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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.
4Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Antragstellerin habe für ihr Begehren,
5"die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unter Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 22. Juli 2024 über die Zahlung von Geldleistungen gemäß § 23 SGB VIII für die Betreuung der G. H., W. H., O. F. und D. T. in der Großtagespflegestelle 'U. 3' im Zeitraum vom 1. August 2024 bis 31. Januar 2025 einen um 3.364,00 Euro höheren Zuschuss zu bewilligen und mithin der Antragstellerin eine Gesamtgeldleistung für die Betreuung der genannten Kinder von insgesamt 26.301.65 Euro zu bewilligen und auszuzahlen",
6schon einen Anordnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der allein auf Geldzahlung für die Vergangenheit gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, die nur in Betracht komme, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, die eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigen könnte. Solche Nachteile entstünden der Antragstellerin ohne die begehrte Anordnung nicht. Ihr stehe als angestellte Tagespflegeperson aufgrund des mit der Betreiberin der Großtagespflege "U.", Frau K. Q., geschlossenen Arbeitsvertrags eine monatliche Vergütung zu, die von ihrer Arbeitgeberin unabhängig von dem mit dem vorliegenden Verfahren geltend gemachten Zahlungsanspruch zu zahlen und bislang auch stets gezahlt worden sei. Dass die Defizitfinanzierung sich auf - auf die Antragstellerin entfallende - 3.364,00 Euro, d. h. beinahe 7 % des Gesamtanspruchs belaufe, ändere daran nichts. Es sei auch weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Anstellungsträgerin, Frau K. Q., unter Berücksichtigung der für alle bei ihr angestellten Tagespflegepersonen vorgenommenen Kürzungen eine Insolvenz drohen würde, die die Existenz der angestellten Antragstellerin gefährde. Es sei davon auszugehen, dass die Anstellungsträgerin aufgrund der Kürzungen der Geldleistungen durch die Antragsgegnerin keinen existenzgefährdenden Nachteil habe. Nach einer Klausel in Ziffer 2.1 des jeweils mit den Sorgeberechtigten abgeschlossenen Betreuungsvertrags habe die Anstellungsträgerin für den vorliegenden Fall der Kürzung der Geldleistungsansprüche durch die Antragsgegnerin ihrerseits Ansprüche gegen die Sorgeberechtigten der betreuten Kinder auf Zahlung von 15 Euro je Betreuungsstunde, für die das Jugendamt der Antragsgegnerin die Zahlung einer Geldleistung abgelehnt habe. Damit dürfte die Gefahr einer Insolvenz der Anstellungsträgerin aufgrund der Kürzung der Geldleistungen durch die Antragsgegnerin eher theoretischer Natur sein. Angesichts dessen sei der Hinweis der Antragstellerin auf eine von der Anstellungsträgerin nunmehr mit Laufzeit ab Februar 2025 abgeschlossene Anschlusszinsvereinbarung, aufgrund derer sie für ein ursprünglich aufgenommenes Darlehen von 276.000 Euro monatlich 2.617,48 Euro an Zinsen und Tilgung aufzubringen habe, nicht zielführend. Unabhängig von Vorstehendem sei jedenfalls nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass Frau Q. diesen Betrag neben den Gehaltszahlungen an ihre angestellten Tagespflegepersonen nicht mehr aufbringen könne und dass ihr damit Zahlungsunfähigkeit drohen würde.
7Die Ergebnisrichtigkeit dieser Annahme wird durch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht durchgreifend in Frage gestellt.
8Die Antragstellerin legt weiterhin weder dar noch macht sie glaubhaft, dass ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, der eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren rechtfertigen könnte, weil ohne Gewährung des Rechtsschutzes hinsichtlich der lediglich für die Zeit bis zum 31. Januar 2025 (rückwirkend) begehrten Gewährung (höherer) Geldleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB VIII schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
9Vgl. zu den diesbezüglichen - vom Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegten - Anforderungen auch OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2024 - 12 B 566/24 -, juris Rn. 6 f., und vom 13. Dezember 2023 - 12 B 1189/23 -, juris Rn. 4 f., jeweils m. w. N.
