Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch erfasst auch die Folgen schlicht hoheitlichen Handelns, wie sie von in Grundstücke der Straßenanlieger hineinwachsenden Wurzeln von Straßenbäumen ausgehen können.
Die sich aus § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW ergebende Pflicht zur Duldung der Einwirkungen der auf öffentlichem Straßengrund erfolgten Pflanzungen mit der Folge eines auf Beseitigung gerichteten Folgenbeseitigungsanspruchs endet erst in besonderen Ausnahmesituationen (Fortführung der Rechtsprechung des Senats: OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2017 - 11 A 1701/16 -).
Solche Ausnahmesituationen liegen dann vor, wenn die Bepflanzung im Laufe der Zeit aufgrund natürlichen Wuchses einen Umfang erreicht hat, der entweder zu ernsthaften, nicht anderweitig behebbaren Schäden an privaten Nachbargrundstücken führt oder die Nutzung dieser Grundstücke in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt wird (hier: verneint).
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren gemäß auf 10.000 Euro festgesetzt.
I.
2Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks D.-straße 27 in P.. Der Vorgarten grenzt an den Gehweg, der wiederum von der Fahrbahn getrennt ist. Im Bereich des Vorgartens befindet sich ein Weg zum Hauseingang und neben dem Vorgarten eine mit 20 x 40, 40 x 40 und 40 x 60 cm großen und 5 cm starken Betonplatten befestigte Zuwegung zur Garage. Auf dem Gehweg stehen eine Platane in einer Entfernung von 1,76 m und eine weitere Platane in einer Entfernung 1,87 m zur Grundstücksgrenze.
3Durch Urteil des LG Mönchengladbach vom 15. Mai 2012 - 3 O 273/09 - war die Beklagte rechtskräftig verurteilt worden, der Klägerin Schadensersatz in Höhe von 1.428,08 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hatte nach Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten festgestellt, dass die Rasenfläche vor dem Haus der Klägerin durch die Wurzeln der im Eigentum der Beklagten stehenden Platane beschädigt worden sei und dass die Platten des Eingangs- und Garagenauffahrtsbereichs auf dem Grundstück der Klägerin hochgehoben und teilweise gebrochen seien, wodurch der Klägerin ein Schaden in Form der Verletzung ihres Eigentums entstanden sei. Diese Eigentumsverletzung sei durch die Wurzeln der städtischen Bäume auch mitverursacht worden. Die Beklagte habe einen Kausalzusammenhang zwar bestritten und geltend gemacht, dass der Zustand dieser Bereiche durch altersbedingte Abnutzung und unzureichende Bauausführung hervorgerufen worden sei. Diese Behauptungen hätten sich nach Durchführung der Beweisaufnahme jedoch nicht erhärtet. Der Sachverständige Dr. G. habe innerhalb seines Gutachtens dargelegt, dass das Wurzelwerk mitverantwortlich für die bestehenden Schäden geworden sei. Unter den Platten, die er stichprobenartig angehoben habe, habe er etwa kindsarmdicke Wurzeln freilegen können. Der Sachverständige habe ausgeführt, die Wurzelbildung sei teils erheblich und habe dazu beigetragen, dass sich der Belag anhebe. Hierbei habe er schlüssig und nachvollziehbar erläutert, inwiefern ein Zusammenwirken der verschiedenen Umstände von Wurzeln, Bauweise und Verschleiß den jetzigen Zustand hervorgerufen habe. Von dem sich ergebenden Schadensersatzanspruch seien aufgrund des hohen Alters des Eingangs- und Einfahrtsbereichs ein Abzug Neu-für-Alt vorzunehmen sowie ein Mitverursachungsbeitrag wegen einer unzureichenden Untergrundfestigung auf dem klägerischen Grundstück abzuziehen. Der Anspruch der Klägerin sei entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht verjährt. Die Beklagte habe zwar behauptet, sämtliche Schadensposten seien bereits seit mehr als drei Jahren seit Klageeinreichung vorhanden gewesen, sie habe allerdings nicht dargelegt, inwiefern die Schäden im Zeitpunkt der Einreichung denen entsprochen hätten, die bereits drei Jahre zuvor bestanden hätten. Vor dem Hintergrund, dass aufgrund des Wurzelwachstums innerhalb dieses Zeitraums aber von einer fortschreitenden Schadensentwicklung auszugehen sei, wären solche Ausführungen erforderlich gewesen.
4Durch Befreiungsbescheid vom 3. April 2024 verlängerte der Kreis P. die zuletzt mit Bescheid vom 10. Februar 2023 verlängerte, durch Befreiungsbescheid vom 22. Februar 2019 erteilte Befristung zur Kappung der Wurzeln der Platanen bis zum 28. Februar 2025. In dem Befreiungsbescheid vom 22. Februar 2019 hatte der Kreis P. die naturschutzrechtliche Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG unter Zufügung u. a. der Auflage erteilt, dass vor der Maßnahme zum Schutz der Allee in der D.-straße zu überprüfen sei, ob durch bauliche Maßnahmen (z. B. Höherlegen der Bodenplatten etc.) die Kappung der Wurzeln vermieden werden könne. Unter Bezugnahme auf das Urteil des LG Mönchengladbach sowie die Feststellungen des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen hatte der Kreis u. a. ausgeführt, dass durch die Wurzeln der vor der Zufahrt stehenden Platane eine unzumutbare Belastung i. S. d. § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG mitverursacht worden sei und die „festgestellten Beschädigungen bzw. Beeinträchtigungen bzw. Gefahren, die hiervon ausgehen können“, über das Maß hinausgingen, das die Klägerin „als Folge der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen“ habe.
5Am 15. Januar 2020 hat die Klägerin zunächst beim LG Mönchengladbach Klage erhoben. Auf die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts stellte das OLG Düsseldorf fest, dass der beschrittene Rechtsweg unzulässig sei; das Landgericht verwies den Rechtsstreit daraufhin durch Beschluss vom 14. Januar 2021 an das VG Düsseldorf.
6Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin ausgeführt: Die Platanenallee in der D.-straße sei von der Beklagten von vornherein fehlerhaft angelegt worden und zwar nachdem die Häuser an der Straße errichtet worden seien. Die vor ihrem Vorgarten und ihrer Garagenauffahrt stehenden beiden Platanen wurzelten in ihr Grundstück. Die Wurzeln höben ihre Betonplatten an und sorgten für Stolperfallen. Der Beklagten sei der Sachverhalt bekannt, denn sie sei wegen desselben Sachverhalts bereits durch Urteil des LG Mönchengladbach verurteilt worden, Schadensersatz zu leisten. Gleichwohl habe die Beklagte nichts an der Situation geändert. Insbesondere habe die Beklagte nach der Entfernung der Wurzeln keine Wurzelsperre angebracht. Ein Mitarbeiter eines Gartenbaubetriebs habe die Wurzeln unter der Garageneinfahrt und im Rasen entfernt; sie habe die Wurzeln zur Hauseingangstüre entfernt. Ihre derzeitige Klage beziehe sich auf die neuen wieder gewachsenen Wurzeln. Von dem Verbot, die Wurzeln zu beseitigen, sei - wie bereits geschehen - eine Befreiung erteilt werden.
7Die Klägerin hat beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, die sich auf dem Grundstück D.-straße 27 in 41749 P. unterhalb der plattierten Zuwegung zur Hauseingangstüre sowie unterhalb der plattierten Zuwegung zur Garage befindlichen Wurzeln zu beseitigen und danach die vorhandenen Betonplatten neu zu verlegen.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie hat ausgeführt: In dem früheren Prozess vor dem LG Mönchengladbach habe sich ergeben, dass der Unterbau der Belagkonstruktion unzureichend sei. Dass die Platten angehoben worden seien, sei durch die Wurzeln lediglich mitverursacht worden. Im Übrigen sei die Lebenszeit der Zuwegung nach Errichtung in den sechziger Jahren aufgebraucht. Hinsichtlich der tatsächlichen und örtlichen Verhältnisse der Plattierung der Garagenauffahrt bzw. Hauszuwegung habe die Klägerin seit der Entscheidung des Landgerichts keinerlei Veränderungen vorgenommen. Insoweit gälten die Feststellungen des Sachverständigen Dr. G. und die daran anknüpfenden Folgerungen des Landgerichts in seinem Urteil vom 15. Mai 2012 unverändert. Die Beseitigung des Wurzelwerks sei im Übrigen naturschutzrechtlich verboten. Schließlich stehe einem Beseitigungsanspruch § 32 Abs. 2 Satz 1 des StrWG NRW a. F. (= § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW) entgegen, wonach die Eigentümer von Grundstücken die Einwirkungen von Pflanzen im Bereich des Straßenkörpers und alle Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden hätten.
12Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 9. März 2022 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Beseitigung der Platanenwurzeln, die auf ihr Grundstück gewachsen seien. Dabei könne dahinstehen, ob das Urteil des LG Mönchengladbach vom 15. Mai 2012 im Verfahren - 3 O 273/09 - weitergehenden Ansprüchen entgegenstehe. Als spezielle Regelung des öffentlichen Nachbarrechts sehe § 32 Abs. 2 StrWG NRW a. F. (= § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW) vor, dass die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Straßen die Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen sowie Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden hätten. Im Übrigen würden die typischerweise von Straßenbäumen ausgehenden Einwirkungen wie Verschattungen, Laubfall etc. den Anliegern zugemutet. Dies rechtfertige sich aus den landschaftsgestaltenden und die Wohnqualität verbessernden Funktionen von Straßenbäumen, die die Lebensqualität anhöben und das Großstadtklima verbesserten. Allenfalls dann, wenn die Bepflanzung im Laufe der Zeit einen Umfang erreicht hätte, der zu ernsthaften, nicht anderweitig behebbaren Schäden an privaten Nachbargrundstücken führe oder solche Schäden hinreichend konkret zu befürchten seien oder aber die Nutzung dieser Grundstücke in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigten, lasse sich ein Abwehranspruch denken. Dieses Ausmaß sei nicht erreicht. Beim Überwachsen von Zweigen und Wurzeln handele es sich um die typischen Begleiterscheinungen, die von Straßenanpflanzungen ausgingen. Der Gesetzgeber habe den Anlieger darauf verwiesen, über die Grenze wachsende Zweige und Wurzeln ‑ wie auch im Zivilrecht vorgesehen - selbst abzuschneiden. Diese Befugnis sei jedoch überdies insoweit eingeschränkt, als dies bei Wurzeln rechtzeitig anzuzeigen sei. Schließlich sei der Naturschutz zu berücksichtigen, der durch die straßenrechtlichen Regeln nicht gegenstandslos werde.
13Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Die Wurzeln hätten inzwischen ein bedrohliches Ausmaß erreicht. Sie näherten sich dem Gebäude und erreichten es in Teilen schon fast, so dass auch die Gebäudesubstanz gefährdet werde. Die Platanen seien erst nach Errichtung der Wohngebäude gepflanzt worden und entgegen dem Stand der Technik nicht mit einer Wurzelsperre versehen. Ausweislich der Auskunft einer Gartenbaufirma, die sich die Zuwegung u. a. zur Garage angeschaut habe, sei davon abzuraten, eine Neuverlegung oder Höherlegung der Zuwegungen vorzunehmen, da die neu erstellte Fläche voraussichtlich nach kurzer Zeit wieder durch den fortschreitenden Wurzelwuchs beschädigt werde. Die Gartenbaufirma habe darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass zwischen ihrem ersten Besichtigungstermin am 3. Mai 2019 und dem Besichtigungstermin am 24. Juli 2023 ein Großteil der 2019 noch intakten Platten mittlerweile auch beschädigt worden sei, auf ein starkes Wurzelwachstum, besonders was die Dicke der Wurzeln angehe, schließen lasse. Nach Auffassung des zuständigen Sachbearbeiters der unteren Naturschutzbehörde des Kreises P. würden Befreiungsbescheide zur Kappung von Wurzeln ausschließlich an den jeweiligen Eigentümer erteilt. Diese Befreiungsbescheide wirkten dann auch für Dritte, die die Wurzeln tatsächlich beseitigten. Wenn die Beklagte der Auffassung sei, dass sie eine eigene Befreiung benötige, dann möge sie diese einholen. Eine rechtliche Unmöglichkeit trete durch diese - unzutreffende - Rechtsauffassung jedenfalls nicht ein. Sie leide im Übrigen an einer Schimmelpilzallergie gegen sämtliche relevanten Schimmelpilzarten.
