Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.595 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 11 K 7730/24 gegen die mit dem Bescheid des Antragsgegners vom 11. September 2024 angeordnete Untersagung der Nutzung der Bodenplatte auf dem Grundstück G01 zu Abstell- und Lagerzwecken (Ziffer 1) wiederherzustellen und gegen die hierauf bezogene Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 3.000 Euro (Ziffer 4) sowie gegen die mit Gebührenbescheid vom selben Tag festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 380 Euro anzuordnen, abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, soweit er auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid gerichtet sei, da kein vorheriger Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde gestellt worden sei. Im Übrigen sei der zulässige Antrag unbegründet. Die Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die Nutzungsuntersagung erweise sich nach summarischer Prüfung als (materiell) rechtmäßig. Für eine solche genüge die formelle Illegalität, die hier gegeben sei. Die untersagte Nutzung der Bodenplatte als Abstell- bzw. Lagerfläche sei nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt. Sie sei auch nicht verfahrensfrei, insbesondere greife die Regelung in § 62 Abs. 1 Nr. 14 b) BauO NRW 2018 nicht ein, weil sich die Bodenplatte im Außenbereich befinde. Die Nutzungsuntersagung richte sich an den richtigen Adressaten und sei verhältnismäßig. Die Androhung des Zwangsgeldes sei ebenfalls rechtmäßig.
4Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.
51. Gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Gebührenbescheid sowie die Zwangsgeldandrohung bringt der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung nichts vor.
62. Sein Beschwerdevorbringen gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Nutzungsuntersagung bleibt ohne Erfolg.
7a. Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keine formell illegale Nutzung der Bodenplatte vorliegt.
8aa. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass gegenwärtig eine Nutzung der Bodenplatte des ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes als Abstell- bzw. Lagerfläche stattfinde. Dem setzt die Beschwerde mit der pauschalen und nicht weiter begründeten Behauptung, eine „baurechtlich relevante“ Nutzung der Bodenplatte durch den Antragsteller finde nicht statt, nichts von Substanz entgegen.
9bb. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - die mit der Ordnungsverfügung untersagte Nutzung der Bodenplatte von einer Baugenehmigung gedeckt ist.
10Das Vorbringen des Antragstellers, die ursprüngliche Halle sei in Übereinstimmung mit den damaligen rechtlichen Vorgaben errichtet worden, geht an der erstinstanzlichen Entscheidung vorbei. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die vormals für das abgerissene Gebäude (möglicherweise) bestehende Genehmigung jedenfalls durch dessen Beseitigung erloschen sei.
11Dass - wie der Antragsteller meint - eine solche Genehmigung bei einem Teilabriss für noch verbliebene Teile des Baukörpers, hier die Bodenplatte, fortwirke, trifft nicht zu. Eine Baugenehmigung erfasst stets nur ein konkretes, durch die genehmigten Bauvorlagen näher festgelegtes Vorhaben. Dieses besteht nicht nur aus dem Baukörper, sondern umfasst auch dessen Nutzung.
12Aus der Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung, sei es aus ihrem verfügenden Teil, sei es aus ihrem feststellenden Teil, lassen sich nicht einzelne Elemente herauslösen und auf andere Vorhaben - wie die hier untersagte Nutzung der Bodenplatte als Abstell- bzw. Lagerplatz - übertragen.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2004 - 7 A 169/04 -, juris Rn. 6 ff., m. w. N.
14cc. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Nutzung der Bodenplatte als Abstell- bzw. Lagerfläche sei nicht gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 14 b BauO NRW 2018 verfahrensfrei, greift der Antragsteller nicht mit Erfolg an.
15Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen der Norm als nicht erfüllt angesehen, weil das Grundstück nach summarischer Prüfung im Außenbereich liege. Der Bebauungszusammenhang ende östlich der W.-straße unmittelbar hinter den in erster Reihe errichteten Gebäuden, von denen die Bodenplatte ersichtlich abgesetzt liege. Diese gehöre auch nicht aufgrund der nachprägenden Wirkung des ehemals dort vorhandenen Hühnerstalls zum Bebauungszusammenhang, weil dieser nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen gedient und daher seit jeher nicht zur maßgebenden Bebauung gehört habe.