10Zutreffend ist das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass der Antragstellerin ein unmittelbarer finanzieller Nachteil durch entfallende Zahlungen nicht droht, weil der ihr als angestellte Tagespflegeperson gegen die Betreiberin der Großtagespflege zustehende Gehaltsanspruch von der Bewilligung der - infolge einer Abtretung direkt an die Anstellungsträgerin zu zahlenden - laufenden Geldleistung unabhängig ist. Diese Annahme wird mit der Beschwerde nicht in Frage gestellt.
11Soweit das Verwaltungsgericht einen schweren Nachteil auch nicht wegen einer drohenden Insolvenz ihrer Arbeitgeberin für glaubhaft gemacht gehalten hat, dringt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen im Ergebnis nicht durch. Zwar rügt sie mit ihrer Beschwerdebegründung zu Recht, dass das Verwaltungsgericht von einem Anspruch ihrer Arbeitgeberin gegen die jeweiligen Sorgeberechtigten auf private Vergütung derjenigen vertragsgemäß geleisteten Betreuungsstunden, "für die das Jugendamt der Antragsgegnerin die Zahlung einer Geldleistung abgelehnt hat", ausgegangen ist. Die vom Verwaltungsgericht insoweit herangezogene Bestimmung in Ziffer 2.1 des Betreuungsvertrags knüpft daran an, dass "die Bewilligung von Kindertagespflege durch die Stadt den unter § 1 vereinbarten Mindestbetreuungsumfang nicht erreicht". Damit dürfte entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht der bei der Gewährung der laufenden Geldleistung an die jeweilige Kindertagespflegeperson jeweils zugrunde gelegte Stundenumfang gemeint sein, sondern vielmehr der Umfang der Bewilligung von Förderung in Kindertagespflege an das betreffende Kind. Denn innerhalb der dem jeweiligen Kind gewährten Betreuung dürfen Kindertagespflegepersonen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 3 und 4 KiBiz außer Verpflegungsentgelten keine Zuzahlungen von den Sorgeberechtigten erheben.
12Gleichwohl hat die Antragstellerin mit dem Verweis auf ein Gesamtdefizit der Großtagespflege von 53.332,31 Euro für alle vier Standorte - 14.892,12 Euro für "V. Y." (Anlage 9 zur Antragsschrift), 12.791,84 Euro für "U. 3" (Anlage 11), 14.564,08 Euro für "U. 4" (Anlage 12) und 11.084,27 Euro für "Z. Y." (Anlage 10) - eine akut existenzbedrohende Situation nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Die Beträge betreffen - entsprechend dem Eilantrag der Antragstellerin - lediglich den abgelaufenen Zeitraum bis zum 31. Januar 2025. In dieser Zeit ist es noch nicht zu einer solchen Situation gekommen, dass die Anstellungsträgerin Kündigungen aussprechen musste. Dass allein infolge des bis Januar 2025 aufgelaufenen Defizits in unmittelbarer Zukunft eine Kündigung - insbesondere des Arbeitsverhältnisses mit der hiesigen Antragstellerin - notwendig werden könnte, ergibt sich aus der bloßen Ermittlung des Rückstandes bis Januar 2025 ebenso wenig. Erst recht folgt daraus keine Insolvenzlage. Gleiches gilt hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren als Anlage 20g nunmehr vorgelegten, für den Zeitraum von August bis Dezember 2024 eine vorläufige Unterdeckung i. H. v. 42.337,79 Euro ausweisenden Kostenaufstellung des Steuerberaters der Arbeitgeberin, aus der sich keine Angaben zum Betriebsvermögen, zu Rücklagen o. ä. ergeben.
13Soweit die Antragstellerin auf die weiter laufenden Kosten und die Defizitfinanzierung verweist und "bei ungehindertem Fortlauf des Sachgeschehens und ohne Abhilfe seitens der Antragsgegnerin bzw. des hiesigen Gerichts" eine "Aufrechterhaltung des Betriebes ab dem jetzigen Zeitpunkt nicht mehr länger als zwei Monate" für möglich hält, greift dies zu kurz. Abgesehen davon, dass die hier konkret nur hinsichtlich der Geldleistungen bis einschließlich Januar 2025 beantragte einstweilige Anordnung für sich genommen nichts am Auflaufen künftiger weiterer Defizitbeträge ändern würde, legt die Antragstellerin eine die Fortführung des Betriebs aktuell gefährdende oder gar existenzbedrohende Finanzlage ihrer Arbeitgeberin auch mit diesem Vorbringen nicht ansatzweise hinreichend substantiiert dar. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, inwieweit unter Umständen auch noch weiteres Vorbringen zu etwaigen anderweitigen Möglichkeiten der Abwendung einer Kündigung und zu anderweitigen Möglichkeiten der Fortsetzung der Tagespflegetätigkeit erforderlich gewesen wäre.