14Die Klägerin beantragt,
15das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die sich auf dem Grundstück D.-straße 27 in P. unterhalb der plattierten Zuwegung zur Hauseingangstüre sowie unterhalb der plattierten Zuwegung zur Garage befindlichen Wurzeln zu beseitigen und danach die vorhandenen Betonplatten neu zu verlegen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Sie tritt der Berufung im Wesentlichen mit folgender Begründung entgegen: Die erste Instanz habe anknüpfend an die ständige Rechtsprechung des Senats mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, dass die Klägerin das von ihr beanstandete Wurzelwerk grundsätzlich hinzunehmen habe und tatsächliche Anknüpfungspunkte für einen etwa bestehenden Abwehranspruch nicht vorlägen, jedenfalls seitens der Klägerin nicht dargelegt worden seien. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei sie dem Eindringen von Wurzeln von Straßenbäumen keineswegs schutzlos ausgeliefert; sie sei - vorbehaltlich einer naturschutzrechtlichen Genehmigung - befugt, überwachsende Wurzeln zu beseitigen.
19Soweit die Klägerin behaupte, der jetzige Zustand sei auf nach dem Vorprozess weiter gewachsenes Wurzelwerk zurückzuführen, habe sie es versäumt, entsprechend ihrer sich aus § 32 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW a. F. (= § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW) ergebenden Verpflichtung entsprechende Maßnahmen gegen das angebliche, mit Nichtwissen bestrittene Weiterwachsen des Wurzelwerks durch Wurzelkappung zu verhindern bzw. einzuschränken. Es bleibe bestritten, dass der Zustand der Plattierung der Garagenzufahrt auf das Wurzelwerk der beiden hier in Rede stehenden Straßenbäume zurückzuführen sei. Die Herstellung der Garagenzufahrt sei entsprechend den Feststellungen im Gutachten des Sachverständigen Dr. G. unter schwerwiegendem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik erfolgt. Die Klägerin sei auch im Nachgang zur Entscheidung im Verfahren vor dem LG Mönchengladbach untätig geblieben. Im Übrigen stelle der Zustand auch der Garagenzufahrt anknüpfend an die durch die Frau Berichterstatterin anlässlich des Ortstermins gefertigten Lichtbilder keinen ernsthaften, nicht anderweitig behebbaren Schaden am Grundstück der Klägerin dar. Unterstelle man hilfsweise den durch die Klägerin behaupteten Kausalzusammenhang, habe sie es unterlassen, die - nach ihrem hilfsweise als richtig unterstellten Sachvortrag - übergewachsenen Wurzeln rechtzeitig zu kappen. Im Übrigen ließen sich die Unebenheiten im Bereich der Garagenzufahrt ohne Weiteres durch eine Neuverlegung der Plattierung unter strikter Einhaltung aller zu beachtenden Regeln der Technik - ggf. unter gleichzeitigem Höherlegen der Platten - beheben. Der Nutzung der Zufahrt zur Garage durch ein Kraftfahrzeug stünden ebenso wenig Hindernisse entgegen wie der fußläufigen Erreichung der Garage. Jedenfalls könne nicht festgestellt werden, die nach Maßgabe der durch die Frau Berichterstatterin gefertigten Lichtbilder vorhandenen Unebenheiten würden die Nutzung des gesamten Grundstücks in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maß beeinträchtigen.
20Anlässlich der Einnahme des Augenscheins habe festgestellt werden können, dass die großformatigen Betonplatten im Wesentlichen nicht in der Mitte der Zufahrt angehoben worden seien, sondern vielmehr die Platten im Bereich der befahrenen Bereiche, nämlich der Spurrillen, abgesackt seien. Ob der durch die Klägerin beanstandete Zustand der Garagenzufahrt auf über die Grundstücksgrenze übergewachsenes Wurzelwerk der Straßenbäume zurückzuführen sei, könne nur nach Freilegung des angeblich übergewachsenen Wurzelwerks und gentechnischer Prüfung festgestellt werden; insbesondere angesichts der im Vorgarten der Klägerin befindlichen vielfältigen Pflanzen sei nicht sicher, ob das Wurzelwerk überhaupt von den beanstandeten Straßenbäumen stamme. Die Garagenzufahrt weise an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Gehweg einen Kantenstein auf. Wenn und soweit die Anhebungen der Betonplatten der Garagenzufahrt aus eingedrungenem Wurzelwerk der Straßenbäume resultieren würden, müssten entsprechende Anhebungen auch im Bereich des Kantensteins vorhanden sein, dies sei jedoch nicht der Fall. Im Übrigen verlaufe die Anhebung mittig zwischen den Fahrspuren der Garagenzufahrt über den gesamten Streckenverlauf gleichmäßig; lediglich der Fahrspurbereich sei abgesackt. Dies spreche ebenfalls gegen den durch die Klägerin behaupteten Kausalzusammenhang der Anhebungen mit in ihr Grundstück eingedrungenem Wurzelwerk. Vielmehr sei anzunehmen, dass für den Zustand der Garagenzufahrt allein und ausschließlich die bereits im Verfahren beim LG Mönchengladbach beanstandete unzureichende Tragschicht unterhalb des Plattenbelags ursächlich sei, da ein derartiger gradliniger Verlauf von Wurzelwerk nicht plausibel sei. Nach Maßgabe des Vergleichsvorschlags des Senats werde ein angeblicher Kausalzusammenhang der Anhebung der Betonplatten der Garagenzufahrt mit übergewachsenem Wurzelwerk aus der Entscheidung des LG Mönchengladbach abgeleitet. Hilfsweise unterstellt, die Klägerin habe im Anschluss an diese Entscheidung das Wurzelwerk unterhalb der Garagenzufahrt beseitigt, sei es aber ausgeschlossen, dass das Wurzelwerk wieder in genau derselben Bahn und in genau derselben Länge und Dicke nachgewachsen sein könne. Unabhängig davon habe aber auch der Sachverständige Dr. G. ausweislich seines Gutachtens keineswegs die gesamte Plattierung der Garagenzufahrt freigelegt; insbesondere sei weder eine gentechnische Bestimmung des Wurzelwerks erfolgt noch eine Abstammung von dem im Bereich der Garagenzufahrt stehenden Straßenbaum festgestellt worden. Soweit der Vergleichsvorschlag des Senats im Übrigen auf den bestandskräftigen Befreiungsbescheid des Kreises P. vom 22. Februar 2019 verweise, ließen sich daraus für das hier in Rede stehende Streitverhältnis zwischen ihr - der Beklagten - einerseits und der Klägerin andererseits keinerlei Rechtswirkungen ableiten. Sie - die Beklagte - halte in erster Linie an ihrem Bestreiten des Vorbringens der Klägerin fest, diese habe nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vor dem LG Mönchengladbach im Bereich der Garagenzufahrt vorhandenes Wurzelwerk insgesamt beseitigt. Diesem Sachvortrag stehe bereits unvereinbar entgegen, dass sie die dazu nach Maßgabe des Befreiungsbescheids notwendigen Kontakte mit ihr - der Beklagten - nicht aufgenommen habe.
