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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.
41. Die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der angefochtene Kostenbescheid des Beklagten vom 14. Juli 2021 in Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2022 sei rechtmäßig. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid finde seine Rechtsgrundlage in §§ 92 Abs. 1 Nr. 5 lit. a bzw. Nr. 8, 92 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 SGB VIII in der für den streitgegenständlichen abgeschlossenen Zeitraum vom 1. Januar bis 9. Juli 2021 maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I 2012, S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 2019, S. 1131). Die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage lägen vor. Die Erhebung des Kostenbeitrags scheitere nicht daran, dass der Kläger nicht, nicht rechtzeitig oder nicht konkret genugoder nicht in einer für ihn verständlichen Weise hierüber informiert worden wäre. Die Heranziehung des Klägers zum Kostenbeitrag in Höhe von 75 % seines im Jahr 2020 erzielten monatlichen Nettoeinkommens für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 9. Juni 2021 sei auch ihrem Umfang nach nicht zu beanstanden. Dies folge aus § 94 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII in der hier maßgeblichen Fassung bis zum 9. Juni 2021 (Fassung des Gesetzes vom 29. August 2013, BGBl. I S. 3464), wonach junge Menschen bei vollstationären Leistungen nach Abzug der in § 93 Absatz 2 genannten Beträge 75 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen hätten. Der Beklagte habe das ihm gemäß § 94 Abs. 6 Satz 2, 3 SGB VIII in der seinerzeit geltenden Fassung eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Reduzierung des Kostenbeitrags oder des gänzlichen Absehens rechtsfehlerfrei ausgeübt. Entgegen der Ansicht des Klägers habe der Beklagte sein Ermessen erkannt. Die Ermessenserwägungen des Beklagten seien nicht zu beanstanden. Der Erhebung des Kostenbeitrags stehe auch nicht § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII entgegen, wonach von einer Heranziehung im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden könne, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Eine Gefährdung in diesem Sinne sei im Fall des Klägers nicht erkennbar. Vielmehr führe der Beklagte zu Recht sinngemäß an, es sei gerade Teil der Persönlichkeitsentwicklung und der Heranführung an eine eigenverantwortliche Lebensführung, zu verstehen und zu akzeptieren, dass die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen mit einer Kostenpflicht einhergehen könne. Es lägen auch keinerlei Anhaltspunkte etwa für einen möglichen Abbruch der Hilfe - hier der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege - durch den Kläger aufgrund der Heranziehung zum Kostenbeitrag vor. Der Kläger habe auch trotz der Heranziehung seine Ausbildung fortgesetzt und seinen Führerschein erlangt. Eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII sei ebenfalls nicht zu erkennen. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der im Hilfeplan vereinbarte und für den Ausbildungserfolg erforderliche Erwerb des Führerscheins der Klassen B und BL erfordere eine Reduktion bzw. ein Absehen von der Kostenbeitragspflicht und mache die Erwägungen des Beklagten ermessensfehlerhaft. Schließlich mache die im gerichtlichen Verfahren gerügte Nichtberücksichtigung von Kosten für Fahrten zur Arbeitsstätte im streiterheblichen Zeitraum die Entscheidung nicht rechts- oder ermessensfehlerhaft.
7Diese im Einzelnen weiter begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
8Der Kläger rügt, es sei ein "Verstoß gegen sein Recht zur gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, der in der UN-BRK und SGB IX verankert" sei, gegeben. Das erstinstanzliche Urteil werde den besonderen Bedürfnissen, die er als behinderter Mensch habe, dadurch nicht gerecht, dass "diese sowohl bei der Bewertung der Bedeutung einer Ausbildung und sodann auch bei der Feststellung etwaiger Ermessensfehler durch die Beklagte, wie auch der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Härte keine Würdigung" fänden. Die rechtmäßige Würdigung und Berücksichtigung der ihm "zustehenden Teilhaberechte hätte im konkreten Fall dazu führen müssen, dass der geltend gemachte Kostenbeitrag nicht oder hilfsweise nur in geringerer Höhe hätte durch die erste Instanz bestätigt werden dürfen".
