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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3I. Es spricht viel dafür, dass das Rechtsmittel bereits unzulässig ist, weil der Kläger erst mit seinem - nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen - Begründungsschriftsatz vom 18. Juni 2024 hinreichend deutlich zu erkennen gegeben hat, dass der nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO allein statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt sein soll. Die das Rechtsmittelverfahren einleitende Eingabe der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14. Juni 2024 an das Verwaltungsgericht war ausdrücklich als "Berufungs-Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichnet und zielte mit dem darin enthaltenen Antrag darauf, "die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Berufung gegen sein Urteil vom 8.5.2024 zu 3 K 2084/23 aufzuheben und die Berufung […] zuzulassen". Eine derartige, anwaltlich verfasste Eingabe dürfte nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt oder in einen solchen umgedeutet werden können.
4Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Dezember 2023 - 22 A 902/23 -, juris Rn. 2 ff., und vom 26. April 2022 - 2 A 3250/21 -, juris Rn. 2 ff. (jeweils m. w. N.).
5II. Letztlich kommt es darauf nicht entscheidungserheblich an, da der Berufungszulassungsantrag des Klägers jedenfalls unbegründet ist. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.
61. Die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.
7Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
8Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Förderung des streitgegenständlichen Teils II seiner Fortbildungsmaßnahme, der von Dezember 2022 bis März 2023 habe stattfinden sollen. Denn die Förderungshöchstdauer sei überschritten. Gemäß § 11 Abs. 1 AFBG ergebe sich unter anteiliger Gewichtung der Voll- und Teilzeitmaßnahme eine Förderungshöchstdauer von 44 Monaten. Da der Kläger die Maßnahme im Februar 2019 begonnen habe, sei sie grundsätzlich bis spätestens September 2022 förderungsfähig gewesen. Auch unter Berücksichtigung der Ausnahmevorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AFBG habe der Kläger keinen Anspruch auf Förderungsleistungen. Selbst bei Annahme besonderer Umstände des Einzelfalls durch Verzögerungen infolge der Corona-Pandemie wäre die Förderungshöchstdauer in seinem Fall überschritten. Denn § 11 Abs. 2 Satz 2 AFGB sehe ausdrücklich vor, dass sie längstens um zwölf Monate überschritten werden dürfe. Demnach hätte die Maßnahme spätestens im September 2023 enden müssen, was nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht der Fall gewesen wäre. Angesichts des eindeutigen Wortlautes könne die Vorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Monate des Lockdowns während der Corona-Pandemie bei Berechnung der Verlängerung ausgenommen würden. Es bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ausgestaltung der Ausnahmevorschrift.
9Mit seinem dagegen gerichteten Zulassungsvorbringen vermag der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung nicht zu begründen.
10Der Vortrag, die "COVID-19-Pandemie und ihre unmittelbaren Auswirkungen auf die Kurse" seien "'andere besondere Umstände des Einzelfalles' i. S. v. § 11 Abs. 2 Ziff. 2 AFBG", geht daran vorbei, dass das Verwaltungsgericht explizit davon ausgegangen ist, die Förderungshöchstdauer sei im Fall des Klägers selbst dann überschritten, wenn solche besonderen Umstände des Einzelfalls aufgrund von Verzögerungen infolge der Corona-Pandemie unterstellt würden. Gegen die insoweit zugrunde liegende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Wortlaut des § 11 Abs. 2 Satz 2 AFGB lasse eine über zwölf Monate hinausgehende Überschreitung der Förderungshöchstdauer nicht zu, wendet der Kläger nichts ein.
11Er trägt auch nichts Substantielles dazu vor, dass die so verstandene Vorschrift entgegen der Würdigung des Verwaltungsgerichts gegen höherrangiges Verfassungsrecht verstoßen könnte. Das Vorbringen des Klägers dazu, dass "der Gesetzgeber spezielle gesetzliche Regelungen zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pan-demie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht erlassen" habe und dass wegen des Fehlens derartiger Regelungen "in Bezug auf das AFBG […] für den Kläger […] eine Ungleichbehandlung i. S. v. Art. 3 GG" vorliege, verfehlt offensichtlich die Anforderungen an die Darlegung eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot. Denn der Kläger behauptet lediglich eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, zeigt aber schon nicht ansatzweise auf, dass die jeweils zugrunde liegenden Lebenssachverhalte, für die der Gesetzgeber pandemiebedingte Regelungen getroffen hat, mit dem hier in Rede stehenden Bereich der Aufstiegsfortbildungsförderung überhaupt vergleichbar sind. Auch sein Vortrag zu einer analogen Anwendung von § 275 Abs. 1 BGB bleibt unsubstantiiert und lässt eine rechtliche Einordnung vermissen; bereits das Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche Analogie legt der Kläger nicht dar.
122. Die mit der Zulassungsbegründung weiter angeführten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind gleichfalls nicht aufgezeigt. Von einem Vorliegen dieses Zulassungsgrundes wäre nur dann auszugehen, wenn die Angriffe des Klägers gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen. Das ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1.
133. Der Kläger legt ebenfalls nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat.
14Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
15Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.
16Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung schon deshalb nicht, weil der Kläger eine konkrete klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage nicht formuliert. Selbst wenn man zu seinen Gunsten annimmt, dass die im Kontext des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgeworfene Frage, "ob der Zeitraum, in dem der Kläger aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie den Meisterkurs nicht besuchen konnte, eine Rechtliche Unmöglichkeit darstellt mit der Folge, dass dieses hinsichtlich der Förderungshöchstdauer des AFBG zu berücksichtigen ist", auch für die Darlegung einer Grundsatzbedeutung maßgeblich sein soll, fehlt es mit der Bezugnahme auf individuelle Gegebenheiten bereits an einer fallübergreifenden Bedeutung der Fragestellung.
17Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).