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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 308/25

Datum:
10.12.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 308/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1210.13B308.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 L 375/25
Schlagworte:
Fusion Verschmelzung Maßgeblicher Zeitpunkt Fallzahlen
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; KHG § 8 Abs. 2; SGB V § 108 Nr. 2
Leitsätze:

Bei der im Wege der Bestenauswahl zu treffenden Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Krankenhäusern ist es dem Antragsgegner nicht ausnahmslos verwehrt, künftige, in Bezug auf die Erfüllung der strukturellen Auswahlkriterien relevante Entwicklungen, wie Fusions- oder Konzentrationspläne antragstellender Krankenhäuser, zu berücksichtigen. Da die Berücksichtigung solcher perspektivischer Umstrukturierungen dem Krankenhaus Vorteile gegenüber Mitbewerbern im Rahmen der Bestenauslese verschafft, unterliegt diese engen Grenzen. Die im Antragsverfahren gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen müssen eine tragfähige Grundlage für die Annahme bieten, dass die Umstrukturierungen bei Zuweisung der zu konzentrierenden Leistungsgruppen auch tatsächlich und rechtlich gesichert sind sowie in engem zeitlichen Zusammenhang erfolgen.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. März 2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde­verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24
 

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