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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als unzulässig abgelehnt mit der Begründung, dass die Antragstellerin die im vorliegenden Verfahren begehrte Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für den Besuch einer Privatschule für den Zeitraum ab dem Schuljahr 2024/2025 nicht zuvor bei der Antragsgegnerin beantragt habe. Ihr Antrag vom 11. Juni 2023, der mit Bescheid vom 30. November 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2024 abgelehnt worden sei und dessen Überprüfung sie nunmehr begehre, habe sich (nur) auf das Schuljahr 2023/2024 bezogen. Soweit die Antragstellerin die Überprüfung der Ablehnung für das vergangene Schuljahr und Eingliederungshilfe für den vergangenen Zeitraum begehre, sei der Antrag unbegrün-det. Insoweit fehle es an einem Anordnungsgrund, weil nicht ersichtlich sei, dass die Klärung eines Anspruchs auf eine entsprechende Eingliederungshilfe im vergangenen Schuljahr eilbedürftig sei.
5Mit ihren dagegen erhobenen Einwendungen dringt die Antragstellerin im Ergebnis nicht durch. Zwar ergibt sich aus dem Beschwerdevorbingen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einer Unzulässigkeit des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ausgegangen ist (dazu I.), jedoch ist dieser Antrag unbegründet (dazu II.).
6I. Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle für das aktuell laufende Schuljahr 2024/2025 an einem gegenüber dem Jugendamt hinreichend zum Ausdruck gebrachten Antragsbegehren, wird durch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin durchgreifend in Frage gestellt. Zwar hat das Verwaltungsgericht voraussichtlich zu Recht angenommen, dass der ablehnende Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. November 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2024 eine Regelung nur für das zu dieser Zeit laufende Schuljahr 2023/2024 trifft (dazu 1.). Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts führt dies aber nicht zur Unzulässigkeit des Eilantrags (dazu 2.).
71. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich der Regelungsgehalt des - bestandskräftig gewordenen - ablehnenden Bescheids vom 30. November 2023 und des diesbezüglichen Widerspruchsbescheids vom 4. April 2024 nur auf das seinerzeit noch laufende Schuljahr 2023/2024 bezog.
8Bei einem Rechtsstreit um die Gewährung von Jugendhilfe kann ebenso wie im Bereich der Sozialhilfe ein Hilfeanspruch grundsätzlich nur in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Jugendhilfe den Hilfefall geregelt hat.
9Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2022 - 12 B 819/22 -, juris Rn. 4 f., m. w. N. aus der Senatsrechtsprechung.
10Regelmäßig ist von der Regelung der Zeitraum bis zur letzten Verwaltungsentscheidung erfasst. Ein abweichender Bewilligungszeitraum kann ausdrücklich benannt sein, kann sich aber auch durch Auslegung aus dem maßgeblichen Bescheid ergeben.
11Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2022 - 12 B 819/22 -, juris Rn. 7 f., m. w. N. aus der Senatsrechtsprechung.
12Entsprechendes gilt im Fall der Ablehnung einer solchen Bewilligung. Auch der eine Ablehnung betreffende Regelungszeitraum braucht nicht ausdrücklich benannt zu sein, sondern kann sich durch Auslegung aus dem maßgeblichen Bescheid ergeben.
13Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2022 - 12 B 819/22 -, juris Rn. 9 f., m. w. N. aus der Senatsrechtsprechung.
14Insoweit ist der auch im Jugendhilferecht geltende Grundsatz der Bewilligung nach Zeitabschnitten zu berücksichtigen. Denn Voraussetzungen für eine Bewilligung sind auf der Grundlage der jeweils bestehenden Verhältnisse, die sich ändern können, immer wieder neu vom Träger der Jugendhilfe zu prüfen. Nur wenn die bei der vorangegangenen Hilfe gegebenen Verhältnisse fortbestehen, wird die konkrete Jugendhilfemaßnahme in gleicher Art auch für den nachfolgenden Zeitabschnitt erbracht. Ergeben sich hingegen Änderungen, wird nur entsprechend dem neuen Bedarf geleistet. Zur aktuellen Feststellung dieses Bedarfs dient grundsätzlich auch das Hilfeplanverfahren (§ 36 SGB VIII), mit dessen Sinn und Zweck sich die einmalige Gewährung einer Maßnahme bis zum Erreichen eines bestimmten Alters kaum vereinbaren ließe.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2003 - 12 E 945/02 -, juris Rn. 1.
16Dabei liegt es nahe, die Zeitabschnitte, die zu einer weiteren Prüfung des Hilfebedarfs Anlass geben können und deshalb den Regelungszeitraum einer Bescheidung naturgemäß begrenzen, bei Hilfen, die mit der Schulbildung im Zusammenhang stehen, nach Schuljahren zu bestimmen.
17Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. August 2015 - 12 A 1350/14 -, juris Rn. 59, und Beschluss vom 4. Oktober 2021 - 12 A 2661/20 -, juris Rn. 7.
18Dies zugrunde gelegt ist hier mit dem ablehnenden Bescheid vom 30. November 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2024 eine Regelung nur bis zum Ende des Schuljahres 2023/2024 getroffen worden. Ausdrückliche Angaben zu dem Zeitraum, über den entschieden worden ist, enthalten diese Bescheide der Antragsgegnerin nicht. Auch der Antragstellung und der weiteren Korrespondenz zwischen den Eltern der Antragstellerin und der Antragsgegnerin sind Angaben zu einem konkreten Zeitraum nicht zu entnehmen. Dementsprechend ist wegen des Zusammenhangs mit der Schulbildung auf die mit den Schuljahren korrespondierende Begrenzung des Regelungszeitraums zurückzugreifen. Auch im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids hätte für die verbleibende Dauer des laufenden Schuljahres 2023/2024 noch eine Leistungsgewährung sinnvollerweise erfolgen können. Für eine entsprechende Begrenzung der Leistungsablehnung auf das Ende dieses Schuljahres spricht auch, dass die Antragsgegnerin - etwa bei einer internen Fachberatung vom 23. April 2024 - erwogen hat, nach einer Ausschöpfung der Möglichkeiten im öffentlichen Schulsystem, die im laufenden Schuljahr noch denkbar gewesen wäre, die begehrte Eingliederungshilfe in Gestalt der Übernahme von Privatschulkosten doch noch zu gewähren. Der Einwand der Beschwerde, die Antragsgegnerin habe "ganz grundsätzlich abgelehnt, die Kosten für die Beschulung an einer Privatschule zu übernehmen", greift vor diesem Hintergrund zu kurz. Die Frage, ob die von der Bezirksregierung behaupteten Fördermöglichkeiten für die Antragstellerin überhaupt in Betracht kommen bzw. gekommen wären, betrifft die Richtigkeit der fachlichen Einschätzung und ist von der Frage des Regelungsgehalts der Ablehnungsentscheidung zu trennen.
192. Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht der Antragstellerin zu Unrecht das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich einer einstweiligen Anordnung für das Schuljahr 2024/2025 abgesprochen. Dem liegt zwar die zutreffende Annahme zugrunde, dass es dem Bürger grundsätzlich (jedenfalls) am Rechtschutzbedürfnis fehlt, wenn er vor der Antragstellung bei Gericht der zuständigen Behörde sein Begehren nicht vorgetragen hat.
20Vgl. zur Erforderlichkeit einer behördlichen Vorbefassung bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen etwa BVerwG, Beschluss vom 11. April 2018 - 6 VR 1.18 -, juris Rn. 10, m. w. N.; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2021 - 21 B 878/21 -, juris Rn. 45 ff.; Puttler, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 70, m. w. N.; zur Einordnung als Frage der Statthaftigkeit des Eilantrags vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 37. EL (Juli 2019), § 123 Rn. 102, 106a, 121b m. w. N.
21Jedoch hat das Verwaltungsgericht verkannt, dass zum einen die Antragstellerin hinreichend klar auch für das neue Schuljahr 2024/2025 zum Ausdruck gebracht hat, eine Gewährung von Eingliederungshilfe in Gestalt der Übernahme von Privatschulkosten zu begehren (dazu a), und zum anderen die Antragsgegnerin klar signalisiert hat, weiterhin an ihrer ablehnenden Haltung festzuhalten (dazu b).
