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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
2Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem es eine Beiladung des Beschwerdeführers in dem Verfahren des Klägers gegen eine Stilllegungsverfügung abgelehnt hat, ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat die begehrte Beiladung zu Recht abgelehnt.
41. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen, da durch eine Sachentscheidung in dem gegen die Stilllegungsverfügung der Beklagten gerichteten Klageverfahren nicht unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beschwerdeführers betroffen, das heißt gestaltet, bestätigt, festgestellt, verändert oder aufgehoben werden.
5Vgl. zu den letztgenannten Voraussetzungen OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2023 - 10 E 732/23 -, juris Rn. 3, und vom 4. Februar 2013 - 10 E 1265/12 -, juris Rn. 2.
62. Auch für eine einfache Beiladung gemäß § 65 Abs. 1 VwGO besteht keine Veranlassung. Nach dieser Bestimmung kann das Gericht einen Dritten beiladen, wenn dessen rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Streitgegenstand die Bebauung und Nutzung eines Grundstücks ist, die sich auf sein eigenes Grundstück auswirken kann.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2023 - 10 E 732/23 -, juris Rn. 5.
8Werden die Interessen eines Dritten - wie hier - durch die Entscheidung berührt, entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen über die Beiladung. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Beiladung trifft das Beschwerdegericht ebenfalls nach eigenem Ermessen, ohne auf die Nachprüfung des Ermessens der Vorinstanz beschränkt zu sein. Ermessensleitend sind im Rahmen der Entscheidung über die einfache Beiladung im Wesentlichen Gesichtspunkte der Prozessökonomie.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2023 - 10 E 732/23 -, juris Rn. 6, vom 3. November 2021 - 7 E 897/21 -, juris Rn. 6 ff., vom 9. Mai 2018 ‑ 10 E 216/18 -, juris Rn. 8, und vom 4. Februar 2013 - 10 E 1265/12 -, juris Rn. 5.
10Nach diesen Grundsätzen übt der Senat sein Ermessen in einem gegen den Erlass einer bauaufsichtlichen Ordnungsverfügung gerichteten Klageverfahren regelmäßig dahingehend aus, den Nachbarn dann beizuladen, wenn die bauaufsichtliche Ordnungsverfügung auf seine Initiative zurückgeht und es bei dieser zumindest auch um die Beseitigung von Rechtsverstößen zu seinen Lasten geht.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2013 - 10 E 1265/12 -, juris Rn. 8; so nunmehr auch Nds. OVG, Beschluss vom 11. März 2025 - 1 OB 12/25 -, juris Rn. 6.
12Das zugrunde gelegt ist der Beschwerdeführer hier nicht beizuladen. Es ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass die Stilllegungsverfügung auf seine Initiative zurückgeht. Ausweislich der Begründung der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 22. Juli 2024 wurde dem Kläger nach Durchführung einer Bauzustandsbesichtigung am 23. Mai 2024 fernmündlich am 28. Mai 2024 die Fortführung der Bauarbeiten auf dem Außengelände seines Grundstücks untersagt. Diese fernmündlich erlassene Stilllegungsverfügung bestätigte die Beklagte in der vorbezeichneten Ordnungsverfügung. Eine irgendwie geartete Einflussnahme des Beschwerdeführers lässt sich dem nicht entnehmen. Eine solche ergibt sich auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen. Danach hat der Beschwerdeführer erst mehrere Wochen nach Erlass der Ordnungsverfügung überhaupt Kontakt zur Beklagten aufgenommen.
13Prozessökonomische Gründe, die trotz der durch eine Beiladung möglichen Verfahrensverzögerung für eine Beiladung sprechen könnten, sind auch der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Sie ergeben sich weder aus dem Motiv des Beschwerdeführers, auf diesem Wege ein Akteneinsichtsrecht nach § 100 VwGO zu erhalten, noch aus dem angeführten „umfassenderen Nachbarschaftskonflikt“. Ferner hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass die streitgegenständliche Anordnung lediglich die Einstellung von Bauarbeiten betrifft.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
15Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) anfallenden Festgebühr nicht.
16Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).