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Der Klägerin wird für das Verfahren zweiter Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus Y. bewilligt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Dezember 2022 wird, soweit es nicht durch teilweise Ablehnung des Berufungszulassungsantrags rechtskräftig geworden ist, geändert.
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 22. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2016 verpflichtet, für den Zeitraum vom 5. Juli 2014 bis zum 1. Dezember 2015 Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe für den Heimplatz der Klägerin zu bewilligen.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
2I.
3Die am 00. April 0000 geborene, verwitwete Klägerin wurde am 19. April 2013 in das Seniorenwohnzentrum F. zur stationären Pflege aufgenommen (Einzelzimmer, Pflegestufe I). Dieses ist eine zugelassene vollstationäre Dauerpflegeeinrichtung, für die im maßgeblichen Zeitraum ein Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB XI und eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI bestanden.
4Die Trägerin der Pflegeeinrichtung stellte am 5. Juli 2013 für den Heimplatz der Klägerin "ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt" einen Antrag auf Pflegewohngeld. Diesen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 25. März 2014 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe aus einer im Jahr 2008 erfolgten Grundstücksübertragung von ihrem Ehemann auf ihre Kinder einen Schenkungsrückförderungsanspruch gegen diese in Höhe von 67.760 Euro, der die Vermögensfreigrenze von 10.000 Euro überschreite. Auf die hiergegen von der Klägerin am 23. April 2014 beim Verwaltungsgericht Köln erhobene Klage 22 K 2306/14 und die Erörterung der Sach- und Rechtslage erklärte sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2016 bereit, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 30. Juni 2014 Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen, worauf die Beteiligten das Klageverfahren übereinstimmend für erledigt erklärten. Eine entsprechende Bewilligung durch den Beklagten erfolgte mit Bescheid vom 10. März 2016, in welchem für die Zeit vom 19. April 2013 bis zum 31. Juli 2013 - wegen Überschreitens des Vermögensschonbetrags bis Juli 2013 - ausdrücklich eine Antragsablehnung ausgesprochen wurde.
5Bereits mit Schreiben vom 2. März 2016 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an den Beklagten und gab an, dass es einer gesonderten Antragstellung für die Bewilligung von Pflegewohngeld für den im vorhergehenden gerichtlichen Verfahren nicht geregelten Zeitraum ab dem 1. Juli 2014 aus seiner Sicht nicht bedürfe. Höchst vorsorglich beantragte er, der Klägerin ab dem 1. Juli 2014 Pflegewohngeld zu bewilligen.
6Mit Bescheid vom 30. März 2016 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum vom 4. Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2015 Pflegewohngeld in Höhe von 614,32 Euro (Ziffer 1 des Bescheids) und für das Jahr 2016 in Höhe von monatlich 667,41 Euro (Ziffer 2) und lehnte für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis zum 3. Dezember 2015 eine Bewilligung von Pflegewohngeld ab (Ziffer 3). Auf den gegen die Ablehnungsentscheidung eingelegten Widerspruch der Klägerin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 22. April 2016 - unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 des vorangegangenen Bescheids vom 30. März 2016 - für den Heimplatz der Klägerin für den Zeitraum vom 2. Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2015 Pflegewohngeld in Höhe von 658,20 Euro und lehnte (nur noch) für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 1. Dezember 2015 eine Bewilligung von Pflegewohngeld ab. Er begründete die Vorverlagerung des Bewilligungsbeginns vom 5. auf den 2. Dezember 2015 und die entsprechende Änderung der Ablehnung für den vorangehenden Zeitraum damit, dass zuvor ein falsches Antragsdatum angenommen worden sei. Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung an sich hatte er bereits im Bescheid vom 30. März 2016 ausgeführt, es könne ausgehend vom Zeitpunkt der Antragstellung nur für drei Monate rückwirkend Pflegewohngeld bewilligt werden.