22a) Das gesamte Vorbringen der - durch ihre Eltern vertretenen - Antragstellerin in der Korrespondenz mit dem Jugendamt kann offenkundig nicht dahingehend verstanden werden, dass sie nur für das im Zeitpunkt ihrer erstmaligen Antragstellung vom 11. Juni 2023 bevorstehende Schuljahr 2023/2024 eine Regelung begehre. Ihre Eltern haben durchweg - so auch schon mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Juni 2024 - klar zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Rückkehr ins staatliche Schulsystem zu keiner Zeit für möglich halten, woraus sich zwangsläufig ein fortdauerndes Begehren auf Ermöglichung einer Privatbeschulung ergibt. Mit Schreiben vom 18. Juli 2024 hat die Antragstellerin ausdrücklich zwar lediglich eine Überprüfung des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2024 und damit auch des Ausgangsbescheids vom 30. November 2023 beantragt, der den vorstehend dargestellten Regelungsgehalt aufweist, von der Antragstellerin aber offenbar als grundsätzlich und damit langfristig bzw. dauerhaft wirkend verstanden worden ist. Da bei der Abfassung der vorgenannten Schreiben das Schuljahr 2023/2024 - abgesehen von der auf die bereits begonnenen Sommerferien entfallenden Zeit - bereits abgelaufen war, kam mit dem Antrag eindeutig das (konkludente) Begehren zum Ausdruck, jedenfalls für die Zukunft, also (auch) das Schuljahr 2024/2025 nunmehr eine Bewilligung von Eingliederungshilfe in Gestalt der Übernahme der Kosten für eine Privatschule zu erlangen. Dies ergab sich zudem aus dem vorangegangenen Eilantrag, der zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren 19 L 1851/24 geführt hat, und aus der hier verfahrenseinleitenden Antragsschrift, die ebenfalls als konkludente Anträge auf die genannte Form der Eingliederungshilfe verstanden werden konnten.
23b) Aber auch unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin mit einem entsprechenden Leistungsbegehren der Antragstellerin auch für das Schuljahr 2024/2025 vorbefasst worden ist, kann der Antragstellerin ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich ihres Begehrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht abgesprochen werden.
24Denn das Rechtsschutzbedürfnis kann auch im Falle des Fehlens eines vorherigen Antrags an die Behörde bejaht werden, wenn ein solcher faktisch aussichtslos gewesen wäre oder eine bloße Förmlichkeit dargestellt hätte, weil die Behörde bereits klar zu erkennen gegeben hat oder offenkundig ist, dass sie dem Begehren nicht nachkommen würde.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021- 6 VR 4.21 -, juris Rn. 10 a. E.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 13 C 410/09 -, juris Rn. 9; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 70, m. w. N
26Auch ist bei - wie hier mit Blick auf den dringenden Beschulungsbedarf der Antragstellerin - besonders eilbedürftigen Begehren eine Vorbefassung der Behörde entbehrlich, wenn diese sich im Verlaufe des Eilverfahrens in der Sache mit dem Antragsvorbringen auseinandersetzt und zu erkennen gibt, nicht im Sinne des Antragsbegehrens agieren zu wollen.
27Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 8 B 11243/09 -, juris Rn. 6.
28Daran gemessen ist die Antragstellerin vorliegend rechtsschutzbedürftig. Denn die Antragsgegnerin hat für das aktuell laufende Schuljahr 2024/2025 eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie an ihrer ablehnenden Haltung bezüglich der von der Antragstellerin begehrten Übernahme von Privatschulkosten festhält. Dies hat sie bereits im Vorfeld des Überprüfungsantrags der Antragstellerin mit E-Mail vom 5. Juli 2024 signalisiert. Jedenfalls hat sie spätestens mit der Antragserwiderung im erstinstanzlichen Verfahren das sinngemäß auch für das folgende Schuljahr geäußerte Leistungsbegehren der Antragstellerin konkludent abgelehnt und daran weiter festgehalten. So hat sie auch mit der Beschwerdeerwiderung vom 30. Januar 2025 mit Blick auf die weiterhin bestehende Einschätzung der oberen Schulbehörde ausdrücklich formuliert, dass "sich die hiesige Ablehnung des Antrags auf eine inhaltliche Begründung" berufe und "unabhängig von dem zeitlichen Aspekt der Antragstellung" sei.
29II. Die Beschwerde hat gleichwohl keinen Erfolg, da der Antrag der Antragstellerin auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung als unbegründet abzulehnen ist.
30Bei einer - wie hier - in Rede stehenden Vorwegnahme der Hauptsache ist zu berücksichtigen, dass ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
31Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2020 - 12 B 1293/20 -, juris Rn. 4 f., vom 12. März 2015 - 12 B 136/15 -, juris Rn. 3 ff., und vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris Rn. 4 ff., jeweils m. w. N.
32Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin jedenfalls einen Anordnungsanspruch für das noch laufende Schuljahr 2024/2025 nicht glaubhaft gemacht.
