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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 2380/19

Datum:
14.02.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 A 2380/19
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0214.14A2380.19.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 36/18
Leitsätze:

Mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassene Verwaltungsakte sind solche, die mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erlassen werden. Eine Steuerfestsetzung mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung liegt vor, wenn ein Computerprogramm aus den Daten des Steuerpflichtigen die Steuer errechnet und den Steuerbescheid erstellt. Die Daten des Steuerpflichtigen können dabei durch einen Sachbearbeiter der Finanzbehörde in das Computerprogramm eingegeben oder von dem Computerprogramm aus den der Finanzbehörde vorliegenden Informationen, zum Beispiel den Daten anderer Behörden, oder den Angaben des Steuerpflichtigen übernommen worden sein.

Der Einheitswertbescheid (nunmehr: Grundsteuerwertbescheid) ist Grundlagenbescheid im Verhältnis zum Grundsteuermessbescheid, nicht im Verhältnis zum Grundsteuerbescheid. Für den Grundsteuerbescheid sind allein die Festsetzungen im Grundsteuermessbescheid maßgeblich.

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt dann vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 94 VwGO ab, wenn das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist, wenn also die Entscheidung des Rechtsstreits anders ausfallen würde, je nachdem, ob das Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht, oder anders ausgedrückt, wenn das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses unmittelbaren Einfluss auf die Entscheidung des Rechtsstreits hat.

Die gegenüber dem Neueigentümer eines ererbten Grundstücks festgesetzten Grundsteuern sind keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne der §§ 2059 Abs. 1 Satz 1, 1967 Abs. 2 BGB.

Die Einrede des ungeteilten Nachlasses (§ 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB) kann allenfalls im Vollstreckungsverfahren, nicht jedoch im Steuerfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.277,88 € festgesetzt.

 

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84
 

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