21Einem etwaigen Folgenbeseitigungsanspruch stehe darüber hinaus unvereinbar der Umstand entgegen, dass die Klägerin wegen des Zustands der Garagenzufahrt im vorangegangenen Verfahren rechtskräftig zugesprochenen Schadensersatz erhalten habe, ohne diesen zur Behebung der im vorangegangenen Verfahren behaupteten Schadensursachen zu verwenden. Im Übrigen verweise sie auf die erhobene Einrede der Verjährung. Die gegenüber der Klägerin erklärte Befreiung habe selbst bei hilfsweise unterstellter Verlängerung ihrer Geltungsdauer keine Rechtswirkungen für sie - die Beklagte - bzw. zu deren Lasten. Ohne vorherige Befreiung von den naturschutzrechtlichen Verboten wäre die Erfüllung einer Verpflichtung zur Folgenbeseitigung rechtlich unmöglich.
22Entgegen den Ausführungen der Klägerin hätten ihre Mitarbeiter weder vor noch nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. G. Platten der Garagenzufahrt und/oder des Hauszugangs angehoben; ebenso wenig hätten ihre Mitarbeiter auf dem Grundstück der Klägerin „nach Wurzeln gesucht“. Seitens ihrer Bediensteten seien irgendwelche Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem behaupteten Wurzelüberwuchs auf dem Grundstück der Klägerin nicht ausgeführt worden.
23Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung nach § 130a VwGO angehört worden.
24Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Dipl. Ing. Wolf D. J.-M. vom 8. Januar 2025 verwiesen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den Inhalt der Gerichtsakte - hier u. a. auf die anlässlich des Ortstermins am 11. Juli 2023 aufgenommenen Lichtbilder, die von der Klägerin zu den Akten gereichte ärztliche Bescheinigung des Herrn Dr. X. vom 3. Augst 2023, das von der Beklagten übersandte Gutachten des ‑ inzwischen verstorbenen - Sachverständigen Dr. G. vom 11. Mai 2011, den Beschluss vom 11. Dezember 2023 (Vergleichsvorschlag des Senats), den Beweisbeschluss vom 12. September 2024 die gerichtliche Verfügung vom 9. Januar 2025 und den Schriftsatz der Klägerin vom 28. Januar 2025 - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten Bezug genommen.
25II.
26A. Der Senat entscheidet über die Berufung der Klägerin nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung - auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Klägerin vom 28. Januar 2025 - nicht für erforderlich hält (vgl. § 130a VwGO).
27B. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
28I. Die in Form der Leistungsklage erhobene Klage ist zulässig.
291. Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Das Begehren der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, die sich unterhalb der plattierten Zuwegungen zur Hauseingangstür sowie zur Garage befindlichen Wurzeln zu entfernen und die vorhandenen Betonplatten neu zu verlegen, ist auf die Verurteilung der Beklagten zu schlicht hoheitlichem Handeln gerichtet.
302. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die Bindungswirkung (vgl. § 322 Abs. 1 ZPO) des rechtskräftigen Urteils des LG Mönchengladbach vom 15. Mai 2012 ‑ 3 O 273/09 - entgegen.
31Soweit die Beteiligten eines Zivilprozesses durch die Rechtskraft eines zwischen ihnen ergangenen Urteils gebunden sind, sind auch die Gerichte aller Gerichtszweige gebunden, wenn für sie der Gegenstand des Zivilprozesses eine Vorfrage bildet, von der ihre Entscheidung in einem Verfahren abhängt, dessen Beteiligte die Parteien des Zivilprozesses sind. Eine weitergehende, über die Rechtskraft der Entscheidung des anderen Gerichtszweigs hinausgehende Bindung existiert nicht.
32Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 31. März 2004 - 7 B 11.04 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 29 = juris, Rn. 9, m. w. N.
33Ausgehend hiervon kann der Senat im Berufungsverfahren ohne bindende Vorgaben des rechtskräftigen Urteils des LG Mönchengladbach entscheiden. Streitgegenstand zwischen denselben Beteiligten war im zivilrechtlichen Rechtsstreit vor dem LG Mönchengladbach der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz „gem. §§ 1004 Abs. 1 i. V. m. 823 BGB“. Die Beklagte ist in dem Rechtsstreit zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.428,08 Euro nebst Zinsen verurteilt worden. Ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils des LG Mönchengladbach setzte sich der Anspruch der Klägerin zusammen aus einem Ersatzanspruch für die Erneuerung der Rasenfläche in Höhe von 1.080,00 Euro und einem Ersatzanspruch für die beschädigte Garageneinfahrt sowie die Zuwegung zum Hauseingang in Höhe von 348,08 Euro. Im Berufungsverfahren vor dem Senat macht die Klägerin hingegen einen öffentlich-rechtlichen Abwehr- bzw. Folgenbeseitigungsanspruch geltend, der - anders als der in dem vorausgegangenen Zivilprozess geltend gemachte Anspruch - nicht auf Schadensersatz (oder Naturalrestitution) gerichtet ist; im Übrigen bezieht sich ihr Begehren in dem hier anhängigen Verfahren (nur) auf die Zuwegungen zur Haustür und zur Garage bzw. auf das darunter befindliche Wurzelwerk und nicht auch auf den Vorgarten.
34II. Die Leistungsklage ist indessen unbegründet.
35Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruchs (dazu 1.) sind nicht erfüllt. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Beseitigung der Wurzeln unterhalb der plattierten Zuwegung zur Garage (dazu 2.) noch unterhalb der plattierten Zuwegung zum Hauseingang (dazu 3.) noch einen Anspruch auf die geforderte Neuverlegung der vorhandenen Betonplatten (dazu 4.). Ansprüche ergeben sich auch nicht, soweit Laub oder Borke von den Platanen auf das klägerische Grundstück fallen (dazu 5.).