7Gegen die (hiernach verbliebene) teilweise Ablehnung einer Bewilligung von Pflegewohngeld legte die Klägerin am 24. Mai 2016 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2016 - zugestellt am 21. Juli 2016 - wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin vom 8. April 2016 und vom 24. Mai 2016 als unbegründet zurück und verwies zur Begründung der Ablehnung darauf, dass der Antrag für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2014 erst am 2. März 2016 gestellt worden sei. Pflegewohngeld könne rückwirkend daher nur ab dem 2. Dezember 2015 bewilligt werden. Nach Ablauf des vom Verwaltungsgericht im Verfahren 22 K 2366/14 zugrunde gelegten Bewilligungszeitraums am 30. Juni 2014 hätte es eines erneuten Antrags bedurft.
8Die Klägerin hat am 22. August 2016 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Ablehnung der Bewilligung von Pflegewohngeld sei aus den in den Bescheiden genannten Gründen nicht gerechtfertigt. Es sei im gesamten Verfahren deutlich geworden, dass sie Pflegewohngeld beantragt habe. Es genüge hierbei, dass ein als Antrag zu deutender Wille zum Ausdruck komme, der nicht in allen Details konkretisiert sein müsse. Selbst bei formgebundenen Anträgen sei bei Nichtbeachtung der Formvorschriften zumindest eine Pflicht auf Entgegennahme des Antrags und Hinweis auf die Einhaltung der Formbedürftigkeit angezeigt. Im Übrigen spreche § 16 Abs. 6 APG DVO NRW dafür, dass sich ein gestellter Antrag nicht zwingend auf einen Bewilligungszeitraum von nur einem Jahr beziehe. In dieser Vorschrift werde insofern nur von einem Regelfall gesprochen. Dass das Verwaltungsgericht im Verfahren 22 K 2366/14 einen Bewilligungszeitraum von einem Jahr ausgehend vom Zeitpunkt des Antrags vom 5. Juli 2013 angenommen habe, ändere hieran nichts. Selbst wenn ein Antrag erforderlich gewesen sein sollte und als nicht gestellt anzusehen wäre, hätte der Beklagte die Klägerin auf ein Antragserfordernis hinweisen müssen, was nicht geschehen sei. Der Klägerin stehe daher ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zu. Auch die Wertung von § 44 SGB X sei zu berücksichtigen. Jedenfalls würde aber der Berufung auf einen fehlenden Antrag für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2014 Grundsätze von Treu und Glauben entgegenstehen.
9Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
10den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 30. März 2016 und 22. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2016 zu verpflichten, für den Zeitraum 1. Juli 2014 bis 1. Dezember 2015 Pflegewohngeld für ihren Heimplatz zu bewilligen.
11Der Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung hat er auf die Begründung der streitgegenständlichen Bescheide verwiesen und ergänzend ausgeführt: Das Antragserfordernis sei für die Bewilligung von Pflegewohngeld zwingend, hierauf könne nicht verzichtet werden. Es sei auch nicht im Laufe des Verwaltungsverfahrens darauf verzichtet worden. Hinsichtlich der Antragstellung bestehe auch kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Der Beklagte habe auch keine Informations- oder Beratungspflicht verletzt, da die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum anwaltlich vertreten gewesen und die Beratungspflicht auf den mandatierten Rechtsanwalt übergegangen sei.
14Mit Urteil vom 7. Dezember 2022, auf dessen Gründe im Einzelnen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Entscheidungstragend hat es angenommen, dass es für den Zeitraum 5. Juli 2014 bis 1. Dezember 2015 an einem entsprechenden Bewilligungsantrag fehle und dass hinsichtlich des Zeitraums 1. Juli 2014 bis 4. Juli 2014 über den Bewilligungsantrag bereits bestandskräftig durch Bescheide vom 25. März 2014 und 10. März 2016 entschieden worden sei.
15Auf Antrag der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 23. April 2024 die Berufung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich eines Zeitraums vom 5. Juli 2014 bis zum 1. Dezember 2015 abgewiesen hat; im Übrigen - hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Juli 2014 bis zum 4. Juli 2014 - hat er den Berufungszulassungsantrag abgelehnt.
16Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Ihr sei auf ihren Antrag hin unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide auch für den Zeitraum vom 5. Juli 2014 bis zum 1. Dezember 2015 Pflegewohngeld zu gewähren. Sie habe auch für den betreffenden Zeitraum wirksam einen Antrag gestellt, weil sie einen entsprechenden Willen gegenüber dem Beklagten erkennbar zum Ausdruck gebracht habe. Ihr Antrag sei der Behörde zugegangen und damit auch wirksam gestellt worden. Eine besondere Form sei im vorliegenden Fall nicht vorgeschrieben. Aus dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Umstand, dass Pflegewohngeld in der Regel für einen Zeitraum von 12 Monaten bewilligt werde, könne nicht entnommen werden, dass der im ursprünglichen Pflegewohngeldantrag zum Ausdruck gebrachte Wille (nur) auf diesen Zeitraum beschränkt gewesen sei; denn es habe vorliegend wegen der Ablehnung des Erstantrags keine Bewilligung und damit auch keinen bewilligten Zeitraum gegeben. Allen Beteiligten sei in dem Verfahren 22 K 2366/14 klar gewesen, dass die Klägerin durchgängig auf das Pflegewohngeld angewiesen sei und dieses insoweit durchgängig "beantragt" habe. Auch könne der Beklagte sich auf einen möglicherweise "fehlenden" Antrag nicht berufen, weil dieses Verhalten gegen Treu und Glauben aller rechtschaffend denkender Bürger verstoße und letztlich in den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch münde. Anders als das Verwaltungsgericht rechtsirrig angenommen habe, sei der Beklagte zu einer sogenannten "Spontanberatung" verpflichtet gewesen, wenn er tatsächlich neben dem gesamten Schriftwechsel noch einen konkreten Antrag verlangt hätte. Es sei die ganze Zeit offensichtlich gewesen, dass die Klägerin Pflegewohngeld für die unabsehbare Zukunft benötige und dass das Verfahren, bei dem es um ihr mögliches Vermögen gegangen sei, sich über Jahre hingezogen habe. Dass - nach dem Erstantrag des Heims - kein "entsprechender" bzw. "nunmehr notwendiger" Antrag gestellt worden sei, sei (einzig) dem Beklagten ebenfalls bekannt gewesen. An der sich daraus ergebenden Verpflichtung des Beklagten zur Spontanberatung ändere auch die seit Anfang September 2013 bestehende anwaltliche Vertretung der Klägerin nichts. Der von der Vollmacht umfasste Auftrag des Prozessbevollmächtigten habe sich allein auf die Abwehr der Feststellung des Beklagten, dass die Klägerin über (einzusetzendes) Vermögen verfügt habe und aus diesem Grunde keine Bewilligung habe erfolgen können, beschränkt. Zudem sei nicht dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, sondern allein dem Beklagten bekannt gewesen, dass für die durchgängige Bewilligung von Pflegewohngeld die möglicherweise aus seiner Sicht notwendigen Anträge tatsächlich nicht vorgelegen hätten. Seien bereits in zivilrechtlichen Parteiprozessen auch bei anwaltlicher Vertretung Hinweispflichten des Gerichts bezüglich offensichtlich übersehener Dinge anerkannt, gelte dies umso eher im von der Fürsorge für bedürftige Menschen geprägten Sozialrecht. Im Übrigen sei auch der Rechtsgedanke des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X auf den vorliegenden Fall anwendbar. Mit der "Erledigungserklärung" des ablehnenden Verwaltungsakts sei faktisch der die Bewilligung von Pflegewohngeld ablehnende Verwaltungsakt "zurückgenommen" worden mit dem Effekt, dass sie - die Klägerin - so gestellt werden müsse, wie sie ohne diese Ablehnung gestanden hätte. Dies wäre ein Bewilligungsbescheid gewesen, der einen konkreten Bewilligungszeitpunkt enthalten hätte, womit offensichtlich gewesen wäre, dass gegen Ende dieses Bewilligungszeitraums ein neuer Antrag hätte gestellt werden müssen. Letztlich habe es mangels Vorliegens eines Bewilligungszeitraums auch keinen ins Blaue hinein gestellten weiteren neuen "Antrag" geben müssen.
17Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
18das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Dezember 2022 abzuändern und den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 22. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2016 zu verpflichten, für den Zeitraum vom 5. Juli 2014 bis zum 1. Dezember 2015 Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe für ihren Heimplatz zu bewilligen.
19Der Beklagte stellt keinen Antrag.
20Im Berufungsverfahren führt er aus, es sei zwar grundsätzlich nachvollziehbar, dass der Bescheid vom 10. März 2016 keine ablehnende Entscheidung für den hier streitgegenständlichen Zeitraum enthalte. Eine solche sei jedoch im Bescheid vom 25. März 2014 zu sehen. Im Rahmen dieses Bescheids werde der Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld vom 5. Juli 2013 abgelehnt. Erstrecke sich dieser Antrag auch auf den streitgegenständlichen Zeitraum, dürfte nichts anderes für die Ablehnung des Antrags durch Bescheid vom 25. März 2014 gelten.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
22II.
23Der Klägerin ist für die Durchführung des zweitinstanzlichen Verfahrens gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen und nach Maßgabe von § 121 Abs. 2 ZPO der Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint, ausweislich der nachfolgenden Ausführungen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Klägerin auch glaubhaft gemacht hat, die Kosten der Prozessführung aus ihrem verwertbaren Einkommen oder Vermögen nicht - auch nicht nur zum Teil oder in Raten - aufbringen zu können.
24Über die Berufung der Klägerin kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 14. Juni 2024 angehört worden.
25Soweit der schriftsätzliche Berufungsantrag der Klägerin dahingehend formuliert worden ist, dass sie eine Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung von Pflegewohngeld unter entsprechender Aufhebung seiner Bescheide vom 30. März 2016 und vom 22. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2016 beantragt, legt der Senat dies so aus, dass die Klägerin nur insoweit eine Aufhebung entgegenstehender Bescheide begehrt, als diese der mit dem Verpflichtungsbegehren verfolgten Pflegewohngeldbewilligung für ihren Heimplatz entgegenstehen. Dies betrifft nur die für den streitgegenständlichen Zeitraum erfolgte Ablehnung der Bewilligung von Pflegewohngeld durch den Bescheid vom 22. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2016. Die den streitgegenständlichen Zeitraum ebenfalls betreffende, ablehnende Regelung im früheren Bescheid vom 30. März 2016 ist mit diesem jüngeren Bescheid aufgehoben und neu getroffen worden und bedarf daher keiner entsprechenden Aufhebung mehr.
26Dies zugrunde gelegt, ist die zulässige Berufung der Klägerin begründet. Ihre Klage ist, soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
27Die mit Bescheid vom 22. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2016 erfolgte Ablehnung der Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz der Klägerin ist hinsichtlich des noch streitgegenständlichen Zeitraums vom 5. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2015 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin kann einen Anspruch auf die Gewährung von Pflegewohngeld für ihren Heimplatz im Seniorenwohnzentrum F. geltend machen, für die Zeit bis zum 15. Oktober 2014 als Anspruch der Pflegeeinrichtung, für die Zeit ab dem 16. Oktober 2014 als eigenen Anspruch.
28Rechtsgrundlage für den ersten Teil des hier streitgegenständlichen Zeitraums ist § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NW) vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 137) in der Fassung vom 26. Mai 2005 (Gesetz vom 3. Mai 2005, GV. NRW. S. 498). Danach wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder ihren eingetragene Lebenspartnerinnen oder seinen Lebenspartnern zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. In der Rechtsprechung des Senats zu Ansprüchen auf dieser früheren Grundlage ist anerkannt, dass neben der Pflegeeinrichtung als Anspruchsinhaberin auch der jeweilige Heimbewohner den Anspruch gerichtlich geltend machen kann.
29Vgl. grundlegend OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, juris Rn. 6 f.; vom 12. Senat übernommen, etwa mit Urteil vom 14. Dezember 2009 - 12 A 1814/09 -, juris Rn. 32.
