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Die Vorgabe einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt bei einer redaktionell gestalteten Sendung nur Parteien zu berücksichtigen, die in aktuellen Umfragewerten konstant über 10 % und damit deutlich vor den weiteren Parteien liegen, deren Zustimmungswerte sich um die 5 % bewegen, stimmt mit dem Gebot der (abgestuften) Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG überein.
Umfragewerte liefern jedenfalls gewisse Anhaltspunkte für die gegenwärtige Bedeutung der Parteien. Auch wenn Ergebnisse von Umfragen an sich volatil sind und – jeweils für sich gesehen – lediglich Momentaufnahmen zulassen, setzt die zugrunde gelegte Maßgabe der „konstant“ zweistelligen Umfragewerte jedenfalls eine Verfestigung über einen längeren Zeitraum voraus und führt damit zu einer höheren Belastbarkeit der Ergebnisse.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Februar 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.
2Die Antragstellerin hat auch mit der Beschwerde keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Ihr steht, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Anspruch auf Zulassung zu der am 17. Februar 2025 ausgestrahlten Sendung „Wahlarena 2025 zur Bundestagswahl“ (nachfolgend: „Wahlarena“) aus dem Grundsatz der (abgestuften) Chancengleichheit gemäß Art. 21 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG zu.
31. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei – wie hier – redaktionell gestalteten Sendungen vor Wahlen das Recht der Bewerber aus Art. 21 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG auf gleiche Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen zu beachten. Sie sind verpflichtet, jeder Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und im Wahlverfahren offen zu halten. Das Recht auf Chancengleichheit der Parteien steht allerdings im Widerstreit mit dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, das auch das Recht umfasst, selbst zu bestimmen, wen sie als Diskussionspartner zu einer redaktionell gestalteten Fernsehdiskussion einladen wollen. Allerdings unterliegen sie in Wahlkampfzeiten insoweit verfassungsrechtlich gebotenen Einschränkungen, als sie die antretenden Parteien nicht willkürlich ausschließen dürfen und sie diese nach dem Gebot der (abgestuften) Chancengleichheit ihrer Bedeutung gemäß angemessen zu berücksichtigen haben. Dem Gebot der abgestuften Chancengleichheit kann dabei auch genügt werden, wenn die antretende Partei in der Gesamtheit der wahlbezogenen Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihrer Bedeutung gemäß angemessen berücksichtigt wird.
4Vgl. zu alldem OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2024 - 13 B 494/24 -, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
52. Auf der Grundlage dieser auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßstäbe hat die Beschwerde keinen Erfolg.
6a. Anders als die Antragstellerin meint, steht ihr Ausschluss von der „Wahlarena“ mit dem redaktionellen Konzept der Sendung in Einklang.
7aa. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist unerheblich, ob das vom Antragsgegner vorgelegte Konzept bereits im Dezember 2024 verbindlich beschlossen und fixiert wurde, denn dieser Umstand ändert nichts daran, dass es nunmehr vorliegt und – woran der Senat keine Zweifel hat – Beachtung findet. Unabhängig davon hat der Antragsgegner vorgetragen, dass die redaktionelle Konzeption der ARD-Vorwahlberichterstattung bereits im Zeitraum zwischen dem 20. November 2024 und dem 10. Dezember 2024 erfolgt sei und das Ergebnis in der Videoprogrammkonferenz der ARD am 11. Dezember 2024 vorgestellt worden sei. Dass das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte „Konzept Vorwahl- und Wahlberichterstattung 2025“ den Stand 27. Januar 2025 ausweise, beruhe lediglich darauf, dass das Konzept im Laufe der Vorwahlberichterstattung habe fortentwickelt werden müssen, unter anderem weil seine Umsetzung von externen Faktoren abhängig sei, wie beispielsweise der Bereitschaft der Parteien bzw. der eingeladenen Personen an den jeweiligen Formaten mitzuwirken.
