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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 A 1690/22

Datum:
15.05.2025
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 A 1690/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0515.10A1690.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 2198/20
Schlagworte:
Eintragung konstitutiv Übergangsregelung Denkmalliste Bodendenkmal Unterschutzstellung einer Grundstücksfläche wissenschaftliche Absicherung
Normen:
DSchG NRW § 2 Abs. 5; DSchG NRW § 5 Abs. 2; DSchG § 43 Abs. 1; DSchG § 43 Abs. 2; DSchG NRW v. 11.3.1980 i.d. bis z. 31.5.2022 g.F. § 2 Abs. 1; DSchG NRW v. 11.3.1980 i.d. bis z. 31.5.2022 g.F. § 2 Abs. 5
Leitsätze:

Mit § 43 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW hat der Gesetzgeber eine umfängliche Übergangsregelung für noch nicht abgeschlossene Verfahren geschaffen, die auch Eintragungen in die Denkmalliste erfasst.

Bei der Unterschutzstellung einer abgegrenzten Grundstücksfläche als Bodendenkmal gemäß §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 5 DSchG NRW a. F. muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sowohl angenommen werden können, dass in der unter Schutz gestellten Fläche überhaupt ein Bodendenkmal vorhanden ist, als auch, dass dies für die gesamte von der Unterschutzstellung betroffene Fläche gilt. Es genügt nicht, dass das Vorhandensein eines Bodendenkmals nur vermutet oder für überwiegend wahrscheinlich gehalten wird.

Erforderlich ist eine wissenschaftliche Absicherung, die sich etwa auf Fundstücke, Bodenveränderungen, Luftbilder oder Analogien zu bereits erforschten Fällen stützen kann.

Die Unterschutzstellung eines Bodendenkmals ist insgesamt rechtswidrig, wenn sich nicht auf der gesamten unter Schutz gestellten Fläche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein Bodendenkmal befindet.

Insoweit sind die Verwaltungsgerichte auch nicht zu einer weiteren Beweiserhebung, etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, gehalten.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Eintragung des Bodendenkmals „Gelände des ehemaligen Z.hofs“ in die Denkmalliste der Beklagten (Lfd. Nr.: B00000) und der der Klägerin darüber erteilte Bescheid der Beklagten vom 19. August 2020 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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