33Dass bei der Antragstellerin die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 35 Abs. 1 SGB VIII für die Gewährung von Eingliederungshilfe vorliegen, steht außer Streit. Dementsprechend bewilligt die Antragsgegnerin seit 2019 auch Eingliederungshilfe in Gestalt von Autismustherapie. Jedoch hält die Antragsgegnerin im Ergebnis die Übernahme der Kosten für die Beschulung in einer Privatschule nicht für eine notwendige (zusätzliche) Maßnahme der Eingliederungshilfe und hat zur Begründung etwa im Ablehnungsbescheid vom 30. November 2023 ausgeführt, "dass der Besuch einer Privatschule eben nicht die einzige Möglichkeit ist, um einen Teilhabeanspruch auf Bildung zu verwirklichen". Vielmehr meint sie, entsprechend der Empfehlung der Bezirksregierung könnten unter Einbindung der dortigen Autismusberatung ein Förderplan und Unterstützungsmaßnahmen an der neuen Stammschule - etwa einem Berufskolleg oder einer Gesamtschule mit G9 - initiiert und konzipiert werden; ergänzend könne der Einsatz einer Schulassistenz den Einstieg an der neuen Schule unterstützen.
34Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden.
35Dabei kann dahinstehen, inwieweit bei der Antragstellerin ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf besteht bzw. festgestellt worden ist und inwieweit dieser an einer in Betracht kommenden Privatschule gedeckt werden kann, was für eine Geeignetheit der dortigen Beschulung als Maßnahme der Eingliederungshilfe erforderlich wäre. Jedenfalls besteht nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht die für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine Beschulung an einer öffentlichen Schule unmöglich oder unzumutbar ist bzw. die begehrte Beschulung in einer Privatschule, insbesondere dem Kultur- und Bildungszentrum Z. (Y.), die einzige in Betracht kommende Möglichkeit für eine angemessene Schulbildung darstellt.
36Bei der Entscheidung über die Art und Weise der Hilfegewährung, insbesondere über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Jugendhilfemaßnahme, steht grundsätzlich dem Jugendhilfeträger ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser unterliegt nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle dahingehend, ob allgemein gültige fachliche Maßstäbe beachtet worden, ob sachfremde Erwägungen eingeflossen und die Adressaten im umfassender Weise beteiligt worden sind.
37Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juni 2024 - 12 A 372/23 -, juris Rn. 32, vom 12. Dezember 2018 - 12 B 649/18 -, juris Rn. 4, und vom 11. Oktober 2013 - 12 A 1590/13 -, juris Rn. 8 ff., m. w. N.
38Hinsichtlich der Frage, ob die Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule eine geeignete Leistung der Eingliederungshilfe in der Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 35a SGB VIII sein kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats folgendes geklärt: Mit Blick auf den Vorrang der öffentlichen Schulen nach § 10 Abs. 1 SGB VIII sind die Kosten der Beschulung an einer Privatschule vom Jugendhilfeträger nur dann zu übernehmen, wenn dem Hilfesuchenden eine adäquate Förderung - d. h. die zur Bekämpfung auch der seelischen Behinderung erforderliche und geeignete Hilfe - nur an einer vom Eilantrag erfassten Privatschule in zumutbarer Weise zuteilwird und wenn trotz unterstützender Maßnahmen keine Möglichkeit besteht, den Hilfebedarf im öffentlichen Schulsystem zu decken. Dem Betroffenen muss mithin der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen) Gründen unmöglich bzw. unzumutbar sein.
39Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 5 B 61.14 -, juris Rn. 4, und Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 -, juris Rn. 39; OVG NRW, Urteil vom 16. November 2015 -12 A 1639/14 -, juris Rn. 100, sowie Beschlüsse vom 26. Juni 2024 - 12 A 372/23 -, juris Rn. 34, vom 5. Mai 2011 - 12 A 2195/10 -, juris Rn. 3 f., und vom 16. Mai 2008 - 12 B 547/08 -, juris Rn. 7 ff.; Raabe, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Juni 2024, § 35a Rn. 106.
40Nur dann, wenn sich der dem Jugendhilfeträger bei der Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung der Hilfeleistung zukommende Beurteilungsspielraum in dieser Weise verengt hat, besteht ein Anspruch auf die begehrte Hilfemaßnahme.
41Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2022 - 12 B 819/22 -, juris Rn. 20 f., m. w. N. aus der Senatsrechtsprechung.
42Hierfür besteht im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des fristgerechten Beschwerdevorbringens keine die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigende hohe Wahrscheinlichkeit.
43Die Antragsgegnerin hat - nach Einbeziehung der Bezirksregierung Düsseldorf - angenommen, dass beim Besuch einer öffentlichen Schule noch Möglichkeiten bestünden, durch flankierende und noch nicht ausgeschöpfte Maßnahmen - ggf. auch durch Einsatz einer Schulassistenz - einen Teilhabeanspruch der Antragstellerin im Bereich der Schulbildung zu verwirklichen. Dass solche Möglichkeiten auf in Betracht kommenden Schulen des öffentlichen Schulsystems nicht bestehen oder der Antragstellerin nicht zumutbar sind und dass die Antragsgegnerin insoweit den ihr zustehenden, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum nicht sachgerecht ausgeübt hat, wird von der Antragstellerin nicht näher dargelegt und ist auch sonst nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen.