8bb. Das vom Antragsgegner mitgeteilte redaktionelle Konzept der Sendung rechtfertigt die Nichtberücksichtigung der Antragstellerin. Der Antragsgegner hat hierzu ausgeführt, angesichts der Kürze des Wahlkampfs und des hohen logistischen Aufwands habe er sich entschieden, von der sonst üblichen und aufwändigeren Konzeption der Sendung – jeweils ein Kandidat pro Sendung – abzuweichen und nur ein 120-minütiges sog. „Townhall-Meeting“-Format zu senden, zu denen die vier Spitzenkandidaten von CDU/CSU, der AfD, der SPD und von Bündnis 90/Die Grünen eingeladen würden. Ausgewählte Bürger sollten Gelegenheit erhalten, den einzelnen Kandidaten Fragen zu drei aktuellen Themenkomplexen (Zuwanderung, Wirtschaft und Außenpolitik) zu stellen. Für jeden der vier Spitzenkandidaten seien knapp 30 Minuten vorgesehen. Die inhaltliche Zurücknahme der Moderation solle den Raum dafür schaffen, dass die Bürger ihre persönliche Betroffenheit, die sich aus ihrer beruflichen Situation, dem privaten Alltag, einem prägenden Erlebnis oder z. B. der örtlichen Situation ergebe, schildern könnten. Dies benötige eine gewisse Zeit. Zudem solle die Möglichkeit bestehen, Nachfragen zu stellen, etwa wenn die Antwort des Politikers ausweichend oder unbefriedigend ausfalle oder eine Ergänzung erfordere. Die Politiker sollten in diesem Format unter Beweis stellen, dass sie Verständnis für die Situation der fragenden Person hätten und ggf. alltagstaugliche Lösungen anbieten könnten. Aufgrund dieser Rahmenbedingungen und dieses redaktionellen Ansatzes erscheine es realistisch, dass bei einer Sendezeit von 120 Minuten Raum für acht bis zehn Fragen pro Person vorhanden sei. Das redaktionelle Konzept bedinge eine Begrenzung des Teilnehmerkreises. Anderenfalls ließen sich nicht mit allen Spitzenkandidaten alle relevanten Themen tiefgehend erörtern und Nachfragen und Diskussionen ermöglichen, um die Fragesteller nicht zu bloßen Stichwortgebern zu machen. Deshalb seien Vertreter der Parteien eingeladen worden, die sich in aktuellen Umfragen konstant und deutlich von allen anderen Parteien abheben. Sie lägen konstant und deutlich oberhalb von 10 %, sodass sie in besonderem Maße Einfluss auf die politischen Entwicklungen der kommenden Jahre nehmen könnten, da sie damit eine (reelle) Chance hätten, aus der Wahl zwar nicht zwingend als stärkste Kraft hervorzugehen, wohl aber zumindest stärkste Kraft in der nächsten Regierungskoalition zu werden und mithin den/die Bundeskanzler/in zu stellen.
9Auf Grundlage dieses redaktionellen Konzepts war eine Einladung der Antragstellerin nicht geboten, weil sie in aktuellen Umfragen keine zweistelligen Ergebnisse, sondern lediglich um die 5 % erreicht.
10cc. Aus den vorangegangenen Ausführungen folgt, dass die Annahme der Antragstellerin, in der Sendung sollten alle „realistisch“ gegeneinander antretenden oder mandatsrelevanten Parteien vorgestellt werden, weshalb auch ihr eine Teilnahme zu ermöglichen sei, unzutreffend ist. Dieses Konzept verfolgt die Sendung nicht. Abweichendes impliziert auch der Titel der Sendung „Wahlarena“ nicht.
11dd. Soweit die Antragstellerin zudem einwendet, das Konzept der Sendung erlaube auch ihre Teilnahme, ist dem entgegenzuhalten, dass eine Diskussion in vom Antragsgegner gewünschter Tiefe im Fall des Hinzutretens weiterer Teilnehmer nicht möglich wäre. Zudem müssten im Falle einer Teilnahme der Antragstellerin aus Gründen der (abgestuften) Chancengleichheit auch die Spitzenkandidaten weiterer Parteien eingeladen werden, wodurch das Sendungskonzept in Frage gestellt werden würde.
12b. Das Beschwerdevorbringen bietet weiter keinen Anlass zur Beanstandung der angesichts dieses redaktionellen Konzepts erfolgten Auswahl der Teilnehmer unter dem Gesichtspunkt der abgestuften Chancengleichheit.
13Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahl zugrunde gelegt, welche Parteien auf Basis empirischer Fakten die Möglichkeit hätten, stärkste Kraft eines Regierungsbündnisses zu werden. Dabei habe einerseits in Betracht gezogen werden müssen, dass es in der Endphase eines Wahlkampfs noch zu erheblichen Verschiebungen kommen könne und dass Umfragen volatil sein könnten. Andererseits habe ein sachgerechtes, faktenbasiertes und möglichst klares Differenzierungskriterium gefunden werden müssen. Unter diesen Prämissen habe sich die Redaktion für die vier eingeladenen Parteien entschieden. Diese wiesen konstant und deutlich zweistellige Umfragewerte, d. h. von über 10 % auf, während danach eine erhebliche Lücke klaffe. Lege man die Kriterien der Rechtsprechung an die Ermittlung der Bedeutung der Parteien nach dem Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit an, komme man ebenfalls zu dem Ergebnis, dass diese vier Parteien einen deutlichen Vorsprung vor dem Verfolgerfeld aufwiesen.
14Ungeachtet dessen, ob die von dem Antragsgegner angestellten Überlegungen zu möglichen Regierungsbeteiligungen und daraus abgeleiteten „reellen Chancen“ der Kanzlerschaft einer der vier eingeladenen Parteien im Tatsächlichen tragfähig sind, entspricht es jedenfalls der Bedeutung der Parteien und damit ihrem abgestuften Recht auf Chancengleichheit, die Antragstellerin anders als die vier eingeladenen Parteien einzuordnen. Diese Differenzierung wird vom Antragsgegner – wie er im Beschwerdeverfahren klargestellt hat – unabhängig von der Frage einer möglichen Kanzlerschaft letztlich als maßgeblich angesehen.
15aa. Soweit die Antragstellerin gegen das Abstellen auf das Kriterium „konstant und deutlich oberhalb von 10 %“ einwendet, dieses Kriterium sei bisher nur „aus dem angeblichen Konzept des ZDF“ bekannt und der Antragsgegner habe weder in seinem vorgerichtlichen Einblick noch in der Antragserwiderung ein solches Kriterium glaubhaft gemacht, verfängt dies nicht. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass sich der Antragsgegner auf dieses Kriterium bereits im erstinstanzlichen Verfahren berufen hat. Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner ferner eine Versicherung an Eides statt des ARD-Chefredakteurs in der ARD-Programmdirektion A. X. eingereicht, wonach bei der Erstellung des redaktionellen Gesamtkonzepts maßgeblich berücksichtigt worden sei, dass CDU, SPD, AfD und Bündnis 90/Die Grünen sich mit konstant und deutlich zweistelligen Umfragewerten von der Antragstellerin, der FDP, Die Linke und der CSU absetzten, die nach den Umfragen jeweils ähnliche Chancen hätten, allenfalls die 5 %-Hürde zu überspringen.
16Hinsichtlich des weiteren Einwands der Antragstellerin, die Grenze von 10 % sei nicht sachgerecht und willkürlich, lässt die Antragstellerin unberücksichtigt, dass dem Antragsgegner unter Berücksichtigung des Anspruchs der abgestuften Chancengleichheit eine nach dem Sendungskonzept erforderliche Auswahl der Teilnehmer entsprechend der Bedeutung der Parteien erlaubt ist. Die Antwort auf die Frage, ab wieviel Prozent der zu erwartenden Stimmanteile einer Partei unter dem Gesichtspunkt der abgestuften Chancengleichheit die Teilnahme an der Sendung zu ermöglichen ist, ist weder tatsächlich noch verfassungsrechtlich vorgegeben. Vorliegend besteht aber nach den aktuellen Wahlumfragen ein deutlicher Abstand zwischen den vier eingeladenen Parteien einerseits und der Antragstellerin andererseits. Im Übrigen stimmt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Vorgabe, nur Parteien zu berücksichtigen, die in aktuellen Umfragewerten konstant über 10 % und damit deutlich vor den weiteren Parteien, deren Zustimmungswerte sich um die 5 % bewegen, liegen, mit dem Gebot der (abgestuften) Chancengleichheit überein. Diese nach dem redaktionellen Konzept des Antragsgegners maßgeblichen Umfragewerte liefern jedenfalls gewisse Anhaltspunkte für die gegenwärtige Bedeutung der Parteien. Auch wenn Ergebnisse von Umfragen an sich volatil sind und – jeweils für sich gesehen – lediglich Momentaufnahmen zulassen, setzt die vom Antragsgegner zugrunde gelegte Maßgabe der „konstant“ zweistelligen Umfragewerte jedenfalls eine Verfestigung über einen längeren Zeitraum voraus und führt damit zu einer höheren Belastbarkeit der Ergebnisse.