30Seit Inkrafttreten des mit dem "Gesetz zur Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen (GEPA NRW)" vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 619) eingeführten APG NRW am 16. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) stellt § 14 Abs. 1 APG NRW die maßgebliche Rechtsgrundlage für den Pflegewohngeldanspruch dar, dessen Inhaber seither der Heimbewohner selbst und nicht mehr die Pflegeeinrichtung ist. Nach dieser Vorschrift wird Pflegewohngeld in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen als Unterstützung der Personen gewährt, die gemäß § 14 SGB XI pflegebedürftig und nach § 43 Abs. 1 SGB XI oder im Rahmen einer privaten Pflegeversicherung anspruchsberechtigt sind und deren Einkommen und Vermögen unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens ihrer nicht getrennt lebenden Ehegattinnen, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern oder der mit ihnen in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Personen zur Finanzierung der von ihnen ansonsten zu tragenden förderungsfähigen Aufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 APG NRW ganz oder teilweise nicht ausreicht.
31Dass das Einkommen und das Vermögen der Klägerin zur Finanzierung der Aufwendungen für die förderungsfähigen Aufwendungen (Investitionskosten) im streitgegenständlichen Zeitraum nicht - auch nicht teilweise - ausgereicht haben, ist nach den zutreffenden Hinweisen des Verwaltungsgerichts im Verfahren 22 K 2366/14 zum Nichtbestehen eines Schenkungsrückforderungsanspruchs der Klägerin gegen ihre Kinder unstreitig und auch nach Aktenlage anzunehmen. Auch die für eine Bewilligung von Pflegewohngeld vorausgesetzten Anforderungen an die Pflegeeinrichtung und an die Pflegebedürftigkeit des Bewohners des betreffenden Heimplatzes sind erfüllt.
32Die im vorliegenden Verfahren allein noch streitige Frage, ob eine Bewilligung für den streitgegenständlichen Zeitraum wegen des Fehlens eines hierfür erforderlichen (rechtzeitigen) Antrags ausscheidet, ist zu verneinen.
33Die für die Gewährung von Pflegewohngeld einschlägigen Vorschriften setzen zwar grundsätzlich eine Antragstellung voraus. § 6 Abs. 1 Satz 1 der gemäß § 12 Abs. 7 PfG NW erlassenen "Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen 'Pflegewohngeld' (Pflegeeinrichtungsförderverordnung - PflFEinrVO)" vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 613) in der Fassung vom 26. Mai 2005 (Gesetz vom 3. Mai 2005, GV. NRW. S. 498) bestimmt, dass Pflegewohngeld "auf Antrag des Einrichtungsträgers" vom zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe gewährt wird. Auch in § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI (APG DVO NRW) vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656) ist geregelt, dass Pflegewohngeld vom zuständigen Sozialhilfeträger "auf Antrag" gewährt wird. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 PflFEinrVO wird Pflegewohngeld "ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Eintritt der Voraussetzungen des § 4". In ähnlicher Weise ist in § 16 Abs. 5 Satz 1 APG DVO NRW normiert, dass Pflegewohngeld "grundsätzlich ab Antragstellung gewährt" wird. Sowohl § 7 Abs. 1 Satz 2 PflFEinrVO als auch § 16 Abs. 5 Satz 2 APG DVO NRW sehen vor, dass bei einer Antragstellung für einen abgelaufenen Zeitraum Pflegewohngeld für höchstens drei Monate rückwirkend ab dem Tag bewilligt wird, ab dem die Voraussetzungen erfüllt waren. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 PflFEinrVO wird Pflegewohngeld - bei Fortbestand der Berechtigung - für einen Zeitraum von zwölf Monaten bewilligt. Dies sieht auch § 16 Abs. 6 Satz 1 APG DVO NRW in der Regel vor, sofern keine Anhaltspunkte für ein nur vorläufiges Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen oder für wesentliche Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen.