9Dieses pauschale Vorbringen des Klägers genügt bereits mangels weiterer Substantiierung nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und ist mithin nicht geeignet, Richtigkeitszweifel zu begründen. Insbesondere legt der Kläger nicht ansatzweise substantiiert dar, welchen konkreten "besonderen Bedürfnissen, die er als behinderter Mensch habe", die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht gerecht wird und inwiefern und mit welcher konkreten rechtlichen Konsequenz "ihm zustehende Teilhaberechte" nicht oder falsch berücksichtigt worden sind.
10Der weitere Einwand des Klägers, er sei nicht ordnungsgemäß belehrt worden, verfängt ebenso wenig.
11Der Kläger zieht mit seiner Zulassungsbegründung die Annahme des Verwaltungsgerichts, es ergebe sich bereits aus dem Gesetz, dass nach der maßgeblichen Rechtslage grundsätzlich ein Kostenbeitrag in Höhe von 75 % des Einkommens fällig geworden sei, und die Unkenntnis gesetzlicher Normen führe nicht zu deren Nichtanwendbarkeit, schon nicht ansatzweise in Zweifel. Bereits vor diesem Hintergrund kommt es auf das weitere Vorbringen des Klägers, der bei ihm unstreitig bestehende Unterstützungsbedarf habe ihm "eigene Kenntnisse in gesetzliche Vorgaben" verwehrt, nicht entscheidungserheblich an. Ungeachtet dessen weist der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 28. November 2024 zutreffend darauf hin, dass die Pflegemutter des Klägers seit dem 24. Juni 2020 zu dessen Betreuerin (mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten sowie Schul- und Ausbildungsangelegenheiten) bestellt worden und von ihr eine Kenntnis der gesetzlichen Vorschriften zu erwarten sei.
12Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist der Vortrag des Klägers hinsichtlich der diesbezüglich selbständig tragenden (weiteren) Erwägung des Verwaltungsgerichts ("zudem", Anm. des Senats), zu Recht weise der Beklagte darauf hin, dass er den Kläger bereits frühzeitig grundsätzlich auf die Kostentragung hingewiesen habe und ihm die konkrete Berechnung des Beitrags erst nach Mitteilung der für die Einkommensberechnung maßgeblichen Daten durch den Kläger möglich gewesen sei, nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen wird auch diese Annahme des Verwaltungsgerichts mit der Zulassungsbegründung nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Kläger macht insofern geltend, in der erstinstanzlichen Entscheidung werde verkannt, dass er "erst durch Schreiben vom 12.02.2021 über die grundsätzliche Möglichkeit der Erhebung informiert" worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei "bereits der Führerscheinerwerb vereinbart" gewesen; zudem sei ihm "die Höhe der tatsächlichen Forderung nicht bekannt" gewesen. Dieses Vorbringen geht schon deshalb an der Sache vorbei, weil der Kläger bereits mit Schreiben des Beklagten vom 2. Juli 2020, mit dem dieser ihn aufforderte, Leistungen der Ausbildungsförderung zu beantragen, sowie den diesem Schreiben beigefügten "Informationen über die Kostenbeteiligung in der Jugendhilfe" über seine grundsätzliche Kostenbeteiligung in Höhe von 75 % informiert worden war. Das Schreiben ist u. a. auch der Pflegemutter und damit der Betreuerin des Klägers am selben Tag übermittelt worden mit der Bitte um Weiterleitung an den Kläger und Unterstützung bei der Antragstellung von Leistungen der Ausbildungsförderung. Eine Aufklärung über die konkrete Höhe des möglichen Kostenbeitrages ist nicht geboten. Dies ist in der Regel auch nicht möglich. Denn die Berechnung der konkreten Höhe des Kostenbeitrages hängt von den noch einzuholenden Auskünften des Kostenbeitragsverpflichteten über seine Einkommensverhältnisse ab.
13Vgl. Krome, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK - SGB VIII, 3. Auflage 2022, Stand 17. September 2024, § 92 Rn. 51.