14Fehlt es demnach weiterhin bereits an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, kann dahinstehen, inwieweit die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Ungeachtet dessen weist der Senat im Vorgriff auf eventuelle weitere verwaltungsgerichtliche Verfahren vorsorglich bereits auf Folgendes hin:
15Es bestehen erhebliche Bedenken dagegen, auf Grundlage von § 23 SGB VIII i. V. m. der Kindertagespflegerichtlinie der Antragsgegnerin nebst Geldleistungstabelle die monatlich an angestellte Kindertagespflegepersonen geleisteten Beträge "zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung" i. S. v. § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII und zur "Erstattung angemessener Kosten […] für den Sachaufwand" auf arbeitszeit- bzw. arbeitsschutzrechtlich womöglich nur zulässige Arbeitszeiten der konkret zugeordneten Kindertagespflegeperson zu begrenzen, wenn tatsächlich ein größerer Betreuungsumfang für das Kind bewilligt worden ist, dieser Betreuungsumfang mit der Anstellungsträgerin (Großtagespflege) auch vereinbart ist und eine Betreuung in diesem Umfang auch bereitgestellt wird. Denn die maßgebliche Kindertagespflegerichtlinie, aus der aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung ein Anspruch der Kindertagespflegepersonen auf Gleichbehandlung bei der Gewährung der laufenden Geldleistung erwachsen kann, sieht eine solche Begrenzung weder hinsichtlich des Betrags zur Anerkennung der Förderleistung noch hinsichtlich des Betrags zur Sachkostenerstattung vor. Sie begrenzt die laufende Geldleistung zunächst allgemein auf den "Zeitraum der tatsächlich stattfindenden Betreuung" und setzt einen "Betreuungsumfang" voraus, der mindestens erreicht werden muss (Seite 25, unter Nr. 9). Dementsprechend knüpft die Geldleistungstabelle, die nach Nr. 16 der Kindertagespflegerichtlinie deren Bestandteil ist, hinsichtlich der Anerkennungsbeträge (Seite 5) und der ortsangemessenen Sachkosten (Seite 10) mit den dort pauschaliert vorgesehen Beträgen an "35 Stunden Betreuung" bzw. an "jede Betreuungsstunde über 35 Stunden bzw. unter 35 Stunden" an. Dazu, dass es bei angestellten Kindertagespflegepersonen nicht auf die tatsächlich im bewilligten Umfang stattfindende Betreuung, sondern auf die arbeitszeitrechtlich maximal zulässige Betreuungszeit ankommen soll, lässt sich auch den Ausführungen unter Nr. 9.12 oder Nr. 11 der Kindertagespflegerichtlinie der Antragsgegnerin nichts entnehmen.
16Inwieweit die laufende Geldleistung für angestellte Kindertagespflegepersonen in einer durch Förderrichtlinien vorgegebenen Verwaltungspraxis oder satzungsrechtlich hinreichend bestimmt entsprechend arbeitszeitrechtlicher Vorgaben begrenzt werden kann, kann vor diesem Hintergrund hier dahinstehen. Ob und wie gegebenenfalls seitens des Jugendhilfeträgers anderweitig auf eine Beachtung arbeitszeitrechtlicher Vorgaben bei angestellten Tagespflegepersonen hingewirkt werden kann - etwa auf Ebene der Kindertagespflegeerlaubnisse oder der gemäß § 22 Abs. 6 KiBiz abzuschließenden Kooperationsvereinbarungen - sichergestellt werden kann bzw. welche sonstigen Konsequenzen aus Verstößen gezogen werden können, bedarf vorliegend ebenfalls keiner näheren Auseinandersetzung.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
18Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.