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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 277/25

Datum:
18.11.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 277/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1118.13B277.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 L 240/25
Schlagworte:
Krankenhausplan NRW 2022 Krankenhausplan Bedarfsanalyse Bedarfsberechnung Bedarfsprognose Mindestvoraussetzungen Fallzahlen Leistungsgruppe Auswahlentscheidung Auswahlkriterium Hilfskriterium Qualitätskriterium Planungsebene Mehrfachvorhaltungen Behandlungsqualität Anhörung Eilbeschwerde Leukämie Lymphome Revision Knieendoprothese Pankreaseingriffe Ovarial-CA Standortschließung Zertifizierung
Leitsätze:

1. Für die Planungsebene des Regierungsbezirks X. fehlt es auf der Grundlage der Feststellungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an einer tragfähigen Bedarfsanalyse für die im Streit stehende Leistungsgruppe 7.2 (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 1. September 2025, 13 B 265/25, juris, Rn. 35 ff.).

2. Trifft der Antragsgegner die Bestenauslese zwischen konkurrierenden Krankenhäusern aufgrund von in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen als Qualitätskriterium, ist die Berücksichtigung zukünftig zu erwartender Patientenströme aufgrund einer Standortschließung nicht sachgerecht, da diese keinen Rückschluss auf eine im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung vorhandene bessere Behandlungsqualität infolge einer in der Vergangenheit gewachsenen Routine und Expertise zulassen.

3. Das Gebot der Vermeidung von Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe darf bei einer auf der Planungsebene des Regierungsbezirks erforderlichen Auswahl zwischen qualitativ gleich geeigneten Krankenhäusern als Hilfskriterium bzw. nachrangiges Kriterium herangezogen werden. Erweist sich hingegen ein Krankenhaus als besser geeignet als andere in die Auswahlentscheidung einbezogene Krankenhäuser, ist sicherzustellen, dass - entsprechend den Vorstellungen des Plangebers - den Qualitätskriterien eine vorrangige Bedeutung beigemessen wird. (Vgl. bereits. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2025, 13 B 316/25, juris, Rn. 122 ff.)

4. Die Fallzahlen der Vorjahre stellen speziell zur Leistungsgruppe 16.4 ein geeignetes Auswahlkriterium dar (vgl. bereits Beschluss vom 10. September 2025, 13 B 387/25, juris, Rn. 96 ff., ferner zur Leistungsgruppe 21.2 Beschluss vom 25. September 2025, 13 B 386/25, juris, Rn. 35 f.).

5. Der Antragsgegner kann bei seiner Auswahlentscheidung ermessensfehlerfrei eine Zertifizierung (hier Gynäkologisches Krebszentrum) als zusätzliches Auswahlkriterien unberücksichtigt lassen.

6. Die Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung kann auf der Planungsebene des Regierungsbezirks nur bei der Auswahl zwischen qualitativ gleich geeigneten Krankenhäusern herangezogen werden, weil der Plangeber auf dieser Planungsebene der wohnortnahen Versorgung gegenüber der Qualität nur eine untergeordnete Bedeutung beimisst. (Vgl. bereits Beschluss vom 12. September 2025, 13 B 316/25, juris, Rn. 124 ff.)

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts O. vom 14. März 2025 geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 11089/24 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 bezogen auf die Leistungsgruppen 7.2 und 14.4 bis zu einer erneuten Entscheidung des Antragsgegners über die Zuweisung dieser Leistungsgruppen an die Antragstellerin, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner und die Antragstellerin tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren 100.000 Euro festgesetzt.

 

 
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