern um Nachlasskostenschulden handeln würde. Dass die Grundsteuer nicht entstehen würde, wenn das Grundstück bereits verkauft und einem neuen Eigentümer zugerechnet worden wäre, ist unerheblich. Ohne Relevanz für die vorliegende Entscheidung ist ferner, dass dem Kläger kein wirtschaftlicher Nutzen aus dem Nachlass entstanden ist, denn für die Entstehung der Grundsteuerschuld kommt es nicht darauf an, auf welche Weise der Steuerschuldner das (Mit-) Eigentum an einem Grundstück erworben hat. Daher greift auch der Hinweis des Klägers nicht durch, der Gesetzgeber habe die Erben eines noch ungeteilten Nachlasses bis zu dessen Teilung vor einer Vollstreckung in ihr persönliches Vermögen schützen wollen. Mit dem Erwerb des (Mit-) Eigentums an dem Grundstück wird ihm dies steuerrechtlich als Teil seines persönlichen Vermögens zugerechnet (§ 39 Abs. 1 AO). Dass ein Grundstückseigentümer die Grundsteuer auf die Mieter abwälzen kann, ist für ihre Qualifikation als Nachlassverbindlichkeit unerheblich.
56Selbst wenn es sich - entgegen der oben wiedergegebenen einhelligen Rechtsprechung und Kommentarliteratur - bei den in den Bescheiden der Beklagten vom 15. November 2017, 2. Februar 2018 und 1. Februar 2019 festgesetzten Grundsteuern um Nachlassverbindlichkeiten im Sinne der §§ 2059 Abs. 1 Satz 1, 1967 Abs. 2 BGB handeln würde, könnte der Kläger mit der Einrede des ungeteilten Nachlasses im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Denn der Kläger könnte diese Einrede nicht im Steuerfestsetzungsverfahren, sondern allenfalls im Vollstreckungsverfahren geltend machen.
57Vgl. BFH, Urteile vom 11. August 1998 - VI R 118/95 -, BFHE 186, 328 (334), vom 28. April 1992 - VII R 33/91 -, BFHE 168, 206 (209 f.), und vom 24. Juni 1981 - I B 18/81 -, BFHE 133, 494 (496).
58Denn die Grundsteuer wird nach §§ 25 Abs. 1, 27 Abs. 1 Satz 1 GrStG durch die Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz der Gemeinde festgesetzt. Es ist daher nicht Aufgabe der Gemeinde im Steuerfestsetzungsverfahren, die mit der erbrechtlichen Haftungsbeschränkung zusammenhängenden Fragen zu prüfen, etwa ob bereits eine Teilung des Nachlasses stattgefunden hat (§ 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder ob der Erbe für die Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt haftet (§ 2059 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies kann erst im Vollstreckungsverfahren geprüft werden.
59Der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist insofern unbehelflich. Er verkennt, dass es sich vorliegend um einen Verwaltungsrechtsstreit und nicht um einen Zivilprozess handelt. Gründe für eine Übertragbarkeit der in Bezug genommenen BGH-Rechtsprechung und deren Relevanz für den vorliegenden Verwaltungsprozess hat der Kläger nicht dargelegt.
602. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Solche liegen dann vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu solchen Zweifeln gibt, die sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen.
61Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2012 - 1 A 74/11 -, juris, Rdnr. 27.
62Solche Zweifel wirft das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht auf.
633. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.
64Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2013 - 6 A 2497/11 -, juris, Rdnr. 3.
65Eine Rechtsfrage hat dann keine grundsätzliche Bedeutung, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann.
66Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. April 2013 - 1 B 22.12 -, NVwZ-RR 2013, 774, Rdnr. 3.
67Nach diesen Maßstäben hat der vorliegende Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage,
68ob die Verschiebung der Zuständigkeit von der 4. Kammer auf die 7. Kammer im Hinblick auf die gewählte Stichtagslösung das Grundrecht des Klägers auf den gesetzlichen Richter verletzt,
69ist nicht klärungsbedürftig, da sie auf der Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohne Weiteres zu verneinen ist.
70Die vom Kläger weiter aufgeworfene Rechtsfrage,
71ob die angefochtenen Bescheide wegen des Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW zumindest rechtswidrig und allein schon deswegen aufzuheben sind,
72ist nicht klärungsfähig. Sie würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen, da § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Eine Frage grundsätzlicher Bedeutung zur Auslegung des § 119 Abs. 2 Satz 1 AO würde sich im Berufungsverfahren ebenfalls nicht stellen, da dessen Auslegung durch die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs geklärt ist.
73Die vom Kläger weiter aufgeworfene Rechtsfrage,
74ob das Verwaltungsgericht wegen der Vorgreiflichkeit des „Bescheids über die Feststellung des Einheitswerts“ vom 9. August 2017 und der damit zusammenhängenden Fragen der Verfassungswidrigkeit des Grundsteuergesetzes den Rechtsstreit nach § 148 ZPO hätte aussetzen müssen,
75ist ebenfalls nicht klärungsfähig. Sie würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Wie bereits ausgeführt, ist § 148 ZPO im Verwaltungsprozess nicht anwendbar. Zudem ist der Einheitswertbescheid des Finanzamts B.-Stadt vom 9. August 2017 nicht im Sinne von § 94 VwGO vorgreiflich, wie sich aus der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergibt. Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht nicht das Grundsteuergesetz, sondern lediglich bestimmte Vorschriften des Bewertungsgesetzes für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt.
76Schließlich ist auch die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage,
77ob es sich bei den „Grundbesitzabgaben“ für ein Grundstück eines noch ungeteilten Nachlasses um Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 2059 BGB in Form von Nachlasskostenschulden handelt,
78nicht klärungsfähig. Sie würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen, weil der Kläger die Einrede des ungeteilten Nachlasses allenfalls im Vollstreckungsverfahren, nicht aber im Steuerfestsetzungsverfahren geltend machen kann. Außerdem ist die Frage nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich, soweit sie sich auf die hier streitgegenständlichen Grundsteuern bezieht, ohne Weiteres aus dem Gesetz, nämlich aus den §§ 2059 Abs. 1 Satz 1, 1967 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 1 GrStG a.F., § 39 Abs. 1 AO, im verneinenden Sinne beantworten, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
794. Es liegt schließlich auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
80Dass das Verwaltungsgericht den vom Kläger gestellten Aussetzungsantrag übergangen hat, ist kein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, weil die Voraussetzungen des § 94 VwGO nicht vorgelegen haben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts hängt nicht vom Bestehen oder Nichtbestehen des Einheitswertbescheids des Finanzamts B.-Stadt vom 9. August 2017 ab.
81Das Verwaltungsgericht hat ferner nicht seine Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder seine Hinweispflicht aus § 86 Abs. 3 VwGO verletzt, wie oben dargelegt. Der Kläger hätte sich ohne Weiteres den von ihm vermissten Zugang zu den diesbezüglichen Unterlagen der Beklagten verschaffen können, indem er einen Antrag auf Einsicht in den von der Beklagten vorgelegten Entstehungsvorgang zur Hebesatzsatzung vom 28. Januar 2015 hätte stellen können. Einen solchen Antrag hat er jedoch nicht gestellt.
82Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
83Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
84Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).