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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 320.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.
41. Die von der Beigeladenen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der im Hilfefall K. (im Folgenden: Hilfeempfängerin) im Zeitraum vom 10. März 2017 bis 26. September 2021 getätigten jugendhilferechtlichen Aufwendungen. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Kostenerstattungsanspruch folge nicht aus § 89c Abs. 1 SGB VIII. Der Kläger sei nicht anspruchsberechtigt, da er die Kosten nicht im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c Abs. 1 SGB VIII aufgewendet habe. Die Beigeladene sei bereits zu Beginn der Leistung der örtlich zuständige Jugendhilfeträger gewesen und dies auch in dem hier noch im Streit stehenden Zeitraum geblieben. Beginn der Leistung sei vorliegend das tatsächliche Einsetzen der Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe im Haushalt des Kindesvaters am 1. April 2017 (gemeint: 2016, Anm. des Senats) gewesen. Die Beigeladene sei zu diesem Zeitpunkt nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständig gewesen. Die für die Hilfeempfängerin erst am 1. April 2016 begonnene Jugendhilfemaßnahme in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe im Haushalt des Kindesvaters stelle sich als neue Leistung dar. Denn mit ihrem Auszug aus dem Haushalt ihrer Mutter habe jedenfalls für die Hilfeempfängerin die sozialpädagogische Familienhilfe bei der Kindesmutter geendet. Die im Haushalt des Kindesvaters auch ab dem 1. April 2016 für die Hilfeempfängerin gewährte sozialpädagogische Familienhilfe stelle sich daher nicht als Fortsetzung der früheren Leistung bei der Kindesmutter dar. Die vorzunehmende bedarfsbezogene Gegenüberstellung der gewährten Hilfen im Haushalt der Kindesmutter einerseits und im Haushalt des Kindesvaters andererseits ergebe, wie das Verwaltungsgericht näher ausführt, dass es sich um unterschiedliche jugendhilferechtliche Leistungen gehandelt habe. Die im Haushalt der Kindesmutter gewährte sozialpädagogische Familienhilfe sei ganz auf einen Bedarf der Hilfeempfängerin bei einer Betreuung durch ihre Mutter abgestimmt gewesen, während dieser Aspekt bei der durch den Kläger installierten sozialpädagogischen Familienhilfe im Haushalt des Kindesvaters gänzlich gefehlt habe und die Hilfe vorrangig auf den Bedarf der Hilfeempfängerin im Haushalt ihres Vaters ausgerichtet gewesen sei, in dem auch noch ihre Geschwister E. und V. gelebt hätten. Nach den Betreuungsnachweisen der sozialpädagogischen Familienhilfe sei nach dem Einzug der Hilfeempfängerin bei ihrem Vater am 22. März 2016 der nächste Einsatz der Familienhilfe am 1. April 2016 erfolgt. Erst ab diesem Zeitpunkt sei die streitgegenständliche Hilfe zur Erziehung in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe gegenüber der Hilfeempfängerin tatsächlich erbracht worden. Unter Zugrundelegung des 1. April 2016 als Beginn der Leistung ergebe sich keine örtliche Zuständigkeit der Beklagten nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Maßgeblicher Elternteil für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit sei der Kindesvater, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, sondern der Beigeladenen habe. Die Hilfeempfängerin habe vor Leistungsbeginn - also dem 1. April 2016 - ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I bereits im Haushalt des Kindesvaters begründet gehabt. Mit ihrem Umzug am 22. März 2016 habe sie sich dort im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufgehalten und dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen gehabt. Auch der Entzug der elterlichen Sorge durch Beschluss des Amtsgerichts O. vom 4. April 2017 habe nicht zu einer örtlichen Zuständigkeit der Beklagten geführt. Vielmehr sei die Beigeladene weiterhin nach §§ 86 Abs. 3 i. V. m. 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zuständig gewesen. Auch für die ab dem 2. Mai 2017 durch den Kläger gewährte Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII in Form der Heimunterbringung der Hilfeempfängerin sei die Beklagte nicht zuständig gewesen. Der nach §§ 86 Abs. 3 i. V. m. 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII maßgebliche Elternteil zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit sei weiterhin der Kindesvater gewesen. Die seit dem 10. März 2017 aufgewendeten Kosten seien dem Kläger auch nicht im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII entstanden. Die Hilfeempfängerin habe sich vor Beginn der Leistung nicht im Bereich des Klägers aufgehalten. Ebenso wenig lägen die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X vor. Zwar habe der Kläger im vorliegenden Fall als unzuständiger Träger Jugendhilfeleistungen erbracht. Ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte scheide aber aus, weil die Beigeladene für die Erbringung der Jugendhilfeleistung im streitbefangenen Zeitraum örtlich zuständig gewesen sei.