44Mit ihren bloßen allgemeinen Behauptungen, das Regelschulsystem könne eine den Anforderungen genügende Beschulung nicht bieten und es sei anerkannt, dass die Beschulung von insbesondere hochbegabten autistischen Menschen im Regelschulsystem regelmäßig scheitere, dringt die Antragstellerin nicht durch. Auch an öffentlichen Schulen können Möglichkeiten für die Antragstellerin geschaffen werden, sich im Falle einer Überforderung "sozial und räumlich zurückzuziehen", wie es bereits an ihrer bisherigen Schule der Fall war. Problemen, die durch eine Vielzahl von Raumwechseln und eine damit nicht hinreichend strukturierten Tagesablauf für die Antragstellerin entstehen könnten, könnte neben eventuellen schuleigenen Unterstützungsmöglichkeiten letztlich durch eine Schulassistenz o. ä. begegnet werden.
45Soweit die Antragstellerin die Eignung eines "Nachteilsausgleichs beispielweise durch Benutzung von Kopfhörern" wegen des dadurch entstehenden Gefühls, eine- wegen mangelnder sozialer Fähigkeiten nicht auszuhaltende - "Sonderposition einzunehmen" anzweifelt und das Bedürfnis äußert, nicht ausgegrenzt zu werden, greift dies zu kurz. Um einer infolge der Behinderung eventuell auftretenden sozialen Isolation im (neuen) schulischen Gesellschaftsfeld zu begegnen, besteht wiederum die Möglichkeit einer Schulbegleitung.
46Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 18. Februar 2013 - 12 CE 12.2104 -, juris Rn. 50; daran anknüpfend auch VG München, Beschluss vom 18. Februar 2020 - M 18 E 19.5506 -, juris Rn. 55.
47Auch aus den eingereichten therapeutischen oder ärztlichen Stellungnahmen ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin - ggf. aufgrund einer Überforderung mit der Geräuschkulisse oder auch sonstigen Reizen - zwingend einer geringen Klassengröße bedürfte.
48Die von ihr angeführte therapeutische Stellungnahme ihrer Autismustherapeutin, N. A., vom 7. Juli 2023 beschreibt insbesondere eine auditive und visuelle Hypersensibilität der Antragstellerin, aufgrund derer es "in (lauten) Klassenräumen/Umgebungen zu einer Reizüberflutung kommt und sie in Breakdowns gerät und den Unterricht bis auf weiteres verlassen muss, um sich erholen zu können", was bis zu mehreren Stunden dauern könne. Demnach benötige die Antragstellerin ein reizarmes, sehr ruhiges und geschütztes schulisches Umfeld. Durch ihre Übersensibilität sei "eine Klassengröße von max. 10 Schülern ratsam, um das Gelingen der weiteren Schullaufbahn zu unterstützen". Dies lässt nicht erkennen, dass nur mit einer reduzierten Schülerzahl eine angemessene Beschulung der Antragstellerin möglich wäre. Soweit die Therapeutin beiläufig behauptet, dass die von der Antragstellerin benötigte reizarme und geschützte Umgebung an Regelschulen nicht gewährleistet werden könne, ist nicht ersichtlich, worauf sich diese Annahme stützt. Eine Auseinandersetzung mit Möglichkeiten der Reizreduktion (Kopfhörer, Rückzugsräume o. ä.) sowie der Begleitung durch eine Schulassistenz erfolgt nicht. Aus der schulischen Stellungnahme des von ihr bisher besuchten Gymnasiums am O. vom 19. Juni 2023 ergibt sich etwa, dass die Antragstellerin das Angebot annimmt, sich im Falle von Stresssituationen in einen separaten Raum ("Safe Space") zurückzuziehen. Es ist - ohne einen vorherigen Versuch - auch nicht ersichtlich, dass eventuelle Barrieren, die die Antragstellerin wegen des bisherigen Schulsettings aufgebaut hat, den Besuch einer anderen öffentlichen Schule mit anderem, nicht mit der bisherigen Schule vergleichbaren und überdies durch flankierende Maßnahmen individuell anzupassenden Setting, einen dortigen Schulbesuch unzumutbar machen. Damit würde keine (weitere) Anpassung der Antragstellerin verlangt werden, die sie nach Aussage der Therapeutin nicht mehr leisten könne; denn es geht um die Möglichkeit, das Konzept an der neuen (Regel-)Schule individuell an ihren Bedarf anzupassen. Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die therapeutische Stellungnahme der Frau N. A., Lebenshilfe e. V., vom 7. Juli 2023 vorträgt, ihre "Fähigkeit, andere Menschen zu lesen, eigene Gefühle auszudrücken und einzuordnen und Gefühle anderer Personen wahrzunehmen", sei stark eingeschränkt.