34Trotz des nach diesen gesetzlichen Maßgaben grundsätzlich bestehenden Antragserfordernisses steht einem Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Gewährung von Pflegewohngeld für den betreffenden Zeitraum vom 5. Juli 2014 bis zum 1. Dezember 2015 aber nicht entgegen, dass sie oder die Pflegeeinrichtung nach dem Erstantrag vom 5. Juli 2013 und vor dem aktenkundigen weiteren (vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin nur höchstvorsorglich gestellten) Bewilligungsantrag vom 2. März 2016 keinen weiteren Antrag auf Pflegewohngeld mehr gestellt hätten.
35Der am 5. Juli 2013 vom Pflegeheim gestellte Erstantrag genügt für den hier streitgegenständlichen Zeitraum dem Antragserfordernis nach §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 PflFEinrVO (jetzt: § 16 Abs. 1 und 5 APG DVO NRW). Ihm kann nach seinem Erklärungsgehalt aus der insoweit maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers bereits nicht entnommen werden, dass von vornherein nur für einen begrenzten Zeitraum eine Leistungsgewährung begehrt wird. Er erstreckt sich daher jedenfalls auf sämtliche Zeiträume, die vor einer erstmaligen bewilligenden Entscheidung des zuständigen Sozialleistungsträgers oder vor dem Eintritt der Bestandskraft einer Antragsablehnung liegen. Das vom Beklagten zur Verfügung gestellte und vom Pflegeheim auch verwendete Antragsformular hat keine zeitliche Begrenzung des beantragten Leistungszeitraums vorgesehen. Auch nach allgemeiner Lebenserfahrung kann bei Aufnahme einer Person in eine stationäre Dauerpflegeeinrichtung und diesbezüglicher Beantragung von Pflegewohngeld nicht grundsätzlich ein zeitlich fest befristetes Leistungsbegehren unterstellt werden, sondern muss in der Regel von einem dauerhaften Bedarf und damit auch von einem langfristigen Leistungsbegehren ausgegangen werden.
36Das mit dem Erstantrag zum Ausdruck gebrachte Begehren ist durch die ursprüngliche ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 25. März 2014 nicht reduziert worden. Ungeachtet dessen, auf welchen Zeitraum sich die Entscheidung zur Ablehnung eines unbefristet gestellten Antrags erstreckt, hat ein solcher behördlicher Verwaltungsakt keinen Einfluss auf den Erklärungsgehalt des ursprünglich gestellten Antrags. Das sich aus dem Erstantrag vom 5. Juli 2013 ergebende ursprüngliche Leistungsbegehren wurde vorliegend vielmehr im Klageverfahren 22 K 2366/14 weiter verfolgt.
37Auch von Gesetzes wegen bedarf es in einer Konstellation wie der vorliegenden für die Zeit nach dem Ablauf des für den Erstantrag maßgeblichen Zwölfmonatszeitraums keines neuen Antrags als materielle Anspruchsvoraussetzung für die Bewilligung von Pflegewohngeld.
38Insoweit kann vorliegend dahinstehen, ob pflegewohngeldrechtlich bei Bewilligung für einen zwölfmonatigen Zeitraum auch für den daran anschließenden potenziellen Bewilligungszeitraum grundsätzlich ein neuer Antrag zu stellen ist,
39vgl. für ein solches Erfordernis im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 99/10 R -, juris Rn. 15 ff.; gegen eine Notwendigkeit eines Folgeantrags nach Ablauf eines 12-monatigen Bewilligungszeitraums im Recht der Grundsicherung im Alter aber: BSG, Urteile vom 29. September 2009 - B 8 SO 13/08 R -, juris Rn. 11 ff., vom 29. Januar 2001 - B 7 AL 16/00 R -, juris Rn. 23, vom 29. November 1990 - 7 RAr 6/90 -, juris Rn. 26 und 28, vom 12. Dezember 1985 - 8 RAr 75/84 -, juris Rn. 12 und 25; vgl. auch Kirchhoff in: Hauck/Noftz SGB XII, 2. EL 2024, § 44 Rn. 33; vgl. zur Arbeitslosenhilfe auch BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985 - 7 RAr75/84 -, juris Rn. 12, 25,
40und welche Konsequenzen das Fehlen eines entsprechenden (Folge-)Antrags hat. Denn eine bewilligende Entscheidung hat es vor Ablauf eines zwölfmonatigen Zeitraums ab Eingang des Erstantrags nicht gegeben.