17Vgl. zur Aussagekraft von Werten, die auf einer Gesamtschau der Umfragen zahlreicher Meinungsforschungsinstitute über eine mehrmonatige Zeitspanne beruhen, auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. Februar 2025 - 1 S 164/25 -, juris, Rn. 23.
18Die Beschwerde zeigt nicht hinreichend auf, dass sich anhand anderer denkbarer Kriterien zur Bestimmung der gegenwärtigen Bedeutung der Parteien,
19vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2024 ‑ 13 B 494/24 -, juris, Rn. 22 f., m. w. N.,
20vorliegend eine abweichende Bewertung der konkreten Gesamtsituation ergeben müsste.
21bb. Das Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass nur die CDU/CSU, die AfD, die SPD und Bündnis 90/Die Grünen die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Hierzu hat es darauf verwiesen, bei repräsentativen zufallsbasierten telefonischen Befragungen renommierter Umfrageinstitute wie etwa P. oder der Forschungsgruppe Wahlen bewege sich die Antragstellerin derzeit in einem „Umfragekorridor“ von 3 bis 5 %. Demgegenüber wiesen die vom Antragsgegner zu der streitgegenständlichen Sendung eingeladenen vier Parteien, die CDU/CSU mit 29 bis 30 %, die AfD mit 20 bis 21 %, die SPD mit 15 % und Bündnis 90/Die Grünen mit 14 bis 15 %, deutlich höhere Umfragewerte auf.
22Erfolglos hält die Antragstellerin dem entgegen, auch Bündnis 90/Die Grünen erfülle die erforderlichen Teilnahmevoraussetzungen nicht. Diese Partei bewege sich nicht konstant und deutlich oberhalb von 10 %. Soweit sie hierzu auf die Ergebnisse der im Herbst 2024 erfolgten Landtagswahlen in Brandenburg, Thüringen und Sachsen sowie auf die Sonntagsumfrage in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen verweist, sind diese nicht maßgeblich, weil das Verwaltungsgericht und auch der Antragsgegner zutreffend auf die Umfragewerte zur anstehenden Bundestagswahl abstellen, die für Bündnis 90/Die Grünen auch nach den von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Umfragen von U., L. (B., S.), I. u. a. konstant Umfragewerte von über 10 % ausweisen, während die Werte bei der Antragstellerin bei 4 bis 6 % liegen. Der weitere Einwand der Antragstellerin, Bündnis 90/Die Grünen habe „demoskopisch im Herbst 2024 zweimal knapp die 10 %-Grenze [unterschritten]“, stellt nicht in Frage, dass die Partei sowohl im Dezember 2024 als auch in aktuellen Umfragen durchgehend über dem Schwellenwert liegende Ergebnisse erzielt.
23cc. Aus dem Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 5. Februar 2025 - 1 S 164/25 - kann die Antragstellerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Dem dortigen Verfahren lag ein völlig anderes Sendungskonzept zugrunde. Der Südwestrundfunk hatte sich entschieden, Kandidaten der fünf Parteien einzuladen, die in Baden-Württemberg bzw. Rheinland-Pfalz die größte Relevanz hätten. Dazu zählte er die FDP, nicht aber die Antragstellerin. Dieser Vorgehensweise haben das VG Stuttgart in erster Instanz und der VGH Baden-Württemberg als Beschwerdegericht eine Absage erteilt. Weder die bundesweite noch die regionale politische Bedeutung der Parteien rechtfertigten die vom Südwestrundfunk vorgenommene Differenzierung zwischen der FDP und der Antragstellerin.