49Der von der Antragstellerin ergänzend angeführte psychotherapeutische Bericht der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin H. U. vom 10. Juli 2023 führt ebenfalls nicht weiter. Danach sollen "kleine Klassen und schulische Systeme mit viel Raum für eigene Interessenvertiefung, klarer Struktur und einem Selbstverständnis für den Umgang mit problematischen psychischen Befindlichkeiten, Akzeptanz der Aspergersymptomatik und Folgesymptomatik [notwendig] erscheinen", um "vor allem auch […] einer weiteren Chronifizierung psychischer Symptome entgegenzuwirken und die zahlreichen Ressourcen und Fähigkeiten gesundheitsfördernd zur Entwicklung zu bringen. Auch insoweit fehlt jedoch eine Auseinandersetzung mit konkreten Förder- und Hilfemöglichkeiten an anderen Schulen des öffentlichen Schulsystems.
50Soweit der Psychologe des schulpsychologischen Dienstes der Stadt P., M. S. E., mit Kurzbericht vom 7. Juni 2023 einen Wechsel auf eine Schule empfiehlt, "die mit dem Störungsbild K. vertraut ist und für Schüler eines solchen Typs einen entsprechenden Lehrplan vorsieht", handelt es sich die Benennung einer Optimalvorstellung, aus der sich keine Unzumutbarkeit des Regelschulsystems ergibt. Die pauschale Behauptung, dass ein Inklusionshelfer "die Probleme nicht kompensieren können" werde, wird nicht näher untermauert und kann vor diesem Hintergrund nicht überzeugen. Soweit der Psychologe eine Stabilisierung des psychischen Wohls der Antragstellerin für "wichtig" hält, ist nicht ersichtlich, dass eine solche Stabilisierung nicht auch an einer anderen Regelschule mit begleitenden Maßnahmen bewirkt werden könnte bzw. mit Blick auf das lange Fernbleiben der Antragstellerin vom Schulbetrieb nicht bereits eingetreten ist oder - mit Blick auf die durch Krankschreibungen attestierte Schulunfähigkeit und eine insoweit geltend gemachte Traumatisierung der Antragstellerin - durch eine traumatherapeutische Behandlung und ggf. einen vorübergehenden stationären Klinikaufenthalt mit einer Schule für Kranke erreicht werden könnte.
51Auch die später - nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 4. April 2024 - erstellte schulärztliche Stellungnahme des Kreises D. (Dr. med. W. J.) vom 16. April 2024 führt - ungeachtet der von der Antragstellerin betonten Expertise des Schularztes - nicht auf eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Beschulung im öffentlichen Schulsystem. Sie beschränkt sich nach einer kurzen Wiedergabe der Äußerungen der Antragstellerin und ihrer Eltern sowie der Stellungnahmen der bisherigen Schule, der Bezirksregierung, der vorgenannten psychologischen bzw. therapeutischen Stellungnahmen und des Ergebnisses der IQ-Testung auf die Empfehlung eines Schulwechsels auf die Y.-Schule Mühlheim oder eine vergleichbare Schule und auf die Aussage, dass ein Wechsel auf ein Berufskolleg oder eine Gesamtschule - was von allen beteiligten Fachkräften ähnlich gesehen werde - "den pädagogischen Anforderungen der Schülerin nicht gerecht" würden. Mit den Fördermöglichkeiten an anderen Regelschulen als den für pädagogisch nicht geeignet gehaltenen Berufskollegs oder Gesamtschulen setzt sich die Stellungnahme nicht auseinander. Auch hinsichtlich der genannten öffentlichen Schulformen wird nicht näher aufgezeigt, warum diese - auch unter Berücksichtigung begleitender Fördermöglichkeiten - den pädagogischen Anforderungen der Antragstellerin nicht gerecht werden sollten.