7Diese im Einzelnen weiter begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit dem Zulassungsvorbringen der Beigeladenen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
8Die Beigeladene wendet sich mit ihrem Vorbringen zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die für die Hilfeempfängerin am 1. April 2016 begonnene Jugendhilfemaßnahme in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe im Haushalt des Kindesvaters stelle sich als neue Leistung dar.
9Sie meint, die der rechtlichen Würdigung durch das Verwaltungsgericht zugrunde liegenden Feststellungen seien "in Bezug auf wesentliche Aspekte der inhaltlichen Ausgestaltung der gewährten Familienhilfe und den damit jeweils verfolgten Zielen lückenhaft". Insbesondere lege "das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung lediglich selektiv einzelne inhaltliche Aspekte der Familienhilfe zugrunde, ohne diese vollständig und in Gänze festzustellen und als gleichwertig zu berücksichtigen". Es habe "wesentliche Punkte der jeweiligen Hilfepläne und Hilfeplanfortschreibungen aus den Feststellungen ausgeklammert und diese in der Folge auch nicht in seine rechtliche Würdigung miteinbezogen". Sowohl "aus dem Hilfeplanprotokoll vom 29. Februar 2016 als auch dem vom 7. Juli 2016" ergebe sich, "dass das Ziel der Unterstützung im Haushalt des Kindesvaters ebenfalls die Unterstützung in Erziehungsfragen, insbesondere auch Haushalts- und Hygienefragen, gewesen" sei. Weitere Ziele seien zudem die Unterstützung im Umgang mit Behörden sowie die Freizeitgestaltung der Kinder. Diese Ziele aber deckten sich jedenfalls auch mit den Zielen der Familienhilfe im Haushalt der Kindesmutter. Zudem stelle sich die Freizeitgestaltung der Kinder gerade nicht als ein an das jeweilige Elternteil anknüpfendes, sondern als ein hiervon unabhängiges individuelles Bedürfnis der Kinder dar. Diese Umstände, welche das Verwaltungsgericht nicht festgestellt und folglich auch unberücksichtigt gelassen habe, sprächen gegen die Wertung, wonach es sich bei der gewährten Familienhilfe im Haushalt des Kindesvaters um eine neue Hilfe zur Deckung eines qualitativ andersartigen jugendhilferechtlichen Bedarfs des Kindes und damit um eine neue, selbständige Jugendhilfeleistung gehandelt habe.
