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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 365/25

Datum:
22.12.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 365/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1222.13B365.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 L 852/25
Schlagworte:
Krankenhausplan 2022 Bestenauswahl Mindestfallzahlen Mindestmengenregelung Ermessenserwägungen Mindestkriterien Auswahlkriterien Fallzahlen
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 114 Satz 2, VwVfG NRW § 39 Abs. 1, VwVfG NRW § 45 Abs. 1 Nr. 2, VwVfG NRW § 45 Abs. 2, KHG § 1^Abs. 1, KHG § 8 Abs. 2, KHGG NRW § 16 Abs. 5
Leitsätze:

1. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner sich entschieden hat, bestehenden fachgesellschaftlichen Zertifikaten regelhaft keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, weil Zertifizierungen keinen Bestandteil der, wenn auch nicht abschließenden Auswahlkriterien des Krankenhausplans NRW 2022 darstellen.

2. Bei der im Wege der Bestenauswahl zu treffenden Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Krankenhäusern durfte der Antragsgegner in Bezug auf Behandlungen der Leistungsgruppe 16.4 (Pankreaseingriffe) den Fallzahlen eine maßgebliche Bedeutung beimessen (vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 96 ff.).

3. Dass der Antragsgegner eine prognostisch zu erwartende Steigerung von Fallzahlen nicht berücksichtigt hat, trifft auf keine rechtlichen Bedenken, denn im Rahmen des Auswahlkriteriums „Fallzahlen“ als Qualitätskriterium ist die in der Vergangenheit gesammelte Expertise maßgeblich (vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 108).

4. Auf der Planungsebene des Regierungsbezirks (hier betreffend die Leistungsgruppe 16.4) misst der Plangeber der Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung nur eine untergeordnete Bedeutung gegenüber der Qualität der Versorgung bei. Soweit er damit aus Gründen der Qualitätssicherung längere Anfahrtswege zum nächstgelegenen Versorger in Kauf nimmt, ist dies rechtsfehlerfrei. (Vgl. bereits OVG NRW Beschluss 12. September 2025

- 13 B 316/25 -, juris, Rn. 124 ff.)

5. Die Zusammenhänge zwischen der Leistungsmenge und der Qualität des Behandlungsergebnisses bei komplexen chirurgischen Eingriffen onkologischer Art (hier Ovarialkarzinom) sind hinreichend aussagekräftig für eine besondere Gewichtung der Fallzahlen als Auswahlkriterium (vgl. ausführlich OVG NRW Beschluss vom 29. September 2025 - 13 B 386/25 -, juris, Rn. 37 ff.).

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts E. vom 26. März 2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde­verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 75.000 Euro festgesetzt.

 
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