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Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Eilverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B. aus A. beigeordnet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO). Ausweislich der hierüber vorgelegten Erklärung kann die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht - auch nicht zum Teil oder in Raten - aufbringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und erschien nicht mutwillig. Bezogen auf diesen Zeitpunkt erscheint es als möglich, dass die in der Hauptsache angefochtene Inobhutnahme noch nicht - durch die Herausgabe des Kindes an den Kindesvater oder die frühestens am 30. September 2024 wirksam gewordene familiengerichtliche Entscheidung - als beendet anzusehen war. In Rechtsprechung und Literatur existiert kein klares Meinungsbild, ob bei gemeinsamer Personensorge die Herausgabe des in Obhut genommenen Kindes an einen Elternteil gegen den Willen des anderen Elternteils zur Beendigung der Inobhutnahme führt (vgl. etwa VG München, Gerichtsbescheid vom 4. April 2023 - M 18 K 18.5285 -, juris Rn. 37; Dürbeck, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl 2022, § 42 Rn. 52 m. w. N.). Zudem besteht nach Aktenlage die nicht nur entfernte Möglichkeit, dass eine familiengerichtliche Entscheidung noch rechtzeitig vor einer Inobhutnahme hätte eingeholt werden können und es somit an einer Voraussetzung für eine rechtmäßige Inobhutnahme (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VIII) fehlt. Den Verwaltungsvorgängen ist nicht ansatzweise zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin überhaupt erwogen, geschweige denn versucht hat, vor der Inobhutnahme beim Familiengericht eine Entscheidung einzuholen; vielmehr hat sie sich im Nachgang zur Durchführung der Inobhutnahme mit einer "Mitteilung" begnügt. Dass eine familiengerichtliche Entscheidung bei einem entsprechenden Bemühen vorab nicht hätte erlangt werden können, ist nach Aktenlage und mit Blick auf den Zeitraum zwischen der Meldung einer Kindeswohlgefährdung durch die Sachverständige am Nachmittag des 10. September 2024 und der tatsächlich erst am Folgetag aus der Schule heraus erfolgten Inobhutnahme nicht erkennbar (vgl. zu den sich aus § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VIII ergebenden Anforderungen: OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 12 A 1402/18 -, juris Rn. 129 ff.).
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.