10Das Vorbringen verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Bedarf für den Einsatz der sozialpädagogischen Familienhilfe im Haushalt der Kindesmutter sowie des Kindesvaters nicht aufgrund eines speziellen fortlaufenden jugendhilferechtlichen Bedarfs der Hilfeempfängerin entstanden sei, sondern unabhängig voneinander aufgrund individueller Defizite in Erziehung und Haushaltsführung eines jeden Elternteils, die das Verwaltungsgericht im weiteren dezidiert aufzeigt. Selbst wenn die Bedarfe des Kindesvaters sich dabei teilweise, wie von der Beigeladenen allgemein vorgetragen, bezüglich "Erziehungsfragen, insbesondere auch Haushalts- und Hygienefragen" bzw. hinsichtlich der "Unterstützung im Umgang mit Behörden sowie die Freizeitgestaltung" mit den Bedarfen der Kindesmutter gedeckt hätten, handelte es sich um unabhängig voneinander bestehende Defizitsituationen der jeweiligen Elternteile. Die im Einzelnen weiter begründete Annahme des Verwaltungsgerichts, der Bedarf für den Einsatz der sozialpädagogischen Familienhilfe im Haushalt der Kindesmutter und des Kindesvaters sei unabhängig voneinander aufgrund individueller Defizite in Haushaltsführung eines jeden Elternteils entstanden (vgl. insbesondere Seite 15 des Urteils bis Seite 17 unten), wird insofern durch die Antragsbegründung nicht durchgreifend in Frage gestellt.
11Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich im Einzelnen ausgeführt, aus der Gesamtschau der Hilfeplanfortschreibungen ergebe sich, dass Anlass der im Haushalt der Kindesmutter gewährten Hilfe von Anfang an schwerpunktmäßig die defizitäre Haushaltsführung der Kindesmutter gewesen sei. Nach der Hilfeplanfortschreibung vom 12. April 2013 sei der Einsatz der sozialpädagogischen Familienhilfe im Haushalt der Kindesmutter in erster Linie aufgrund des unaufgeräumten und zum Teil dreckigen Zustands der Wohnung notwendig gewesen. Die Kindesmutter habe dabei unterstützt werden sollen, regelmäßig Hausarbeit zu leisten und die Wohnung in einem aufgeräumten Zustand zu erhalten. Weitere Ziele der Hilfe seien die Unterstützung in finanziellen Angelegenheiten sowie der ärztlichen Versorgung der Kinder gewesen. Den Verlängerungen der Bewilligung der sozialpädagogischen Familienhilfe habe weiterhin dieselbe Problemlage zugrunde gelegen. Laut Hilfeplanfortschreibung vom 5. Juli 2013 habe der Schwerpunkt der Hilfe weiterhin in der Unterstützung bei der Haushaltsführung und der Klärung der wirtschaftlichen Situation der Familie gelegen. So habe die Kindesmutter unter anderem angehalten werden sollen, ein Haushaltsbuch zu führen und einen Haushaltsplan zu erarbeiten und einzuhalten. Diese Ziele seien auch in der Hilfeplanfortschreibung vom 23. September 2014 genannt worden. Dieses Ergebnis werde auch vom Abschlussbericht des Trägers vom 9. September 2015 gestützt. Der Bericht fokussiere sich auf Beschreibungen der Versäumnisse der Kindesmutter in den Bereichen der Haushaltsführung, der Gesundheitsfürsorge und Körperpflege der Kinder sowie der Regelung finanzieller Angelegenheiten. Es sei ebenfalls moniert worden, dass seitens der Kindesmutter keine Förderung und Anregung der Kinder stattgefunden habe und den Aufsichtspflichten zum Teil nicht ordnungsgemäß nachgekommen worden sei. Aus der Falldarstellung vom 27. September 2016 ergebe sich, dass sich an der der Kindesmutter mittlerweile von der Beklagten gewährten Hilfe (sozialpädagogische Familienhilfe) nichts geändert habe. Laut Falldarstellung der Beklagten hätten damals wie auch aktuell desolate Wohnzustände und Chaos in der