14Der weitere Hinweis des Klägers, mit Eintritt in die Volljährigkeit unterfalle ein junger Mensch dem "besonderen Schutz der beschränkten Minderjährigenhaftung, § 1629 a BGB", wodurch dem "jungen Menschen ein Start in die Volljährigkeit ohne Schulden ermöglicht werden" solle und "dieser Rechtsgedanke sei im konkreten Fall durchbrochen worden", verfängt - ungeachtet der fehlenden Darlegung eines kostenbeitragsrechtlichen Anknüpfungspunktes - mangels weiterer Substantiierung ebenso wenig. Der Kläger legt schon weder dar noch macht er glaubhaft, dass er, etwa wegen der "Kosten des Führerscheins" keinen "Start in die Volljährigkeit ohne Schulden" gehabt habe.
15Auch das weitere Vorbringen des Klägers, infolge "der mangelnden Berücksichtigung des behinderungsbedingten Förderbedarfs" komme das erstinstanzliche Gericht zu dem Ergebnis, dass ein Verstoß gegen § 92 Abs. 5 SGB VIII nicht vorliege" und aufgrund "Ermessensfehlen liege eine Verletzung der Normen § 40 und § 114 VwGO vor", zeigt bereits angesichts seiner Pauschalität keine Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung auf. Dass entgegen der ausführlich begründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts einer der beiden Ausnahmetatbestände des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII gegeben ist, legt der Kläger insofern nicht ansatzweise dar. Dies gilt auch, soweit er geltend macht, der Beklagte habe es "bereits bei der angegriffenen Entscheidung unterlassen, die Aufnahme einer Ausbildung unter dem Aspekt der gleichberechtigten Teilhabe sowie der damit einhergehenden Unterstützung, behinderungsbedingte Einschränkungen zu überwinden, zu bewerten". Dass und inwieweit hieraus - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - eine besondere Härte oder eine Gefährdung im Sinne der Vorschrift resultieren könnte, legt der Kläger mit diesem Vorbringen bereits nicht dar. Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen zu prüfen, ob seine "Behinderung [..], die konkret eingegangenen Zahlungsverpflichtungen wie auch der besondere Schutz junger Volljähriger als besondere Härte gegen die Erhebung eines Kostenbeitrages bzw. für einen Kostenbeitrag in geringerer Höhe" spreche, legt er auch mit diesem Vortrag nicht dar, dass sich entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts aus seiner Heranziehung eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII ergibt. Die Schlussfolgerung des Klägers, im Ergebnis sei "daher zu Unrecht das Vorliegen einer besonderen Härte verneint worden", ist vor dem Hintergrund der fehlenden Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung spekulativ und entbehrt einer sachlichen Grundlage.
16Der sinngemäße Einwand fehlender Ermessensausausübung durch die Beklagte in Anwendung des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII geht schon deswegen ins Leere, weil nach den nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm nicht vorlagen.
17Ungeachtet dessen hat der Beklagte - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - ausweislich der Begründung seiner streitgegenständlichen Bescheide das ihm eingeräumte Ermessen erkannt. Für eine fehlerhafte Ermessensausübung trägt der Kläger ebenso nichts Durchgreifendes vor.
18Der Einwand des Klägers, das erstinstanzliche Urteil sehe "eine ordnungsgemäße Ermessensausübung durch die Widerspruchsbegründung nachgeholt", was nicht überzeuge, verfängt ebenso wenig wie der weitere Vortrag des Klägers, der Beklagte habe "gerade nicht alle relevanten Aspekte in seine Entscheidung einbezogen und diese gegeneinander abgewogen", sondern vielmehr sei "stereotype darauf abgestellt" worden, "dass die Aufnahme einer Ausbildung für das der Jugendhilfe verfolgte Ziel der Verselbständigung typisch sei und daher eine besondere Bewertung nicht vorzunehmen sei".
