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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 B 1208/25

Datum:
11.11.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 B 1208/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1111.12B1208.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 L 1227/2
 
Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach der am 9. Oktober 2025 erfolgten Zustellung des angegriffenen Beschlusses begründet worden ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO); auf das fristgebundene Begründungserfordernis ist in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.

Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

 
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