Haushaltsführung zum Einsatz von sozialpädagogischen Familienhilfen geführt. Dass die Hilfe im Haushalt der Kindesmutter nicht durch spezifische jugendhilferechtliche Bedarfe der Hilfeempfängerin erforderlich geworden sei, zeige sich darüber hinaus daran, dass die Hilfe nach dem Umzug der Hilfeempfängerin in den Haushalt des Kindesvaters fortgesetzt worden sei. Dies sei auch notwendig gewesen, da sich noch die vierte Tochter F. bei der Kindesmutter aufgehalten habe. Die Hilfen in den jeweiligen Haushalten der beiden Elternteilehätten sich sogar zeitlich überschnitten, was ebenfalls für unabhängig voneinander bestehende Hilfebedarfe spreche. Im Haushalt des Kindesvaters sei ab dem 1. August 2015 eine sozialpädagogische Familienhilfe durch den Kläger eingesetzt worden. Die genannten Defizite in Erziehung und Haushaltsführung der Kindesmutter hätten sich nicht mehr auf die durch den Kläger im Haushalt des Kindesvaters gewährte Hilfe ab dem 1. August 2015 ausgewirkt. Die Gesamtbetrachtung der Hilfeplanfortschreibungen ergebe, dass die sozialpädagogische Familienhilfe schwerpunktmäßig aufgrund in der Person des Kindesvaters liegenden Defiziten eingesetzt worden sei. Die genannten Zielstellungen der Hilfe hätten in erster Linie erzieherische und organisatorische Defizite des Kindesvaters sowie seine Aggressionsprobleme widergespiegelt. Zunächst habe die sozialpädagogische Familienhilfe den Kindesvater bei der Regelung der Formalitäten rund um den Einzug von E. und V. unterstützen sollen. Im Hilfeplanprotokoll vom 29. Februar 2016 würden als weiterführende Ziele die Unterstützung in Erziehungsfragen, im Umgang mit Behörden sowie im Rahmen des Erlernens von Selbstbeherrschung genannt. In der Hilfeplanfortschreibung vom 14. Februar 2017 würden als Handlungsziele die generelle Beratung in allen Fragen der Erziehung, die Kontaktaufnahme zur Schwester F., die Teilnahme des Vaters an einem Anti-Aggressionstraining, die Begleitung beim gerichtlichen Sorgerechtsverfahren sowie die Unterstützung bei der psychotherapeutischen Anbindung von E. benannt. Bei ausreichenden Erziehungs- und Organisationskompetenzen des Kindesvaters wäre es auch denkbar gewesen, dass die Kinder ohne die Inanspruchnahme kinder- und jugendhilferechtlicher Leistungen bei ihm hätten einziehen und leben können. Insofern habe der Einsatz der sozialpädagogischen Familienhilfe im Haushalt des Kindesvaters nicht mehr die Fortsetzung der ursprünglichen Leistung dargestellt, sondern der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs gedient. Dies habe die Beigeladene beim Wechsel von E. und V. vom Haushalt der Kindesmutter in den Haushalt des Kindesvaters auch anerkannt. Gründe, warum dies bei der Hilfeempfängerin nicht der Fall gewesen sein solle, habe die Beigeladene nicht aufgezeigt. Eine Änderung der tatsächlichen Lebenssituation könne durchaus zu einem qualitativ neuen oder veränderten Bedarf - wie vorliegend - führen. Insbesondere müsse im vorliegenden Verfahren der besondere Charakter der sozialpädagogischen Familienhilfe berücksichtigt werden. Im Gegensatz zu vielen anderen Hilfearten wende sich die sozialpädagogische Familienhilfe an die gesamte Familie. Adressaten der Hilfe seien nicht nur die Kinder einer Familie, sondern sämtliche Mitglieder der Familie. Der Schwerpunkt liege auf der Arbeit mit den erwachsenen und für die Erziehung verantwortlichen Familienmitgliedern.
12Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts zieht die Beigeladene auch mit ihrer weiteren Zulassungsbegründung nicht durchgreifend in Zweifel.