19Dieses Vorbringen des Klägers ist bereits seinerseits zu pauschal, um die dezidiert begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte habe das ihm eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), durchgreifend in Frage zu stellen. Der Hinweis des Klägers, das erstinstanzliche Urteil sehe "eine ordnungsgemäße Ermessensausübung durch die Widerspruchsbegründung nachgeholt", lässt sich im Übrigen anhand der Entscheidungsgründe nicht nachvollziehen. Ungeachtet dessen wäre eine Nachholung einer Ermessensausübung im Widerspruchsbescheid auch unschädlich. Entscheidend für die Frage der Rechtswidrigkeit ist der Verwaltungsakt in seiner endgültigen Gestalt, bei eingelegtem Widerspruch demnach der Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid. Eine fehlerhafte Ermessensentscheidung der Ausgangsbehörde kann durch eine fehlerfreie Ermessensentscheidung der Widerspruchsbehörde geheilt werden.
20Vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 114 Rn. 197.
21Auch aus dem weiteren Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise, dass der Beklagte - entgegen den dezidierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts - sein Ermessen nicht entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht eingehalten hätte (vgl. § 114 VwGO).
22Der Kläger macht insofern geltend, die genannten Kriterien (seine Behinderung, die konkret eingegangenen Zahlungsverpflichtungen wie auch der besondere Schutz junger Volljähriger, Anm. des Senats) seien "auch im Rahmen der notwendig vorzunehmenden, Ausübung von Ermessen gemäß § 94 Abs. 6 SGB VIII a.F. beachtlich" gewesen. Auch hier seien die "abzuwägenden Kriterien nicht ordnungsgemäß beachtet und die besondere Situation des Klägers nicht bewertet" worden. Unstreitig sei die Norm im weiteren Sinne auszulegen und nicht nur auf Tätigkeiten im sozialen oder kulturellen Bereich eingeschränkt. Im konkreten Fall sei eine Ausbildung zwar am ersten Arbeitsmarkt aufgenommen worden, gleichwohl sei "die individuelle Ausprägung dieser nicht mit einem typischen Ausbildungsverhältnis des Durchschnitts der Alterskohorte des Klägers vergleichbar". Der Ausbildungsbetrieb habe ein Vielfaches an Unterstützung und Nachsicht aufwenden müssen; seitens der Pflegeeltern sei eine engmaschige Begleitung, Aufmunterung und Hilfe erforderlich gewesen, damit der Kläger seinen vertraglichen Aufgaben überhaupt habe nachkommen können. Die Ursache hierfür habe im besonderen Förderbedarf des Klägers gelegen. Diesem habe mit der Ausbildung begegnet werden sollen. Vorliegend habe das Einkommen aus einer Tätigkeit gestammt, die dem Zweck der Jugendhilfeleistung diene. Diese Voraussetzung für die Ermessensausübung sei hier erfüllt. Zweck der Hilfe für junge Volljährige sei in erster Linie die Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung und die Förderung einer selbstständigen und eigenverantwortlichen Lebensführung. Diesem Zweck habe auch das Ausbildungsverhältnis gedient. Diesen Umstand zu Grunde gelegt, hätte erstinstanzlich festgestellt werden müssen, dass im konkreten Fall ein Kostenbeitrag nicht erhoben werden dürfe. Auch hiermit seien "Regelverletzungen gemäß § 40 und § 114 VwGO begründet".