52Ebenso wenig deutet der Umstand, dass nach dem Schulbericht der bisherigen Schule - Gymnasium am O. - vom 19. Juni 2023 mit den (dortigen) "Ressourcen und den Gegebenheiten einer Regelschule (Räumlichkeiten, Unverbindlichkeiten auf dem Weg zur Selbstständigkeit, Umgang mit Scheitern, regelmäßiges Feedbackgespräche, oft über 1 Stunde dauern mit vielen Instanzen, Beaufsichtigung im Alltag und in Prüfungssituationen, begleitendes Schulalltags und Deeskalation bei Problemen usw.) keine adäquate Förderung der Schülerin gewährleistet werden konnte", auf eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschulung an einer anderen Schule im öffentlichen Schulsystem. Ausweislich der Angaben im Rahmen der Hilfeplanung hatte die Antragstellerin aufgrund der Autismustherapie bis zur COVID19-Pandemie gute Fortschritte im Schulalltag gemacht (vgl. Protokoll zum Hilfeplangespräch vom 29. Juni 2020) und sich nach dem ersten Lockdown gefreut, wieder Präsenzunterricht zu haben, so dass aus ihrer Sicht in Bezug auf die Schule "alles gut" gewesen sei (vgl. Fragebogen zur Vorbereitung des Hilfeplangesprächs). Auch die Rückkehr in den Präsenzschulbetrieb gelang nach den Feststellungen im Rahmen der Hilfeplanung "besser als zuvor befürchtet" und die Kooperation mit der Schule wurde durchweg gelobt (vgl. Protokoll zum Hilfeplangespräch vom 29. Juni 2021). Zwar kam es gleichwohl zu hohen Fehlzeiten, diese konnten im Verlauf zunächst aber deutlich reduziert werden (vgl. Protokoll zum Hilfeplangespräch vom 11. Oktober 2022). Trotz deutlich herabgesetzter Reizschwelle der Antragstellerin war auch im Hilfeplangespräch vom 12. Januar 2023 noch keine Rede davon, dass eine Beschulung im Regelschulsystem wie die auf dem Gymnasium am O. unzumutbar sei; es wurde lediglich festgehalten, dass die Kooperation mit der Schule weiter gestaltet werden müsse. Erst im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2022/2023 hat die Mutter der Antragstellerin von "massiven Konflikten mit Schule" und davon, dass sie mit der Stufenleitung "nicht gut zusammenarbeiten" könne, gesprochen. Seitdem hat die Antragstellerin die Schule - wegen geäußerter Ängste (vor Lehrern, Verhalten anderer bzw. Unberechenbarkeit) - kaum noch besucht, sondern vermieden, wodurch letztlich die Versetzung gescheitert ist. Auch im Kurzbericht des Psychologischen Dienstes der Stadt P. vom 7. Juni 2023 ist von "anhaltenden Konflikten mit der Mehrzahl der Lehrer, insbesondere mit dem Mathematiklehrer" die Rede, wodurch "das eigentlich gute Miteinander zwischen der Schule und L. inzwischen nicht mehr vorhanden" sei und die Antragstellerin sich wegen des von ihr empfundenen dauernden Stresses der Schule entziehen müsse. Dieser Verlauf, den auch die Antragsgegnerin hervorhebt, steht im Zusammenhang mit der Situation konkret an der bisherigen Schule, die die - zunächst im letzten G8-Jahrgang befindliche - Antragstellerin aufgrund der Nichtversetzung ohnehin nicht weiter besuchen kann. Eine Unzumutbarkeit des Besuchs anderer in Betracht kommender Schulen des öffentlichen Schulsystems, bei denen ebenfalls ein individueller Nachteilsausgleich möglich ist, Rückzugsmöglichkeiten geschaffen werden können und neben schulischen Unterstützungsmaßnahmen erforderlichenfalls auch eine Schulbegleitung in Betracht kommt, ergibt sich daraus nicht.
53Entgegen der Behauptung der Antragstellerin folgt auch aus den zur Entschuldigung des Fernbleibens vom Unterricht eingereichten schlichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht, dass sie allgemein (nur) "im öffentlichen Schulsystem nicht schulfähig ist". Die von ihr geltend gemachte Traumatisierung hat offenbar einen konkreten Bezug zum bisher besuchten Gymnasium am O.. Dementsprechend schildert auch die Therapeutin der Lebenshilfe, N. A., in ihrem Entwicklungsbericht vom 7. Juli 2023, dass die Beschwerden der Antragstellerin abgenommen haben, seit sie "weiß, dass sie nicht mehr an dieses Schule zurück muss". Aus schlechten Erfahrungen an einer konkreten Schule und einer eventuellen diesbezüglichen Traumatisierung ergeben sich aber keine zwingenden Hinderungsgründe für den Besuch anderer Regelschulen, ohne entsprechende Versuche einer alternativen Beschulung im öffentlichen Schulsystem unternommen zu haben.
54Weitergehende Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit des Besuchs einer Regelschule (mit begleitenden Maßnahmen) bieten weder das fristgerechte noch das weitere Beschwerdevorbringen.