16Dem setzt der Antragsteller nichts Tragfähiges entgegen, selbst wenn man zu seinen Gunsten seine Ausführungen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Neuerrichtung der Halle auf der vorhandenen Bodenplatte nach § 34 BauGB im vorliegenden Zusammenhang berücksichtigt. Seinem Einwand, die prägende Wirkung der ehemals vorhandenen „Halle“ wirke fort, so dass die Fläche ihre Innenbereichsqualität behalten habe, fehlt es schon an einer Auseinandersetzung mit der vorstehenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, es habe sich bei der ehemaligen Bebauung um einen Hühnerstall gehandelt, der seit jeher nicht zur maßgebenden Bebauung gehört habe. Dass es sich, wie der Antragsteller meint, bei der Bodenplatte nicht um einen Fremdkörper handele, ist schon nach der von ihm zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, juris Rn. 15) für die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang vorliegt, nicht maßgeblich. Insoweit ebenfalls nicht maßgeblich ist das Vorbringen des Antragstellers, der größere Abstand der Bodenplatte zur Bestandsbebauung sei aufgrund möglicher Immissionen als positiv zu beurteilen.
17b. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Nutzungsuntersagung, anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, unverhältnismäßig ist.
18Um den vom Antragsteller in diesem Zusammenhang angeführten Bestand der Bodenplatte geht es hier schon nicht, weil dieser von der im hiesigen Eilverfahren allein streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung nicht berührt wird.
19Der Einwand des Antragstellers, das Betreten und das Abstellen von Gegenständen auf der Bodenplatte gefährde die Gesundheit und das Leben von Menschen und Tieren nicht, lässt eine Unverhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung nicht im Ansatz erkennen. Das angeführte Betreten der Bodenplatte ist überdies unerheblich, weil die Ordnungsverfügung ein solches nicht untersagt.
20Die Ausführungen des Antragstellers zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzung der Bodenplatte führen schon deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil sich der Antragsteller nicht mit der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, eine auf die formelle Illegalität einer Nutzung gestützte Nutzungsuntersagung sei mit Blick auf eine mögliche Genehmigungsfähigkeit der Nutzung nur dann unverhältnismäßig, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig sei und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstünden.
21Der Antragsteller erklärt auch nicht, warum die beantragte Neuerrichtung der Halle zur Unverhältnismäßigkeit (jeglicher) ordnungsbehördlicher Maßnahmen und damit auch der hier streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung führen soll. Seine Vermutung, der Antragsgegner habe keine Kenntnis von der beabsichtigten Neuerrichtung gehabt, entbehrt vor dem Hintergrund, dass insoweit bereits ein Genehmigungsverfahren (erfolglos) durchgeführt worden ist, bereits jeder Grundlage.
22Welche rechtliche Relevanz der Einwand des Antragstellers, die Nutzung der Bodenplatte als Lager- oder Abstellfläche sei nicht dauerhaft vorgesehen, haben soll, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Auf eine Unverhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung führt dieser jedenfalls nicht.
23Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Kritik des Antragstellers, alternativ hätte ihm zunächst eine Frist eingeräumt werden können, innerhalb der ein prüffähiger Baugenehmigungsantrag vorliegen müsse. Dies mag für den Antragsteller ein milderes Mittel gewesen sein, es wäre jedoch nicht (gleich) geeignet, um baurechtmäßige Zustände wiederherzustellen.
24Die auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte ständige Rechtsprechung, wonach eine auf die formelle Illegalität einer Nutzung gestützte Nutzungsuntersagung mit Blick auf eine mögliche Genehmigungsfähigkeit der Nutzung nur dann unverhältnismäßig ist, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen, trägt dem besonderen Gewicht Rechnung, das der Ordnungsfunktion des formellen Bauaufsichtsrechts beizumessen ist. Dessen Durchsetzung verhindert, dass der ‑ bewusst oder unbewusst ‑ rechtswidrig Handelnde gegenüber dem gesetzestreuen Bürger, der die Aufnahme einer genehmigungspflichtigen, aber bislang nicht genehmigten baulichen Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, bevorzugt wird. Wer eine formell illegale Nutzung aufnimmt, muss jederzeit damit rechnen, mit einem Nutzungsverbot belegt zu werden.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2021 ‑ 10 A 3199/20 -, juris Rn. 8, m. w. N.
26Schließlich lässt die geltend gemachte fehlende Anhörung vor Erlass der Ordnungsverfügung eine Unverhältnismäßigkeit der Nutzungsuntersagung nicht erkennen.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
29Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).