13Die bloße gegenteilige Behauptung der Beigeladenen, die (bislang) im Haushalt der Kindesmutter für die Hilfeempfängerin geleistete Familienhilfe sei im März 2016, nach dem Umzug der Hilfeempfängerin in den Haushalt des Vaters, fortgesetzt worden, sodass "ein einheitlicher ununterbrochener Leistungszusammenhang" bestanden habe, ist zur Begründung von Richtigkeitszweifeln ersichtlich nicht geeignet. Gleiches gilt für den pauschalen Einwand der Beigeladenen, für die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, der Einsatz der sozialpädagogischen Familienhilfe im Haushalt der Kindesmutter sowie des Kindesvaters sei nicht aufgrund eines speziellen fortlaufenden jugendhilferechtlichen Bedarfs der Hilfeempfängerin, sondern unabhängig voneinander aufgrund individueller Defizite in Erziehung und Haushaltsführung eines jeden Elternteils entstanden, fänden "sich keine Anhaltspunkte". Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass entgegen der dezidiert begründete Annahme des Verwaltungsgerichts die mit Blick auf den qualitativ geänderten Bedarf im Haushalt des Kindesvaters ausgerichtete Leistung der sozialpädagogischen Familienhilfe für die Hilfeempfängerin keine neue Leistung dargestellt hat, legt die Beigeladene insofern nicht dar.
14Auch das weitere Vorbringen der Beigeladenen, das Verwaltungsgericht stütze "sich bei der Bewertung einerseits auf das Drogenproblem der Kindsmutter und die damit einhergehende defizitäre Haushaltsführung", andererseits "auf das Aggressionsproblem des Kindsvaters", wobei es "außen vor [lasse], dass die Probleme der Familie aus einer Vielzahl an Gründen" beständen, geht an der umfangreichen Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Argumentation auf einen "Drogenkonsum der Kindsmutter" schon nicht abgestellt. Dass "auch ein Drogenkonsum des Kindsvaters nicht auszuschließen, wenn nicht sogar naheliegend" sei, ist für die Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung ersichtlich nicht relevant. Soweit die Beigeladene erneut auf "Hilfeplanprotokolle[n] des Jugendamtes der Beigeladenen vom 29. Februar 2016 und 7. Juli 2016" rekurriert, aus denen sich ergebe, "dass das Aggressionsproblem des Kindsvaters nur ein Teilaspekt der Hilfeleistung gewesen" sei und "es auch beim Kindsvater überwiegend um Erziehungsfragen in Alltagsstrukturierung, Grenzsetzung, Haushalts-, Hygiene- und Ernährungsfragen, sowie dem Umgang mit Behörden gegangen" sei, lässt sich hieraus - wie vorstehend ausgeführt - eine Fehlerhaftigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Jugendhilfemaßnahme in Form der sozialpädagogischen Familienhilfe im Haushalt des Kindesvaters stelle sich für die Hilfeempfängerin als neue Leistung dar, nicht entnehmen.
15Der Hinweis der Beigeladenen, es müsse zudem beachtet werden, "dass die Hilfe auch zur Förderung der Kinder und nicht ausschließlich zur Problembewältigung der Eltern eingesetzt worden" sei, greift ebenso wenig durch. Die Beigeladene trägt in diesem Zusammenhang vor, eine alleinige Konzentration auf die Eltern erscheine "gerade im Hinblick auf die zerrütteten Familienverhältnisse nicht nachvollziehbar". Durch die Hilfe bei den Eltern solle "gerade für die Kinder eine Basis für Entwicklung geboten werden". Die Bemühungen die Kinder in altersgerechten Freizeitaktivitäten unterzubringen, unterstreiche hierbei das kindesbezogene und von dem jeweiligen Elternteil völlig unabhängige Förderziel.