41Es bedarf hier auch keiner abschließenden Entscheidung, ob in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Pflegewohngeldbewilligung für den auf einen gestellten Antrag folgenden Regelbewilligungszeitraum - wegen Ablehnung oder Nichtbescheidung - unterbleibt, für Folgezeiträume separate Bewilligungsanträge als materielle Anspruchsvoraussetzung zu verlangen sind. Denn selbst bei Annahme eines solchen Erfordernisses wäre in einer Konstellation wie der vorliegenden, in der der geltend gemachte Anspruch Gegenstand eines Verwaltungsrechtsstreits ist, der sich zeitlich nicht nur auf den für den gestellten Erstantrag üblicherweise anzunehmenden Regelbewilligungszeitraum, sondern darüber hinaus auf weitere sich anschließende Bewilligungszeiträume erstreckt, eine Ausnahme davon zu machen und ein Folgeantrag entbehrlich. Entsprechendes ist etwa im Wohngeldrecht hinsichtlich des dort anerkannten Erfordernisses einer gesonderten Antragstellung für jeden Bewilligungszeitraum in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
42Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. November 1990- 8 C 58/89 -, juris Rn. 24, und vom 2. Mai 1984- 8 C 94.82 -, juris Rn. 17.
43Für die Beantragung von Pflegewohngeld kann im Falle des Erfordernisses eines Folgeantrags für einen neuen Bewilligungszeitraum nichts Anderes gelten. Auch das gerichtliche Streitverfahren betreffend einen im Verwaltungsverfahren vollständig abgelehnten Pflegewohngeldanspruch erfasst alle während des Prozesses eintretenden Änderungen der Sach- und Rechtslage mit der Folge, dass sie - soweit das einschlägige Prozessrecht dies zulässt - bei der gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich zu berücksichtigen sind, ohne dass es eines neuen Antrags für Zeiträume bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens bedarf.
44Vgl. zum Wohngeld: BVerwG, Urteil vom 2. Mai 1984 - 8 C 94.82 -, juris Rn. 17.
45Dies zugrunde gelegt hat vorliegend der zeitlich unbefristete Erstantrag vom 5. Juli 2013 nach den vorstehenden Maßgaben jedenfalls bis zur Beendigung des gegen die daraufhin ergangene Ablehnungsentscheidung geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 22 K 2366/14 am 1. März 2016 fortgewirkt. Der Umstand, dass der Verwaltungsprozess erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht nicht durch gerichtliche Entscheidung in der Sache, sondern durch übereinstimmende Erledigungserklärungen geendet ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Diese unstreitige Erledigung des gerichtlichen Verfahrens ändert nichts daran, dass die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt eine Pflegewohngeldbewilligung verfolgt und damit dem Antragserfordernis Genüge getan hat.
46Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der mit Bescheid vom 10. März 2016 erfolgten Bewilligung von Pflegewohngeld für die Zeit vom 1. August 2013 (nur) bis zum 30. Juni 2014. In dieser befristeten (bestandskräftigen) Bewilligung für die Zeit ist nicht - als Kehrseite der Bewilligung - eine Leistungsablehnung für die Zeit ab dem 1. Juli 2014 und somit auch für den hier noch streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 5. Juli 2014 zu sehen. Soweit mit dem Bescheid des Beklagten vom 10. März 2016 für die Zeit vom 1. August 2013 bis zum 30. Juni 2014 eine Bewilligung erfolgt ist, ist auch nur insoweit eine Regelung getroffen worden. Darüber hinaus ist eine ausdrückliche Ablehnung nur für die Zeit vom 19. April 2013 bis zum 31. Juli 2013 verfügt worden, so dass die Nichtäußerung hinsichtlich der Zeit ab dem 1. Juli 2014 aus objektiver Empfängersicht nicht als ablehnende Entscheidung verstanden werden kann. Auch die Zusicherung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zum Verfahren 22 K 2366/14 gibt ein solches Verständnis nicht her. Anderweitige Erklärungen der Beklagtenvertreter sind nicht protokolliert. Vielmehr ist erkennbar, dass der Beklagte sich bei seinem Einlenken an einem vom Verwaltungsgericht offenbar als streitgegenständlich genannten Jahreszeitraum ab Antragstellung (Juli 2013 bis Juni 2014) orientiert hat und für die davor liegenden Monate nur der Vollständigkeit halber mit entschieden hat.