23Dieses Vorbringen verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den von dem Kläger angeführten Erwägungen auseinandergesetzt. Es hat - in Auseinandersetzung mit dem der Änderung des § 94 Abs. 6 SGB VIII durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz zum 10. Juni 2021 zugrundeliegenden Gesetzentwurf (BT-Drucks. 19/26107, S. 113) und unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Dezember 2020 - 5 C 9.19 -) - im Wesentlichen ausgeführt, entgegen der Auffassung des Klägers verstoße die Erhebung des Kostenbeitrags nicht gegen das Ziel, den Kläger im Erlangen der Befähigung zur eigenverantwortlichen und vorausschauenden Planung seiner Finanzen zu unterstützen. Gegenüber der implizit vertretenen Auffassung, die Verantwortlichkeit in finanziellen Fragen lasse sich mit möglichst ungekürzten Geldbeträgen am besten erlernen, stelle sich die Ansicht des Beklagten, der Blick nicht nur auf Beträge zur freien Verfügung, sondern auch auf Ausgaben zum Lebensunterhalt diene der vereinbarten Zielsetzung im Hilfeplan, jedenfalls nicht als ermessensfehlerhaft dar. Es sei unbestritten, dass es die Integration in Ausbildung und Erwerbstätigkeit erschweren könne, wenn die Entlohnung den jungen Menschen nicht oder nur zu einem geringen Anteil selbst zugutekomme. Gleichwohl sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensausübung auf der Grundlage des § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII in der Fassung bis zum 9. Juni 2021 seine Erwägungen auf die bis dahin geltenden Maßstäbe gestützt habe. Der Umstand allein, dass der Kläger sein Einkommen aus einer Berufsausbildung erzielt habe, zwinge jedenfalls nicht dazu, den zu erhebenden Kostenbeitrag gemäß der vorgenannten Vorschrift zu reduzieren. Zwar sei diese nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass das Ermessen nur bei Tätigkeiten im sozialen und kulturellen Bereich eröffnet wäre und es sei auch keine enge Auslegung der Norm geboten. Vielmehr seien nach dem Willen des Gesetzgebers uneingeschränkt alle bezahlten Tätigkeiten erfasst, die dem Zweck der Leistung dienten, in denen also "der junge Mensch Eigeninitiative ergreife und sich verantwortungsbewusst gegenüber seinem Leben und seiner Zukunft zeigt". Ausgeschlossen sein sollten solche Kostenbeteiligungen, die im Widerspruch zum Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe ständen. Danach habe jedoch nicht jede Kostenbeteiligung im Widerspruch zum Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe gestanden, insbesondere auch nicht ein Kostenbeitrag in Höhe von 75 % des Einkommens. Auch habe nicht jedwede vom betreffenden jungen Menschen aufgenommene Berufsausbildung dem Zweck der Jugendhilfe gedient. Andernfalls hätte der Gesetzgeber die Änderung des § 94 Abs. 6 SGB VIII nicht vorgenommen. Die Begründung der Gesetzesänderung zeige, dass der Gesetzgeber vor allem mit der Absenkung des Kostenbeitrags von 75 % auf 25 % des Einkommens die Motivation der betreffenden jungen Menschen, Eigenverantwortung für sich und die eigene Zukunft zu übernehmen, im Vergleich zur vorherigen Gesetzeslage habe stärken wollen. Dies belege aber zugleich, dass während der Geltungsdauer der früheren Rechtslage eher dem Anliegen Gewicht beigemessen worden sei, dem betreffenden jungen Menschen mit dem Kostenbeitrag seine Verantwortung, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen, vor Augen zu führen. Vor diesem Hintergrund sei es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Heranziehung des Klägers zum Kostenbeitrag in Höhe von 75 % unter anderem darauf gestützt habe, der Kläger solle ein Gefühl dafür entwickeln können, dass vom Erwerbseinkommen immer auch ein wesentlicher Teil für den eigenen Lebensunterhalt aufzubringen sei. Auch stelle sich Entscheidung des Beklagten, den Kostenbeitrag nicht zu reduzieren, angesichts der in zulässiger Weise im Widerspruchsbescheid angeführten Ermessenserwägung nicht als sachwidrig dar, aufgrund der Berechnung des Kostenbeitrags nach dem Einkommen im Vorjahr verbleibe dem Kläger von seinem Nettoverdienst nicht nur ein Betrag von 57,70 Euro monatlich, sondern ein Betrag von 382,30 Euro (daneben würden ihm Berufsausbildungsbeihilfe von 62,- Euro für Fahrtkosten und 14,- Euro für Arbeitsbekleidung erstattet). Der Kläger könne sich - was das Verwaltungsgericht näher begründet - auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der im Hilfeplan vereinbarte und für den Ausbildungserfolg erforderliche Erwerb des Führerscheins der Klassen B und BL erfordere eine Reduktion bzw. ein Absehen von der Kostenbeitragspflicht und mache die Erwägungen des Beklagten ermessensfehlerhaft. Schließlich sei die im gerichtlichen Verfahren gerügte Nichtberücksichtigung von Kosten für Fahrten zur Arbeitsstätte im streiterheblichen Zeitraum nicht rechts- oder ermessensfehlerhaft.