361. Der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Folgenbeseitigungsanspruch erfasst nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auch die Folgen schlicht hoheitlichen Handelns, so wie sie hier wegen der von auf dem Straßengrundstück gepflanzten Bäumen in das Grundstück der Klägerin hineinwachsenden Wurzeln im Streit stehen. Dieser Anspruch setzt einen hoheitlichen Eingriff voraus, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der noch andauert und den er nicht dulden muss.
37Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 ‑ 4 C 26.88 -, BVerwGE 80, 178 (179) = juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2017 ‑ 11 A 1701/16 -, juris, Rn. 6.
38Die Duldungspflicht betreffend Pflanzungen an Straßen - wie hier - ergibt sich aus § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW. Danach haben die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen die Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden. Die Duldungspflicht bewirkt eine Beschränkung der Eigentümerbefugnisse des Straßenanliegers. Hierbei handelt es sich jedoch um keine Enteignung i. S. d. Art. 14 Abs. 3 GG, sondern um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.
39Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 1999 ‑ 23 A 875/97 -, NWVBl. 2000, 142 (143) = juris, Rn. 11, und Beschluss vom 25. Januar 2017 ‑ 11 A 1701/16 -, juris, Rn. 8; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2000 - 9 U 67/00 -, NVwZ 2001, 594 (595) = juris, Rn. 31.
40Jedes Grundstück ist in seine Umgebung eingefügt und durch seine Lage und Beschaffenheit charakterisiert. Die straßenrechtlichen Regelungen tragen der Situationsgebundenheit des Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit und der Straßenanlieger Rechnung. Die Gestaltungsmöglichkeiten kann der Gesetzgeber im Hinblick auf den sozialen Bezug des Eigentums nutzen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die straßenrechtliche Privilegierung von Anpflanzungen auf öffentlichen Straßen und den dazu gehörenden Nebenanlagen von vernünftigen Gemeinwohlgedanken getragen wird. Die Bepflanzung von Straßen dient nicht nur straßenbautechnischen und verkehrsrechtlichen Interessen. Bepflanzungen mit Bäumen in Ballungsgebieten haben eine landschaftsgestaltende und eine die Wohnqualität verbessernde Funktion. Bäume schaffen eine ansprechende Atmosphäre und Lebensqualität, lockern den optischen Eindruck der Umgebung auf, beruhigen das Auge und verhelfen Anwohnern zum Luftholen und Durchatmen. Bepflanzungen spielen unbestreitbar eine wesentliche Rolle für das von Lärm und Abgasen geprägte Großstadtklima und die Verbesserung des Wohnumfelds. Da sich aus Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG ergibt, dass das Eigentum zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll, schlägt sich darin das Gebot an die Kommune nieder, über die Interessen der unmittelbaren Straßenanlieger hinaus auch solche der nicht direkt angrenzenden Wohnbevölkerung wahrzunehmen.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2017 ‑ 11 A 1701/16 -, juris, Rn. 10, m. w. N.
42Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Erhalt von Straßenbäumen mit Blick auf den Klimawandel eine wichtige Rolle spielt. Denn Bäume binden beim Wachstum Kohlendioxid und können so dem Klimawandel entgegenwirken. Gleichzeitig dienen Bäume dem Hitzeschutz; durch ihre Beschattung können sie die Lufttemperatur senken und Oberflächen kühlen.
43Vgl. in diesem Sinne auch: Jörg-Michael Günther und Vivien Wefringhaus, Reichweite und Grenzen der Duldungspflichten von Straßenanliegern bei Straßenbäumen, Natur und Recht 2018, 82, m. w. N.
44Durch § 32 Abs. 3 Satz 2 StrWG NRW, wonach das Beschneiden der Wurzeln von Straßenbäumen vorher der Straßenbaubehörde angezeigt werden muss, ist klargestellt, dass die in einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis aus § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB folgenden einschränkbaren Eigentümerbefugnisse in Bezug auf eindringende und beeinträchtigende (§ 910 Abs. 2 BGB) Wurzeln auch in dem öffentlichen Verhältnis zwischen Anlieger und Straße nicht eingeschränkt werden. Der Straßenbauverwaltung soll nur Gelegenheit gegeben werden, sich auf die Situation einzustellen; eine Genehmigung oder Zustimmung dieser Behörde ist jedoch nicht erforderlich. Der Grundstückseigentümer kann auf der Grundlage des § 32 Abs. 3 StrWG NRW von der Straßenbaubehörde in der Regel weder verlangen, dass diese u. a. Wurzeln selbst beschneidet, noch steht ihm nach öffentlichem Recht ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für einen selbst durchgeführten Rückschnitt zu. In diesem Zusammenhang sei allerdings angemerkt, dass von der straßenrechtlichen Genehmigungsfreiheit eines Rückschnitts weitergehende naturschutzrechtliche Verbote unberührt bleiben.
45Vgl. dazu grundlegend: OVG NRW, Urteil vom 21. September 1999 ‑ 23 A 875/97 -, NWVBl. 2000, 142 (143) = juris, Rn. 14 ff., m. w. N.
46Die Pflicht zur Duldung der Einwirkungen der auf öffentlichem Straßengrund erfolgten Pflanzungen mit der Folge eines auf Beseitigung gerichteten Folgenbeseitigungsanspruchs endet erst in besonderen Ausnahmesituationen. Diese liegen dann vor, wenn die Bepflanzung im Laufe der Zeit aufgrund natürlichen Wuchses einen Umfang erreicht hat, der entweder zu ernsthaften, nicht anderweitig behebbaren Schäden an privaten Nachbargrundstücken führt bzw. solche Schäden hinreichend konkret zu befürchten sind oder aber die Nutzung dieser Grundstücke in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt wird.
47Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 1999 ‑ 23 A 875/97 -, NWVBl. 2000, 142 (144) = juris, Rn. 20, und Beschluss vom 25. Januar 2017 ‑ 11 A 1701/16 -, juris, Rn. 12.
48Die sich aus § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW ergebenden Beschränkungen der Eigentumsbefugnisse haben indessen nicht zur Folge, dass der Eigentümer eines Grundstücks jegliche Beeinträchtigungen oder Schäden durch Bepflanzungen im öffentlichen Straßenraum zu dulden hätte und lediglich auf Entschädigungsansprüche gegen die öffentliche Hand zu verweisen wäre.