55Der Einwand der Antragstellerin, es sei "ersichtlich, dass der Wechsel an Berufskolleg für die Schülerin keinesfalls auch nur irgendeine Linderung herbeiführen würde", verhält sich nicht zu anderen Schulformen des öffentlichen Schulsystems und geht an der rechtlich maßgeblichen Frage der Unzumutbarkeit der Beschulung im Regelschulsystem vorbei. Soweit die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde weiter auf große Klassengrößen etwa an Berufskollegs verweist, wird damit - entsprechend den vorstehenden Ausführungen - nicht aufgezeigt, dass sämtliche Hilfe- und Fördermöglichkeiten ausgeschöpft sind und dadurch eine Unzumutbarkeit einer Beschulung dort oder an anderen Regelschulen mit ebenfalls zu erwartenden großen Klassengrößen anzunehmen ist. Dies gilt auch, soweit sie - insbesondere in Bezug auf Berufskollegs, wohin letztlich keine Zuweisung erfolgt ist - ständige Raum- und Lehrerwechsel wegen der hohen Differenzierung der Fächer anführt und das Fehlen von pädagogischem Personal geltend macht, das mit den Bedürfnisse von autistischen Menschen vertraut ist.
56Soweit die Antragstellerin auf eine im Juni 2023 erfolgte Vorsprache ihrer Mutter beim Städtischen Gymnasium G., dem sie schließlich zugewiesen worden ist, verweist, sagt dies zum einen nichts über die Zumutbarkeit anderer Regelschulen aus; zum anderen ergibt sich aus den nur rudimentären Angaben zu angeblichen Aussagen der Oberstufenkoordinatorin auch keine Unzumutbarkeit der dortigen Beschulung. Nach eidesstattlich versicherter Erklärung der Mutter der Antragstellerin soll die Oberstufenkoordinatorin das dortige Gespräch sinngemäß mit den Worten zusammengefasst haben, sie "würde ihr autistisches Kind nicht dort anmelden". Warum konkret sich in dem Gespräch herausgestellt haben soll bzw. der Mutter gespiegelt worden sein soll, dass diese Schule unter Berücksichtigung der Behinderung der Antragstellerin für diese nicht geeignet sei und dass eine dortige Beschulung ausscheide, erschließt sich aus dem Vorbringen nicht, zumal nicht ansatzweise erkennbar ist, inwieweit über flankierende Maßnahmen gesprochen worden ist.
57Dass an gewissen Privatschulen wie dem von der Antragstellerin favorisierten Q. kleinere Klassengrößen bestehen und studierte Autismuspädagogen arbeiten, lässt eine dortige Beschulung möglicherweise vorteilhaft für die Antragstellerin erscheinen. Eine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des öffentlichen Schulsystems folgt daraus indes nicht. Gleiches gilt, soweit es wegen einer an einer Privatschule womöglich geringeren Reizüberflutung eventuell zu einem geringeren Bedarf der Antragstellerin kommen würde, sich aus dem Unterricht zurückzuziehen.
58Inwieweit die Antragstellerin tatsächlich einer Traumatherapie bedarf und ob im Rahmen der Autismustherapie ein Gruppensetting vorzugswürdig wäre, bedarf für die hier entscheidende Frage, ob eine Unzumutbarkeit des Besuchs einer Regelschule mit einem für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad anzunehmen ist, keiner Klärung. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob die aktuelle Symptomatik, die zur Attestierung einer Schulunfähigkeit geführt hat, stationär in einer Tagesklinik behandelt werden müsste.
59Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass eine Beschulung im öffentlichen Schulsystem mit regelmäßig größeren Klassen für die Antragstellerin unzumutbar wäre. Das schließt eine anderweitige Würdigung im Falle eines erneuten Antrags für das kommende Schuljahr 2025/2026 nicht aus, was dann anhand der bis dahin vorliegenden Erkenntnisse und aktuellen Stellungnahmen zu beurteilen wäre.
60Ist nach alledem ein Anordnungsanspruch nicht mit einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Grad der Wahrscheinlichkeit anzunehmen, kann letztlich dahinstehen, ob die Antragstellerin, die keine Angaben zu den Möglichkeiten zur anderweitigen (vorübergehenden) Kostentragung für die begehrte und von ihr als alternativlos angesehene Privatbeschulung gemacht hat, einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht hat. Es ist im Übrigen auch weder erkennbar noch vorgetragen, dass die Antragstellerin für die (kurze) verbleibende Zeit des laufenden Schuljahres überhaupt noch in der gewünschten Schule aufgenommen werden könnte.
61Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
62Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.