24dd. Schließlich verhilft auch der Einwand der Antragstellerin, der Antragsgegner begünstige die Regierungsparteien, der Beschwerde nicht zum Erfolg. Er trifft in Bezug auf die streitgegenständliche Sendung nicht zu, wie die Einladung von CDU/CSU und AfD belegt. Die weiteren Mutmaßungen, es fehle dem Antragsgegner an der erforderlichen Staatsferne, was durch Gendern in dem von ihm vorgelegten Programmkonzept und die Arbeit mit NGOs belegt werde, lassen einen Rückschluss auf das Bestehen eines Anspruchs der Antragstellerin auf Teilnahme an der Sendung nicht zu.
25c. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt ferner nicht die Annahme, die Antragstellerin werde im Gesamtprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht ihrer Bedeutung gemäß angemessen berücksichtigt.
26Bereits zur Wahlberichterstattung der ARD gehören neben der „Wahlarena“ am 17. Februar 2025 um 21.15 Uhr sowohl Wahldebatten als auch politische Talk-Formate und begleitende Dokumentationen sowie Reportagen.
27Vgl zu einer Übersicht der Berichterstattung in der ARD:
28https://www.daserste.de/specials/ueber-uns/die-bundestagswahl-2025-in-der-ard100.html.
29Insgesamt umfasst das Programm der ARD vier Sendungen in Form von „Wahldebatten“. Am 9. Februar 2025 um 20.15 Uhr fand eine Debatte zwischen dem amtierenden Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) und Friedrich Merz (CDU) statt („Das Duell – Scholz gegen Merz“). Die Sendung „hart aber fair“ stand am 10. Februar 2025 um 21.15 Uhr unter dem Motto „Vierkampf der kleinen Parteien“; es nahmen die Kandidaten der Antragstellerin sowie der FDP, CSU und der Linken teil. Kurz vor der Wahl, am 20. Februar 2025 um 22 Uhr, ist die sog. „Schlussrunde“ vorgesehen, zu der alle Spitzenkandidaten und -kandidatinnen der Parteien, die aktuell in Fraktions- oder Gruppengröße im Deutschen Bundestag vertreten sind, mithin auch die Antragstellerin, eingeladen sind. Dass die Antragstellerin bei diesen Wahldebatten insgesamt nicht entsprechend ihrer Bedeutung angemessen berücksichtigt wurde, hat sie nicht erfolgreich dargelegt und ist auch nicht anzunehmen. Sie ist an zwei von vier Wahldebatten beteiligt („Vierkampf der kleinen Parteien“, „Schlussrunde “). Nur die CDU als aussichtsreichste Partei und die SPD als amtierende Regierungspartei können im Programm der ARD eine zahlenmäßig umfangreichere Beteiligung an – nämlich drei – Debatten aufweisen („Das Duell - Scholz gegen Merz“; „Wahlarena“, „Schlussrunde“).
30Eine nicht hinreichende Beteiligung der Antragstellerin an diesen Wahldebatten ist auch nicht mit Blick auf das publizistische Gewicht und die Sendezeit der „Wahlarena“ ersichtlich. Je enger – in zeitlicher und/oder inhaltlicher Hinsicht – die Beziehung der betreffenden Sendung zu der bevorstehenden Wahl und je größer ihr publizistisches Gewicht ist, umso mehr gebietet zwar der Grundsatz der Chancengleichheit eine Einschränkung des Ermessens der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei der Gestaltung der konkreten Sendung und der Auswahl des Teilnehmerkreises.
31Vgl. zu diesem Aspekt: OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2024 - 13 B 494/24 -, juris, Rn. 8, und vom 15. August 2002 ‑ 8 B 1444/02 -, juris, Rn. 43.