49Vgl. zu über Entschädigungsansprüche hinausgehende Ansprüche bei durch Straßenbäume verursachten Schäden: BGH, Urteile vom 8. März 1990 ‑ III ZR 141/88 -, NJW 1990, 3165 = juris, Rn. 14 ff., m. w. N., und vom 7. März 1986 - V ZR 92/88 -, BGHZ 97, 231 = juris, Rn. 15 ff., m. w. N.
50Das - wie oben ausgeführt - auch im öffentlichen Rechtsverhältnis geltende Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 BGB und ein Beseitigungsanspruch (nach § 1004 Abs. 1 BGB) bestehen gleichrangig nebeneinander,
51vgl. BGH, Urteile vom 14. Juni 2019 - V ZR 102/18 -, NJW-RR 2019, 1356 = juris, Rn. 5, m. w. N. (für herüberragende Äste), und vom 7. März 1986 - V ZR 92/85 -, BGHZ 97, 231 = juris, Rn. 13, m. w. N. (für in das Grundstück eingedrungene Wurzeln),
52sodass für den in der Rechtsprechung gewohnheitsrechtlich anerkannten (und teilweise aus § 1004 Abs. 1 BGB hergeleiteten) öffentlich-rechtlichen Abwehr- und (Folgen-)Beseitigungsanspruch nichts anderes gilt.
532. Nach Maßgabe dieser Grundsätze und auf der Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist eine Ausnahmesituation betreffend die Garagenauffahrt der Klägerin, die einen Folgenbeseitigungsanspruch begründete, nicht gegeben.
54a. Die sichtbare Anhebung der auf der Garagenzufahrt der Klägerin befindlichen Betonplatten ist nicht auf Wurzeln oder Teile von Wurzeln der vor ihrem Grundstück auf dem Straßengrundstück gepflanzten Platane zurückzuführen. Denn eine (Mit‑)Ursächlichkeit für diesen Zustand der Garagenauffahrt durch von der betroffenen Platane hineinwachsende Wurzeln lässt sich nicht (mehr) feststellen.
55aa. Auf der Grundlage des rechtskräftigen Urteils des LG Mönchengladbach vom 15. Mai 2012 - 3 O 273/09 -, dem von ihm eingeholten Gutachtens des ‑ inzwischen verstorbenen - Sachverständigen Dr. G. vom 11. Mai 2011, der Ausführungen im Befreiungsbescheid und dem von der Berichterstatterin anlässlich des Ortstermins am 11. Juli 2023 gewonnenen Eindruck war indessen davon auszugehen, dass in die Zufahrt zur Garage der Klägerin hineinwachsende Wurzeln mitursächlich für die Anhebung der Betonplatten auf ihrer Garagenauffahrt waren.
56(1) Das Landgericht hatte unter Bezugnahme auf das von ihm eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. G. vom 11. Mai 2011 festgestellt, die Wurzeln seien jedenfalls mitursächlich für die Eigentumsverletzung der Klägerin. Auch wenn der Senat ‑ wie oben aufgeführt - nicht an die Vorgaben aus dem rechtskräftigen Urteil gebunden ist, bedeutet dies nicht, dass er tatsächliche Feststellungen, die das Landgericht getroffen hat und die für die rechtliche Würdigung des Senats relevant sind, außer Acht lassen darf.
57Vgl. i. d. S. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2004 - 7 B 11.04 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 29 = juris, Rn. 10.
58(2) Der Sachverständige Dr. G. hatte ausweislich seines Gutachtens an drei Stellen Öffnungen des Plattenbelags vorgenommen und eine „etwa kinderarmdicke Wurzel, die von der Straße in Richtung Garage verlief“, sowie eine weitere „dicke Wurzel, die entlang des Betonrandsteins verlief“, vorgefunden (Bl. 3 und 4 des Gutachtens). In seinem Gutachten hatte er weiter ausgeführt, der vorgefundene Unterbau der Belagskonstruktionen der Zuwegung zur Garage sei völlig unzureichend, sodass es deshalb zu Spurrillenbildung infolge der Befahrung oder auch zu Frostaufbrüchen wegen der nicht ausreichend frostsicheren Herstellung der vorgefundenen Konstruktionen komme könne. Hinzu komme der Verschleiß, der sich automatisch dadurch ergebe, dass die fraglichen Belagskonstruktionen (zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens im Jahr 2011) 45 bis 46 Jahre alt seien und einen altersbedingten Verschleiß aufwiesen. Hinzu komme darüber hinaus auch noch die Wurzelbildung, die teils erheblich sei, und die ebenso dazu beitrage, dass sich der Belag anhebe. Daraus hat der Sachverständige den Schluss gezogen: „Kurzum: Es ist ein Zusammenwirken von unzureichender Bauausführung, Wurzelwerk und Verschleißerscheinungen, die die hier zur Debatte stehenden Schäden, die sich durch erhebliche Aufwölbungen, ein Auseinandergehen der Fugen und Plattenzerreißungen darstellen, bewirkt haben“ (Bl. 5 f. des Gutachtens).
59(3) Im bestandskräftigen Befreiungsbescheid des Kreises P. vom 22. Februar 2019 war unter Bezugnahme auf das Urteil des LG Mönchengladbach und die Feststellungen des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen Dr. G. ausgeführt worden, dass durch die Wurzeln der vor der Zufahrt stehenden Platane eine unzumutbare Belastung i. S. d. § 67 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG mitverursacht worden sei und die „festgestellten Beschädigungen bzw. Beeinträchtigungen bzw. Gefahren, die hiervon ausgehen können“, über das Maß hinausgingen, das die Klägerin „als Folge der Sozialbindung des Eigentums hinzunehmen“ habe (S. 2 des Bescheids vom 22. Februar 2019).
60(4) Ein durch Wurzeln der städtischen Platane mitverursachtes Schadensbild hatte sich auch anlässlich der Inaugenscheinnahme durch die Berichterstatterin so - wie vom LG Mönchengladbach und dem Sachverständigen Dr. G. festgestellt - ergeben. Auf den von ihr gefertigten Lichtbildern sind die Anhebungen der Betonplatten der Garagenauffahrt jedenfalls deutlich erkennbar. Ein Vergleich zwischen dem vom Sachverständigen festgestellten und auf den von ihm genommenen Lichtbildern festgehaltenen Zustand der Zuwegung mit dem Zustand, wie er sich der Berichterstatterin darstellte, sprach zudem dafür, dass die vom Sachverständigen Dr. G. festgestellten Wurzeln nach wie vor vorhanden waren.
