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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO versagt.
3Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
4Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 20. August 2024 - 12 E 453/24 - juris Rn. 3, vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. Au-gust 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v.
5Letzteres ist hier der Fall. Für die Jahre 2017 und 2018 ist das Verwaltungsgericht zu Recht vom Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen, insbesondere vom Vorhandensein wirksamer und vollziehbarer - hier sogar bestandskräftiger - Leistungsbescheide in Höhe der insoweit zu vollstreckenden Forderungen ausgegangen. Auf die Rechtmäßigkeit der Bescheide kommt es insoweit nicht an. Zur Begründung verweist der Senat auf Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), der wiederum auf die Gründe des Beschlusses gleichen Datums im parallelen Verfahren gleichen Rubrums 19 K 219/24 Bezug nimmt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass der Vollstreckung aus den vollziehbaren Verwaltungsakten eine Verjährung nicht entgegensteht. Ob Vertreter der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin "selber von einer Verjährung der Elternbeiträge 2017 und 2018" gesprochen haben, kann dahinstehen. Entgegen den Erwägungen in der Beschwerdebegründung wäre - auch unter Berücksichtigung des E-Mail-Schreibens der Vertreterin der Antragsgegnerin vom 15. November 2023 - eher nachvollziehbar, dass hinsichtlich der Möglichkeit einer Änderung der bisherigen Beitragsfestsetzung auf die Festsetzungsverjährung hingewiesen werden sollte. Ungeachtet dessen sind eventuelle Falschauskünfte für den tatsächlichen Eintritt einer Verjährung der vollstreckten Forderung irrelevant.
6Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde darauf verweist, dass die Antragsgegnerin die Forderung reduziert habe, was "ohne dieses Verfahren jedenfalls nicht passiert wäre", verhilft dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Zunächst einmal betrifft der Einwand allein die Vollstreckung für den Beitragszeitraum ab dem 1. Januar 2019. Die mit Bescheiden vom 10. November 2021 und vom 15. November 2021 erfolgte Beitragsfestsetzung (185 Euro/Monat für die Zeit vom 1. August 2018 bis zum 31. März 2020 und für Juni 2020) hat die Antragsgegnerin im Laufe des gerichtlichen Verfahrens mit Bescheiden vom 14. Februar 2024 und vom 18. März 2024 auf 32 Euro/Monat für das Jahr 2019 und auf 0 Euro/Monat für das Jahr 2020 geändert und mitgeteilt, dass die Vollstreckung ausgesetzt und der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft zurückgenommen worden sei. Daran, dass - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - ursprünglich die Vollstreckungsvoraussetzungen auch hinsichtlich der Forderung für die Beitragsjahre 2019 und 2020 vorgelegen haben, ändert dies nichts. Dass mit der Änderung der der Vollstreckung zugrundeliegenden Beitragsbescheide insoweit nachträglich die Vollstreckungsgrundlage entfallen ist, führt ebenfalls nicht auf hinreichende Erfolgsaussichten des erstinstanzlichen Prozesskostenhilfeantrags. Denn mit der von der Antragsgegnerin mitgeteilten Aussetzung der Vollstreckung und Rücknahme des Antrags auf Abnahme der Vermögensauskunft findet entsprechend der Annahme des Verwaltungsgerichts keine weitere Vollstreckung mehr statt, die für unzulässig erklärt bzw. mit sofortiger Wirkung eingestellt werden könnte.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).