16Dieses Vorbringen geht an der Sache vorbei. Das Verwaltungsgericht hat - unter Zugrundelegung der Senatsrechtsprechung - ausgeführt, für die Annahme einer einheitlichen Leistung genüge es nicht, wenn über den gesamten Zeitraum der Hilfegewährung eine Gefährdung des Kindeswohls vorliege. Erforderlich sei darüber hinaus eine Gegenüberstellung der den Hilfeleistungen jeweils zugrundeliegenden spezifischen Bedarfe. Da nach der Konzeption des Gesetzes unabhängig von der Anspruchsinhaberschaft grundsätzlich das Kind oder der Jugendliche Leistungs- und Hilfeempfänger sei und dessen Wohl Ausgangspunkt und Ziel jeder Jugendhilfemaßnahme darstelle, sei insoweit auf den jugendhilferechtlichen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen abzustellen. Dieser erzieherische Bedarf des Kindes entspreche als Kehrseite der erzieherischen Defizitsituation des oder der Personensorgeberechtigten. Erweise sich der spezifische jugendhilferechtliche Bedarf als qualitativ unverändert, so stelle die neue Hilfeleistung eine Fortsetzung der ursprünglichen Leistung dar. Diene die neue Hilfe dagegen der Deckung eines qualitativ andersartigen jugendhilferechtlichen Bedarfs des Kindes oder des Jugendlichen, handele es sich um eine neue, selbständige Jugendhilfeleistung. Welcher konkrete erzieherische Bedarf einer bestimmten Maßnahme der Jugendhilfe zugrunde liege, sei dabei vorrangig dem Hilfeplan zu entnehmen.
17Eine Fehlerhaftigkeit dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts legt die Beigeladene mit ihrer Antragsbegründung nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat insofern auch nicht den von der Beigeladenen als maßgeblich hervorgehobenen Bedarf des Kindes unberücksichtigt gelassen, indem es die Unterstützungsbedarfe der Kindeseltern in den Vordergrund gestellt hat. Damit beschreibt das Verwaltungsgericht zutreffend gleichsam den Bedarf der jeweils bei dem jeweiligen Elternteil lebenden Kinder an einer weniger mangelbehafteten Erziehung durch den Elternteil, bei dem sie sich aufhalten. Dies entspricht der grundsätzlichen Zielrichtung von Hilfe zur Erziehung, die gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII u. a. voraussetzt, dass eine dem Wohl des Minderjährigen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist (§ 27 Abs. 1 SGB VIII). Um den erzieherischen Bedarf des Kindes geht es auch bei der hier streitgegenständlichen Leistungsform der Hilfe zur Erziehung durch sozialpädagogische Familienhilfe. Diese hat, worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, - als Besonderheit gegenüber den übrigen Arten der Hilfe zur Erziehung - die Familie als Ganzes im Blick. Doch auch hier sind die Voraussetzungen auf den erzieherischen Bedarf des jeweils betreffenden Kindes gerichtet.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2021 - 12 A 1753/18 -, juris Rn. 23.
19Das weitere Vorbringen der Beigeladenen, ein neu entstandener Bedarf liege nicht vor, enthält erneut eine bloße gegenteilige Behauptung, die zur Begründung von Richtigkeitszweifeln nicht geeignet ist. Der Hinweis der Beigeladenen, soweit sie "beim Wechsel von E. und V. vom Haushalt der Kindsmutter in den Haushalt des Kindsvaters einen neu entstandenen Bedarf anerkannt haben" solle, sei klarzustellen, dass "nicht der unterschiedliche Bedarf anerkannt worden" sei, sondern "die Zuständigkeit, die sich nur aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts in Wesseling ergeben" habe, ist ebenso unsubstantiiert. Gleiches gilt für ihr Vorbringen, die "Abgabe einer solchen Erklärung durch die Beigeladene in Bezug auf die Kinder E. und V." ersetze "keine rechtliche Würdigung durch das Erstgericht in Bezug auf die Hilfeempfängerin". Dass das Verwaltungsgericht eine solche rechtliche Würdigung in Bezug auf die Hilfeempfängerin nicht vorgenommen haben soll, lässt sich den Entscheidungsgründen nicht ansatzweise entnehmen.