61bb. Der vom Sachverständigen Dr. G. und ihm folgend vom LG Mönchengladbach festgestellte sowie auch vom Kreis P. und der Berichterstatterin vermutete Kausalzusammenhang zwischen der Anhebung der auf der Garagenauffahrt verlegten Betonplatten und einem durch Wurzeln der vor dem Grundstück stehenden städtischen Platane bedingten Einwachsen besteht nach den Feststellungen des durch den Senat eingeholten Gutachtens des Sachverständigen J.-M. vom 8. Januar 2025 nicht (mehr).
62(1) Denn ausweislich dieses Gutachtens konnte der Sachverständige „an den Stellen, an denen der Sachverständige Dr. G. in seinem Gutachten vom 11.05.2011 unmittelbar unter den Platten der Garagenauffahrt Wurzeln festgestellt hat“, „beim Ortstermin am 31.10.2024 keine Wurzeln mehr vorfinden“; „an diesen Stellen konnten auch keine nachgewachsenen Wurzeln festgestellt werden“ (S. 11 des Gutachtens).
63(2) Dieser Befund ist eindeutig und wird insbesondere nicht durch die Behauptungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 28. Januar 2025 widerlegt, das Gutachten sei „fachlich und inhaltlich falsch“, der Gutachter habe die Antworten, die sie auf seine Fragen gegeben habe, falsch wiedergegeben, die „gesamten Anhebungen der Platten“ seien „durch die darunterliegenden Wurzeln entstanden und durch sonst nichts“.
64(a) Über Art und Zahl der einzuholenden Sachverständigengutachten entscheidet das Tatsachengericht nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO). Es ist nur dann verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn das bereits vorliegende Gutachten nicht geeignet ist, dem Gericht die sachlichen Grundlagen zu vermitteln, die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendig sind. Das Gutachten ist hierfür ungeeignet, wenn es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Einwendungen eines Verfahrensbeteiligten, der das Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält, verpflichten das Tatsachengericht für sich genommen nicht, einen anderen Sachverständigen einzuschalten.
65Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 2012 - 2 B 33.12 -, NVwZ-RR 2013, 115 = juris, Rn. 12, m. w. N.
66(b) Ausgehend hiervon ist das eingeholte Gutachten geeignet, dem Senat die Grundlage für die zu klärende Frage eines einen Folgenbeseitigungsanspruch auslösenden Kausalzusammenhangs zwischen einem Einwachsen von Wurzeln der städtischen Platane in die Garagenauffahrt der Klägerin und dem Zustand dieser Auffahrt zu vermitteln. Dass das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausginge oder aber inhaltliche Widersprüche aufwiese oder Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestünden, ist weder durch die allein pauschalen Einwände der Klägerin gegen das Gutachten noch durch ihre nicht weiter begründete Behauptung dargetan, das Gutachten sei „fachlich und inhaltlich falsch“, noch ergeben sich aus dem Gutachten für solche Annahmen sprechende Anhaltspunkte.
67b. Die vom Sachverständigen J.-M. an anderen Stellen vorgefundenen Wurzeln, „die wesentlich weiter vom Bürgersteig entfernt auf dem Grundstück der Klägerin liegen“ (s. Bl. 12 des Gutachtens), können zur Überzeugung des Senats nicht mitursächlich für die etwa in der Mitte der Auffahrt festzustellende Anhebung der Betonplatten sein.
68aa. Dies gilt zum einen vor dem Hintergrund der „Örtlichen Feststellungen“ des Sachverständigen J.-M. (s. Bl. 7 des Gutachtens), soweit es dort heißt: „Offensichtliche Schäden, die auf eine Anhebung einzelner Platten durch Wurzelwachstum hindeuten würden, waren beim Ortstermin nicht erkennbar. Eine diesbezügliche Beurteilung wird jedoch durch die tiefen Spurrillen und starke Unebenheiten in der Garagenzufahrt erheblich erschwert. Dieser Zustand der Garagenzufahrt ist nach meiner fachlichen Einschätzung im Wesentlichen auf den nicht fachgerechten Aufbau der Plattenfläche zurückzuführen“.
69bb. Zum anderen ergibt sich dies mit Blick auf die vom Sachverständigen dokumentierten Standorte. Diese im Gutachten mit „Bauteilöffnung 1“ und „Bauteilöffnung 2“ gekennzeichneten Standorte liegen „in der Mitte der Garagenauffahrt in einem Abstand von ca. 6,60 m zur Garagenfront“ und „auf der rechten Hälfte der Einfahrt in einem Abstand von ca. 2,40 m zum Garagentor“ (s. Bl. 7 ff. des Gutachtens).
70(1) Ausgehend hiervon befindet sich die vom Sachverständigen an letztgenanntem Standort („Bauteilöffnung 2“) vorgefundene Wurzel ersichtlich zu weit von der Auffahrtmitte entfernt, als dass sie kausal für die sichtbare Anhebung der dort verlegten Betonplatten sein könnte.
71(2) Die an dem anderen Standort („Bauteilöffnung 1“) vorgefundene Wurzel liegt zwar in der Mitte der Auffahrt. Dass diese Wurzel mitursächlich für die davor über einen Abschnitt von einigen Metern von der Straße aus gesehen bis zu diesem Standort verlaufende Anhebung der Betonplatten sein könnte, ist indessen auszuschließen. Denn die vom Sachverständigen Dr. G. im Jahr 2011 im vorderen Teil der Garagenauffahrt aufgefundenen Wurzeln, darunter die „etwa kinderarmdicke Wurzel, die von der Straße in Richtung Garage verlief“, sind nach den eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen J.-M. nicht mehr vorhanden. Zudem hat der Sachverständige J.-M. diese sich an diesem Standort („Bauteilöffnung 1“) befindliche Wurzel „in einer Tiefe von 25 cm unter der Belagoberfläche“ „mit einem Durchmesser von etwa 6 - 7 cm vorgefunden“ (s. Bl. 9 des Gutachtens), sodass auch mit Blick auf die Lage der Wurzel deutlich unter der Oberfläche und ihren Umfang ein Kausalzusammenhang zwischen ihrem Vorhandensein und der Anhebung der vor diesem Standort verlegten Platten offensichtlich nicht besteht.
