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Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach der am 9. Oktober 2025 erfolgten Zustellung des angegriffenen Beschlusses begründet worden ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO); auf das fristgebundene Begründungserfordernis ist in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.
Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
12 B 1208/25
211 L 1227/25 Arnsberg
3Beschluss
4In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
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13wegen Kinder- und Jugendhilferechts - Hilfe für junge Volljährige;
14hier: Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
15hat der 12. Senat des
16OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
17am 11. November 2025
18durch
19den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Rauschenberg,
20die Richterin am Oberverwaltungsgericht Suchodoll,
21den Richter am Oberverwaltungsgericht Basteck
22auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. Oktober 2025
23beschlossen:
24Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach der am 9. Oktober 2025 erfolgten Zustellung des angegriffenen Beschlusses begründet worden ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO); auf das fristgebundene Begründungserfordernis ist in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.
25Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
26Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Rauschenberg |
Suchodoll |
Basteck |