20Der Einwand der Beigeladenen, die Leistung i. S. d. § 86 SGB VIII sei auch nicht beendet worden, verfängt ebenso wenig wie das hierauf bezogene Vorbringen, die Hilfen seien zunächst unverändert im Haushalt des Kindesvaters und der Kindesmutter weitergeführt worden. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass mit dem Auszug der Hilfeempfängerin aus dem Haushalt ihrer Mutter für die Hilfeempfängerin die sozialpädagogische Familienhilfe bei der Kindesmutter geendet habe. Soweit die Hilfe danach im Haushalt der Mutter fortgesetzt worden sei, sei die Fortsetzung der Hilfe dort erforderlich gewesen, da sich noch die vierte Tochter F. bei der Mutter aufgehalten habe. Die Fortsetzung der Hilfe verdeutliche, dass die Hilfe im Haushalt der Kindesmutter gerade nicht durch spezifische jugendhilferechtliche Bedarfe der Hilfeempfängerin ausgelöst worden sei. Eine Fehlerhaftigkeit dieser Annahme des Verwaltungsgerichts zeigt die Beigeladene mit ihrer Antragsbegründung nicht auf. Vor diesem Hintergrund verfängt auch der pauschale Hinweis der Beigeladenen nicht, "ergänzend" sei "die Tatsache, dass die Bewilligungsbescheide keine Auflistung der Kinder enthalten" hätten, "entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts insofern auch nicht unerheblich, da eben alle Kinder von der Hilfe umfasst" würden.
21Soweit die Beigeladene sich darauf beruft, dass selbst wenn man von einem Beginn der Leistung am 1. April 2016 ausgehe, die Entscheidung materiell unrichtig sei, da zu diesem Zeitpunkt - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - die Beklagte örtlich zuständig geworden sei, greift auch dieses Vorbringen im Ergebnis nicht durch. Die Beigeladene meint, sofern das Verwaltungsgericht hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit auf § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII abstelle, verkenne es, dass sich am 1. April 2016 die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich der Hilfeempfängerin nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII richte. Denn zu diesem Zeitpunkt sei die Kindesmutter allein personensorgeberechtigt gewesen. Deren gewöhnlicher Aufenthalt sei daher auch für die örtliche Zuständigkeit maßgeblich. Ein gemeinsames Sorgerecht habe damit auch zum 1. April 2016 - sofern dort der Beginn der Leistung zu sehen sein sollte - lediglich hinsichtlich der Kinder E. und V. vorgelegen, da nur diesbezüglich eine Erklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben worden sei.
22Mit diesem Vorbringen legt die Beigeladene nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise eine Fehlerhaftigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts dar, die örtliche Zuständigkeit der Beigeladenen ergebe sich für den streitbefangenen Zeitraum vorliegend aus § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII.
23Zu einer Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 2 und 3 SGB VIII kann es auch kommen, wenn sich nur an den Sorgerechtsverhältnissen, nicht aber an den Aufenthaltsverhältnissen etwas ändert. Denn diese Regelungen stellen, wie sich schon aus der Verwendung des Präsens bei dem Verb "zusteht" in Bezug auf die Personensorge ergibt, insoweit - d. h. in Bezug auf die Sorgerechtsverhältnisse - nicht statisch auf den Zustand vor Beginn der Leistung ab, sondern nehmen den jeweils aktuellen Rechtszustand in den Blick.
24Vgl. allgemein hierzu Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage 2022, Stand: 19. August 2024, § 86 Rn. 112; Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Ke-pert/Pattar, SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 86 Rn. 24 und 40; Loos, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 86 SGB VIII Rn. 32a; zur Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts vgl. auch Bohnert, in: Hauck/Noftz SGB VIII, 2. Ergänzungslieferung 2024, § 86 Rn. 41.
