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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 26/25

Datum:
21.02.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 26/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0221.10B26.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 2275/24
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Für die Kosten des Beschwerdeverfahrens gilt Folgendes: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners tragen die Antragsteller zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 1/4, die Antragsteller zu 3. und 4. als Gesamtschuldner zu 1/4, die Antragsteller zu 5. und 6. als Gesamtschuldner zu 1/4 und der Antragsteller zu 7. zu 1/4. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsteller jeweils selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

 
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