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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der zulässige Antrag ist unbegründet.
3Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
41. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für den Neubau eines Wohngebäudes auf dem Grundstück Gemarkung Z., Flur 00, Flurstück 75 (B.-straße 0 in X.-V.; im Folgenden: Vorhaben bzw. Vorhabengrundstück) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Es liege im Außenbereich und beeinträchtige als sonstiges Vorhaben i. S. v. § 35 Abs. 2 BauGB den in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB genannten öffentlichen Belang.
6Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.
7a. Ohne Erfolg macht er geltend, das Vorhaben liege im Innenbereich i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.
8Das Verwaltungsgericht ist nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck zu der Annahme gelangt, dass der von Hauptnutzungen geprägte Bebauungszusammenhang an der hinteren Gebäudekante der Straßenrandbebauung entlang der P.-straße und der Straße B.-straße ende. Zwischen der vorgenannten Bebauung bestehe auch kein Zusammenhang in der Art, dass ein übergreifender Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit der jeweiligen einzeiligen Bebauung entstehe, der die dazwischen liegenden Flächen, insbesondere das Vorhabengrundstück, als Baulücke mit umfassen würde. Die baulichen Anlagen seien jeweils ausschließlich auf die öffentlichen Straßen, die auf ihrer vom Vorhabengrundstück abgewandten Seite verliefen, ausgerichtet. Maßstabsbildende Bebauung in zweiter Reihe existiere nicht.
9Der Kläger bringt dagegen vor, am Scheitelpunkt der P.-straße und der Straße B.-straße bestehe der Eindruck der Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit, der sich entlang der vorgenannten Straßen fortsetze und auch den dahinterliegenden, als solchen bezeichneten „Winkelbereich“ zwischen den Straßen umfasse. Zwar nehme dieser mit zunehmendem Abstand vom Scheitelpunkt ab, sei jedoch am Vorhabenstandort stark genug, um diesen dem Innenbereich zuzuordnen. Diese - sich nur in einer pauschalen Behauptung erschöpfende - Annahme lässt bereits die erforderliche Auseinandersetzung mit den vorstehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Dafür genügt auch die Bezugnahme auf eine Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 4. Juli 2018 - 1 A 150/18 -) nicht. Für die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. Dass die dieser Entscheidung zugrunde liegende Konstellation mit der hiesigen vergleichbar ist, legt der Kläger nicht dar.
10b. Damit kommt es auf den Vortrag des Klägers zum Einfügen des Vorhabens i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht an.
11c. Die Kritik des Klägers an der Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben beeinträchtige den in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB genannten öffentlichen Belang, greift nicht durch.
12Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, bei der Verwirklichung des Vorhabens würde eine unerwünschte Zersiedlung eintreten bzw. in Gang gesetzt, da die geplante Bebauung eine Vorbildwirkung für eine Reihe von Grundstücken im Außenbereich hätte. So ließe sich eine Bebauung in zweiter Reihe auf den südlich angrenzenden, bisher im rückwärtigen Bereich unbebauten Grundstücken P.-straße 18 und 20 (Flurstücke 103 und 33) realisieren. Erst recht könnten im Anschluss an die Grundstücke P.-straße 14, 16 und 16a die bisher landwirtschaftlich genutzten Flurstücke 92, 94 und ggf. auch 96 zur Bebauung in zweiter Reihe anstehen. Das Fehlen einer unerwünschten Zersiedlung ergebe sich auch nicht aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 7. März 2019 - 2 A 2312/17 -), weil dieser eine nicht vergleichbare Fallgestaltung zugrunde gelegen habe.
13aa. Die vom Verwaltungsgericht angenommene Vorbildwirkung wird mit der Zulassungsbegründung nicht schlüssig in Frage gestellt.
14Für die Annahme einer solchen genügt es, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden könnten, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht versagt würde.
15Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2025 - 10 A 1795/22 -, juris Rn. 27 f., m. w. N.
16Gemessen daran fehlt eine Vorbildwirkung nicht - wie die Zulassungsbegründung suggeriert - schon allein dann, wenn sich das Vorhabengrundstück von den anderen Grundstücken unterscheidet. Soweit der Kläger auf die Nähe der rückwärtigen Bereiche der Grundstücke P.-straße 18 und 20 zu den landwirtschaftlichen Ackerflächen abstellt, legt er bereits nicht dar, dass sich die Situation von der auf dem Vorhabengrundstück unterscheidet.
17Auch sonst trägt der Kläger nicht substantiiert vor, dass die Lage des Vorhabengrundstücks eine Vorbildwirkung für eine Bebauung im rückwärtigen Bereich dieser Grundstücke ausschließen soll. Aus der die Flurstücke 92, 94 und 96 betreffenden Rüge, diese seien im Vergleich zum Vorhabengrundstück landwirtschaftlich nutzbar und würden auch so genutzt, ergibt sich allein nicht, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben auf diesen Flurstücken entgegengehalten werden könnten, nicht an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das jetzt beantragte Vorhaben nicht versagt würde. Dass sich weitere rechtliche Folgen aus den geltend gemachten Umständen, eine landwirtschaftliche Nutzung seines Grundstücks sei nicht möglich bzw. die Gemeinde gehe für den Vorhabenstandort von einer Wohnnutzung aus, ergeben, legt der Kläger nicht dar.
18Schließlich lässt sich seinen allgemeinen Ausführungen zur Größe und vorhandenen Bebauung der Grundstücke P.-straße 18 und 20 sowie zum Erfordernis von Rettungswegen und Abstandsflächen bei der Errichtung von Wohngebäuden nicht entnehmen, dass deren Realisierung in den rückwärtigen Bereichen dieser Grundstücke und damit eine entsprechende Vorbildwirkung ausgeschlossen wäre.
19bb. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe eine Zersiedlungsgefahr auf den Umstand gestützt, dass der Flächennutzungsplan für den streitgegenständ-lichen Grundstücksteil eine landwirtschaftliche Nutzung vorsehe, trifft nur insoweit zu, als dass das Verwaltungsgericht u. a. damit die fehlende Vergleichbarkeit mit der dem vorgenannten Urteil des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zugrunde liegenden Konstellation begründet hat, weil das dort fragliche Grundstück u. a. seit Jahrzehnten im Flächennutzungsplan unverändert als Wohnbaufläche dargestellt gewesen sei. Dagegen bringt die Zulassungsbegründung nichts vor.
202. Der Kläger legt auch keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann. Die sinngemäß erhobene Aufklärungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i. V. m. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) greift nicht durch.
21Zur Darlegung der Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedarf es eines substantiierten Vortrags, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen hierbei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätten führen können.
22Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 2020 - 4 B 44.19 -, juris Rn. 15, und vom 25. Juni 2012 - 7 BN 6.11 -, juris Rn. 7.
23Nach diesen Maßgaben legt der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht mit seinem Einwand, die (fehlende) landwirtschaftliche Nutzbarkeit des Vorhabengrundstücks sei nicht hinreichend aufgeklärt, nicht dar. Er zeigt bereits nicht auf, dass diese Frage nach der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig war. Wie die Wiedergabe des klägerischen Vortrags zur Unwirtschaftlichkeit einer landwirtschaftlichen Nutzung des Vorhabengrundstücks im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils zeigt, hat das Verwaltungsgericht die Geltendmachung der fehlenden landwirtschaftlichen Nutzbarkeit berücksichtigt, diesem Umstand aber keine rechtliche Bedeutung beigemessen. Dies wird mit der Zulassungsbegründung aus den vorstehenden Gründen nicht mit Erfolg angegriffen.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
26Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).