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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 468/23

Datum:
10.01.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 468/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0110.12A468.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 21 K 7332/16
 
Tenor:

Der Klägerin wird für das Verfahren zweiter Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus Y. bewilligt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Dezember 2022 wird, soweit es nicht durch teilweise Ablehnung des Berufungszulassungsantrags rechtskräftig geworden ist, geändert.

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 22. April 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2016 verpflichtet, für den Zeitraum vom 5. Juli 2014 bis zum 1. Dezember 2015 Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe für den Heimplatz der Klägerin zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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