72cc. Im Übrigen wird dieser Befund durch die vom Sachverständigen J.-M. und der Berichterstatterin anlässlich des Ortstermins gefertigten Lichtbilder sowie ihres dort gewonnenen Eindrucks bestätigt. Danach sind die in Höhe der „Bauteilöffnung 2“ befindlichen Betonplatten nicht angehoben, die von der Straße aus gesehen deutlich sichtbare Anhebung der in der Auffahrtmitte befindlichen Betonplatten endet zudem bereits deutlich vor der „Bauteilöffnung 2“ und stellt sich darüber hinaus im Bereich der „Bauteilöffnung 1“ nur noch abgeflacht dar.
73c. Unter Zugrundelegung des vorstehend Ausgeführten steht der Klägerin der begehrte Anspruch auf die Entfernung von in ihre Garagenauffahrt eingewachsenen Wurzeln der vor ihrem Grundstück auf der öffentlichen Verkehrsfläche gepflanzten Platane nicht zu.
74Die Klägerin ist vielmehr gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW verpflichtet, die Platane nebst ihren Wurzeln zu dulden.
75Es bleibt der Klägerin indessen unbenommen, nach vorheriger Anzeige bei der Beklagten und Verlängerung der mit Befreiungsbescheid vom 3. April 2024 erteilten Frist zur Kappung der Wurzeln etwa im Rahmen einer Erneuerung ihrer Garagenauffahrt von ihrem Selbsthilferecht nach § 32 Abs. 3 Satz 2 StrWG NRW Gebrauch zu machen.
763. Eine Ausnahmesituation im oben dargelegten Sinne ist auch nicht gegeben, soweit die Klägerin die Entfernung von unterhalb der Zuwegung zu ihrer Hauseingangstüre befindlichen Wurzeln einer weiteren vor ihrem Grundstück gepflanzten Platane begehrt.
77a. Anlässlich des Ortstermins konnte die Berichterstatterin keine nennenswerten Anhebungen der auf der Zuwegung zum Hauseingang verlegten Betonplatten erkennen. Diesen Zustand hat die Berichterstatterin dem Senat anhand der beim Ortstermin genommenen Lichtbilder Nr. 1 bis Nr. 3 vermittelt.
78b. Das gleiche Bild ergibt sich im Übrigen aus dem vom Bediensteten der Beklagten am 2. September 2019 aufgenommenen, in den Verwaltungsvorgängen (Beiakte Bl. 134) befindlichen Lichtbild. Auch auf diesem stellt sich die Zuwegung ohne Anhebungen oder Verwerfungen dar.
79c. Ein Vergleich des auf diesen Lichtbildern abgebildeten heutigen und des Zustands im Jahr 2019 mit dem vom Sachverständigen Dr. G. genommenen Lichtbild dieser Zuwegung im Jahr 2011 lässt zudem darauf schließen, dass nach der Begutachtung bzw. nach dem rechtskräftigen Urteil des LG Mönchengladbach zwei schmale, an den Bordstein angrenzende Platten im vorderen Bereich der Zuwegung ausgetauscht oder mit Beton verfüllt oder repariert worden sind; außerdem sind auf der Aufnahme des Sachverständigen Dr. G. festgehaltene Anhebungen - etwa der Platten in der zweiten und dritten Plattenreihe von der schmalen, an den Bordstein angrenzenden Plattenreihe aus gesehen - nicht mehr vorhanden.
80d. Dafür, dass die Klägerin unterhalb der Zuwegung zum Hauseingang ursprünglich vorhandene Wurzeln dieser weiteren vor ihrem Grundstück gepflanzten Platane hat entfernen lassen, sodass sich infolgedessen der Zustand dieser Zuwegung nicht mehr so darstellt, wie damals vom Sachverständigen Dr. G. festgestellt, sprechen im Übrigen auch ihr Schreiben vom 28. Oktober 2019 an die „Städtischen Betriebe“ der Beklagten und die einem Bediensteten der Beklagten am 18. Juli 2019 vorgelegten, von ihr gefertigten Lichtbilder (Beiakte Bl. 161 bis 172) nebst den entsprechend ihren Angaben angebrachten handschriftlichen Notizen des Bediensteten.
814. Mit Blick darauf, dass der Klägerin nach den obigen Feststellungen kein Anspruch auf die von ihr begehrte Entfernung von in ihre Zuwegungen einwachsenden Wurzeln zusteht, bleibt auch das mit ihrem Antrag verfolgte Begehren, die auf den Zuwegungen vorhandenen Betonplatten neu zu verlegen, ohne Erfolg.
825. Weiterreichende Folgen, die über ein etwaiges Hinwachsen der Wurzeln der beiden auf der öffentlichen Verkehrsfläche stehenden Platanen in das Grundstück der Klägerin hinausgingen und die sie nicht zu dulden hätte, sind nicht gegeben.
83Unabhängig davon, dass die Klägerin (nur) die Entfernung der Wurzeln der Platanen und nicht die Beseitigung der Platanen selbst beantragt hat, hat sie auch nicht nachgewiesen, dass die Platanen ihr Eigentum oder ihre Gesundheit unzumutbar beeinträchtigten mit der Folge, dass sich daraus ein Anspruch auf deren Beseitigung ergeben könnte. Das Fallen von Laub der Platanen oder von ihnen abgeworfene Borke auf das klägerische Grundstück - wie die Klägerin es gegenüber der Berichterstatterin anlässlich des Ortstermins beklagt hat - kann ersichtlich nicht zu der oben beschriebenen Ausnahmesituation führen. Dass mögliche Absonderungen von Haarstaub der Platanen oder - von der Klägerin behauptete - Schimmelpilzsporen Gesundheitsgefahren für die Klägerin bedeuteten, vermag sie durch die vorgelegte Bescheinigung des Herrn Dr. X. vom 3. August 2023 nicht nachzuweisen. Denn diese bescheinigt eine schwere Schimmelpilzallergie gegen sämtliche Schimmelpilzarten, ein Kausalzusammenhang zwischen etwa von der Klägerin behaupteten Schimmelpilzabsonderungen der beiden vor ihrem Grundstück angepflanzten Platanen und ihrer Schimmelpilzallergie ergibt sich daraus jedoch nicht. Abgesehen davon ist die Klägerin bisher den Nachweis eines Schimmelpilzbefalls der Platanen schuldig geblieben.
84C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
85Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO.
86Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
87Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.