24Mit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger nicht hinreichend konkret auseinander. Sein Vorbringen erschöpft sich in der bloßen Behauptung, es "hätte erstinstanzlich festgestellt werden müssen, dass im konkreten Fall ein Kostenbeitrag nicht erhoben werden dürfe", weil "Zweck der Hilfe für junge Volljährige in erster Linie die Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung und die Förderung einer selbstständigen und eigenverantwortlichen Lebensführung" sei und diesem Zweck habe auch das Ausbildungsverhältnis gedient. Der Sache nach behauptet der Kläger mithin lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ermessenreduzierung auf Null zu seinen Gunsten, ohne dass er den entgegenstehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts - insbesondere dazu, dass während der Geltungsdauer der früheren Rechtslage eher dem Anliegen Gewicht beigemessen worden sei, dem betreffenden jungen Menschen mit dem Kostenbeitrag seine Verantwortung vor Augen zu führen, für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen - etwas Substantielles entgegen setzt.
25Auch der weitere Einwand des Klägers verfängt nicht, aus "Gründen der Vollständigkeit und hilfsweise, sollte die Erhebung eines Kostenbeitrags dem Grunde nach durch das erkennende Gericht bejahrt werden", werde die konkrete Höhe des erhobenen Kostenbeitrags moniert. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ohne nähere Begründung geltend macht, die Höhe des durch den Beklagten errechneten Kostenbeitrags verletze "die Grundsätze einer angemessenen Heranziehung" genügt dies ebenso wenig den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO wie das weitere Vorbringen, es könnten "Schuldverpflichtungen von Relevanz bei der Festsetzung des Kostenbeitrags sein". Gleiches gilt, soweit der Kläger meint, "selbst im aus Steuern finanzierten Leistungsrecht der Grundsicherung" sei "anerkannt, dass behinderungsbedingten Mehrbedarfen Rechnung zu tragen" sei. Der in diesem Zusammenhang erfolgte weitere Hinweis des Klägers auf "die höheren Kosten, die durch den höheren Verschleiß von Gegenständen entstehen", ist ebenso unsubstantiiert. Der pauschale Einwand des Klägers, auch "die Aufwendungen für den Führerscheinerwerb" seien "bei der Berechnung des Kostenbeitrags" nicht berücksichtigt worden, geht an der diesbezüglichen umfangreichen Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei.
26Die weiteren Ausführungen des Klägers mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2024 beinhalten - ungeachtet der Frage ihrer Berücksichtigungsfähigkeit mit Blick auf den Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - keine neuen Gesichtspunkte, die geeignet wären, ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen.
27Der abschließende Hinweis des Klägers, es werde "auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen […] Bezug genommen", genügt weder für die Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel noch für die eines anderen Zulassungsgrundes.
282. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche "von der Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 11.12.2020, AZ.: 5 C 9.19, dahingehend ab, als dort festgestellt" sei, "dass besonderen behinderungsbedingten Belangen im Rahmen der Ermessensabwägung und der Entscheidung gemäß § 94 Abs. 6 SGB VIII a.F. Rechnung zu tragen" sei, ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen.
29Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz zu benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die ein divergenzfähiges Gericht aufgestellt hat, genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nicht.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2022- 6 A 2306/20 -, juris Rn. 34 f., m. w. N.
31Hiernach wird der Zulassungsgrund der Divergenz mit dem Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht hinreichend dargelegt, weil der Kläger keinen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz des Verwaltungsgerichts aufzeigt, der in Widerspruch zu der in der Zulassungsbegründung benannten Entscheidung stehen soll. Im Übrigen lässt sich der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der angeführte abstrakte Rechtssatz, "dass besonderen behinderungsbedingten Belangen im Rahmen der Ermessensabwägung und der Entscheidung gemäß § 94 Abs. 6 SGB VIII a.F. Rechnung zu tragen" sei, nicht entnehmen.
32Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).