47Auch der ursprüngliche Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 25. März 2014 beinhaltet keine - durch Erledigung des Verfahrens 22 K 2366/14 bestandskräftig gewordene - Entscheidung hinsichtlich des hier streitgegenständlichen Zeitraums. Insoweit kann dahinstehen, ob sich die Ablehnung vom 25. März 2014 nur auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bezogen hat oder aber - entsprechend der Annahme des Verwaltungsgerichts - perspektivisch auch auf einen Regelbewilligungszeitraum von zwölf Monaten. Denn auch bei Annahme einer Erstreckung der Regelungswirkung der Ablehnungsentscheidung vom 25. März 2014 auf einen zwölfmonatigen Zeitraum ab Stellung des Erstantrags vom 5. Juli 2013 bzw. ab dem nach § 7 Abs. 1 Satz 2 PflFEinrVO bzw. § 16 Abs. 5 Satz 2 APG DVO NRW frühestens möglichen Leistungsbeginn (höchstens drei Monate rückwirkend) würde sich diese nicht auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 5. Juli 2014 erstrecken. Dementsprechend muss auch nicht der Frage weiter nachgegangen werden, ob das Verwaltungsgericht zutreffend taggenau ab Antragstellung den Zeitraum vom 5. Juli 2013 bis zum 4. Juli 2014 angesetzt hat oder ob vielmehr Kalendermonate (vgl. § 5 Abs. 3 PflFEinrVO) zugrunde zu legen sind und gegebenenfalls auch ein vor der Antragstellung liegender Beginn des Zwölfmonatszeitraums anzunehmen gewesen wäre.
48Schließlich hat die Klägerin mit ihrer Erledigungserklärung im gerichtlichen Verfahren auch nicht ihr Leistungsbegehren für den hier streitgegenständlichen Zeitraum fallen gelassen. Zwar hat sie die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt, nachdem der Beklagte für den Zeitraum vom 1. August 2013 (nur) bis zum 30. Juni 2014 seine Bereitschaft zur Gewährung von Pflegewohngeld erklärt hatte. In der Abgabe der prozessualen Erledigungserklärung ist keine Rücknahme des Pflegewohngeldantrags für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2014 zu sehen. Dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2016 im Verfahren 22 K 2366/14 sowie den Ausführungen der Beteiligten im weiteren Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, aufgrund derer ein objektiver Empfänger davon hätte ausgehen können, dass die Klägerin mit ihrer bloßen prozessualen Erklärung zum Ausdruck bringen wollte, für die Zeit ab dem 1. Juli 2014 kein Pflegewohngeld mehr zu begehren.
49Ist nach alledem von einer fortgeltenden Wirkung der Antragstellung vom 5. Juli 2013 für den hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 5. Juli 2014 bis 1. Dezember 2015 auszugehen, kommt es letztlich nicht darauf an, ob die Klägerin wegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen ist, als hätte sie rechtzeitig den erforderlichen Antrag gestellt.
50Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 155 Abs. 1 Satz 3, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Trotz der teilweisen Ablehnung des Berufungszulassungsantrags für den Zeitraum vom 1. bis zum 4. Juli 2014 werden, da die Klägerin insoweit nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, dem Beklagten die Kosten ganz auferlegt.
51Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
52Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.