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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e:
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 4 A 4243/19.A -, juris Rn. 7 f., m. w. N.
5Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2017 ‑ 4 A 685/14.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N.
7Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.
8Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
9ob die Einberufung von ägyptischen Staatsangehörigen in den Wehrdienst rechtmäßig ist ober ob damit eine Rechtsverletzung einhergeht.
10Er legt aber schon nicht dar, dass und inwiefern die Rechtmäßigkeit der Einberufung für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes oder gar die Feststellung von Abschiebungsverboten relevant sein soll. Selbst wenn man die Frage sinngemäß dahin versteht, dass der Kläger geklärt wissen will, ob die Heranziehung zum Wehrdienst bzw. eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung ‑ anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellt oder dadurch ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG droht, legt er die grundsätzliche Bedeutung nicht dar. Die Antragsbegründung benennt keine konkreten Erkenntnismittel, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergibt, dass nicht die diesbezüglichen Einschätzungen des Verwaltungsgerichts und die insoweit im Urteil angeführten Erkenntnisse, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind. Der Kläger behauptet lediglich pauschal und ohne jegliche Begründung, bei einer Einberufung würden seine Rechte irreparabel verletzt.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).