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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 210/24

Datum:
06.03.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 210/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0306.10B210.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 L 3418/23
 
Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen. Sie ist unzulässig. Der Antragsteller ist entgegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht ordnungsgemäß vertreten. Er hat die Beschwerde am 29. Februar 2024, dem letzten Tag der Beschwerdefrist gemäß § 147 Abs. 1 VwGO - zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen, mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung versehenen Eilbeschlusses am 15. Februar 2024 -, persönlich und nicht durch einen Prozessbevollmächtigten eingereicht.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.500,- Euro festgesetzt, §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.

 
 

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