32Auch wenn der Antragsgegner die „Wahlarena“ als „ein verlässliches Highlight vor den Bundestagswahlen“ bewirbt,
33vgl. https://www.daserste.de/information/politik-weltgeschehen/bundestageswahl-2025/wahlarena-bundestagswahl-2025-100.html,
34ist nicht ersichtlich, dass es sich im Vergleich zu den anderen drei Wahldebatten in einer Weise um den „Höhepunkt“ der Wahlberichterstattung handelt,
35vgl. zu diesem Aspekt bei der Bestimmung der Schwere der Beeinträchtigung: BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1990 - 1 BvR 559/90 -, juris, Rn. 14,
36der es möglicherweise geboten hätte, auch die Antragstellerin einzuladen. Zunächst drängt sich nicht auf, dass die Konzeption in Form eines „Townhall-Meetings“, in dessen Rahmen Fragen ausgewählter Bürger durch die Kandidaten beantwortet werden, offenkundig ein größeres publizistisches Gewicht hat als Formate, die mehr den Austausch von Argumenten der Kandidaten untereinander in den Vordergrund stellen („Das Duell – Scholz gegen Merz“, „Vierkampf der kleineren Parteien“) oder die es den Kandidaten abschließend ermöglichen sollen, sich im direkten Vergleich zu präsentieren („Schlussrunde“). Auch mit Blick auf die zeitliche Nähe der Ausstrahlung zum Wahltermin ergibt sich nichts anderes. Zwar findet die „Wahlarena“ am Montag, den 17. Februar 2025, und damit wenige Tage vor dem Wahltermin am Sonntag, den 23. Februar 2025, statt. Dieser Ausstrahlungszeitpunkt hat aber nicht zur Folge, dass den übrigen Parteien nicht ausreichend Gelegenheit bliebe, auf die in der Sendung getätigten Äußerungen der Kandidatinnen oder Kandidaten noch in angemessener Weise zu reagieren und mit eigenen Positionen noch Aufmerksamkeit zu finden.
37Vgl. zur besonderen Beeinträchtigung der Chancengleichheit bei einem solchen Sendetermin: OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2002 ‑ 8 B 1444/02 -, juris, Rn. 60.
38Dies gilt insbesondere mit Blick auf die drei Tage nach Ausstrahlung der „Wahlarena“ noch stattfindende „Schlussrunde“, in der die Spitzenkandidatinnen und -kandidaten aller in Fraktions- oder Gruppengröße im Bundestag vertretenen Parteien Gelegenheit haben, ihren Standpunkt auch zu ggf. von Vertretern anderer Parteien in der „Wahlarena“ geäußerten Positionen öffentlichkeitswirksam deutlich zu machen.
39Ferner drängt sich nicht auf, dem Publikum würde mit Blick auf den Teilnehmerkreis der „Wahlarena“ der Eindruck vermittelt, die Antragstellerin hätte ohnehin keine Mandatsrelevanz mit der Folge, dass sich dadurch ihre Wahlchancen erheblich verschlechterten. Denn durch die klare Beschränkung des Teilnehmerkreises auf die (nur) vier umfragestärksten Parteien und die damit einhergehende Nichtberücksichtigung auch weiterer Parteien wie der FDP und der Linken liegt dieser Schluss nicht nahe.
40Vgl. insoweit anders die Konstellation, die dem Beschluss des BVerfG vom 10. Mai 1990 ‑ 1 BvR 559/90 -, juris, Rn. 15, zugrunde lag.
41Insbesondere wird die Antragstellerin durch die Sendung nicht als „unwahrscheinlich für eine Regierungsbildung“ eingestuft, da sich das Format – anders als die Wahlarena-Sendungen des Südwestrundfunks – zu dieser Frage nicht verhält. Insoweit vermag auch allein der Umstand, dass die Antragstellerin um den Einzug in den Bundestag kämpft und mit Blick darauf ein besonderes Interesse an der Präsenz in der „Wahlarena“ hat, keine Beschränkung der Rundfunkfreiheit des Antragsgegners in einer Weise begründen, dass er die Antragstellerin gerade zu dieser Sendung einladen müsste. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass sich noch weitere Parteien in dieser Situation befinden und eine Einladung auch dieser mutmaßlich eine wesentliche Änderung des redaktionellen Konzepts erfordern würde.
42Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das aufgezeigt hat, dass die Antragstellerin auch in der sonstigen Wahlberichterstattung u. a. in Form von Dokumentationen, Interviews und Talk-Formaten hinreichend Berücksichtigung gefunden hat (Beschlussabdruck S. 10 f.). Dem setzt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass sie auch unter Einbeziehung des Programms des ZDF nicht hinreichend berücksichtigt würde.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
44Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).