25Dass das Verwaltungsgericht (entsprechend den Ausführungen in seiner Hinweisverfügung vom 3. Februar 2023) trotz des gewöhnlichen Aufenthalts der Hilfeempfängerin im Haushalt des Kindesvaters vor Leistungsbeginn am 1. April 2016 sowie der Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts für die Hilfeempfängerin auf die Kindeseltern am 10. März 2017 durch Beschluss des Amtsgerichts O. zu Unrecht davon ausgegangen ist, die örtliche Zuständigkeit ergebe sich ab diesem Zeitpunkt aus § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII (und nicht weiter aus § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII), legt die Beigeladene vor diesem Hintergrund mit ihrer Zulassungsbegründung nicht hinreichend dar.
26Soweit sie meint, die Hilfeempfängerin habe "im Haushalt des Kindsvaters - vom 22. März 2016 bis zum 1. April 2016 - hier keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I […] begründen" können, "zumal das Kind zunächst nur anlassbezogen - nämlich wegen eines kurzfristig erforderlich gewordenen Klinik-aufenthaltes der Kindsmutter - in den Haushalt des Kindsvaters" habe wechseln müssen und "- jedenfalls zu diesem Zeitpunkt - perspektivisch noch überhaupt nicht klar" gewesen sei, "ob K. im Haushalt des Kindsvaters den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen begründen würde oder nicht", verfängt auch dieser Vortrag nicht. Dass die Hilfeempfängerin - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - mit ihrem Umzug am 22. März 2016 sich im Haushalt ihres Vaters nicht im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufgehalten und dort den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehung gehabt haben sollte, legt die Beigeladene mit diesem Vorbringen nicht ansatzweise substantiiert dar.
27Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, auch der Entzug der elterlichen Sorge durch Beschluss des Amtsgerichts O. vom 4. April 2017 habe nicht zu einer örtlichen Zuständigkeit der Beklagten geführt, sondern vielmehr sei die Beigeladene weiterhin nach §§ 86 Abs. 3 i. V. m. 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zuständig gewesen, zieht die Beigeladene mit ihrem Vorbringen nicht in Zweifel. Gleiches gilt, soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, auch für die ab dem 2. Mai 2017 durch den Kläger gewährte Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII in Form der Heimunterbringung der Hilfeempfängerin sei die Beigeladene nach §§ 86 Abs. 3 i. V. m. 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständig gewesen, weil maßgeblicher Elternteil zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit weiterhin der Kindesvater gewesen sei.
28Die weiteren Ausführungen der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2023 beinhalten - ungeachtet der Frage ihrer Berücksichtigungsfähigkeit mit Blick auf den Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - keine neuen Gesichtspunkte, die geeignet wären, ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen.
292. Soweit die Beigeladene eine mangelnde Sachaufklärung des Verwaltungsgerichts rügt, führt dies auch nicht auf einen Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Form der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO.
30Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.
31Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 -, juris Rn. 19, und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn. 4.
32Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Beigeladene hat ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2023 einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt. Sie hat damit selbst nicht auf die von ihr nunmehr als unterblieben gerügte Sachverhaltsaufklärung hingewirkt. Ungeachtet dessen legt die Beigeladene mit ihrer Antragsbegründung auch nicht substantiiert dar, dass sich dem Verwaltungsgericht eine solche Beweiserhebung von sich aus hätte aufdrängen müssen. Der bloße Hinweis, da das Urteil des Verwaltungsgerichts überwiegend "die Probleme der Kindsmutter" ausführe und "hierbei gleichartige Probleme des Kindsvaters in den Hintergrund" rücke, dränge "sich ein weiterer Aufklärungsbedarf und eine dahingehende Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht auf", reicht hierzu ersichtlich nicht aus.
333. Das pauschale Vorbringen der Beigeladenen, sie stütze "ihren Zulassungsantrag auf sämtliche in Betracht kommenden Zulassungsgründe", ist zur Darlegung von (weiteren) Zulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 VwGO ersichtlich nicht geeignet.
34Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO.
35Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
36Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).