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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 17.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der zulässige Antrag ist unbegründet.
3Der Kläger bezeichnet mit seinem Schriftsatz vom 15. Juli 2023 keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO benannten Zulassungsgründe.
4I. Soweit sich sein Vorbringen sinngemäß dem Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, ergeben sich hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2020, mit dem gegenüber dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 15.000 Euro angedroht worden ist, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid sei wirksam. Ein Zustellungsmangel liege nicht vor, nicht zuletzt wäre ein solcher geheilt worden. Der Bescheid sei formell rechtmäßig, weise insbesondere keinen Begründungsmangel auf. Zudem sei er materiell rechtmäßig. Neben der Zwangsgeldfestsetzung sei auch die erneute Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes lägen keine Ermessensfehler vor. Ein Ermessensnichtgebrauch wegen der fehlenden Begründung im Bescheid sei nicht festzustellen, da die Erhöhung des Zwangsgeldes denknotwendig eine Ermessensentscheidung beinhalte, die keiner näheren Begründung bedurft habe.
7Der Kläger stellt die Richtigkeit dieser Erwägungen nicht schlüssig in Frage.
81. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Ordnungsverfügung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht wirksam geworden ist.
9Das Verwaltungsgericht hat selbstständig tragend darauf abgestellt, dass ein (von ihm verneinter) Zustellungsmangel nach § 8 LZG NRW dadurch geheilt worden wäre, dass dem Kläger die Ordnungsverfügung nachweislich zugegangen sei, da er bereits am 21. August 2020 fristgerecht Klage gegen diese erhoben habe. Sein Einwand, die Klage beweise nicht, dass eine ordnungsgemäße Zustellung versucht worden sei, geht an dieser Argumentation vorbei. Dass ihm die Ordnungsverfügung nicht (tatsächlich) zugegangen ist, macht der Kläger nicht geltend. Auf die Frage, ob ein Zustellungsmangel vorliegt, sowie die vom Kläger dazu vorgebrachten Erwägungen kommt es damit nicht mehr an.
102. Der Kläger zeigt nicht auf, dass die (erneute) Zwangsgeldandrohung formell rechtswidrig ist, weil es mangels Nennung der Ermächtigungsgrundlage an einer ordnungsgemäßen Begründung i. S. v. § 39 Abs. 1 VwVfG NRW fehlt.
11Anders als der Kläger offenbar meint, ist das Verwaltungsgericht nicht davon ausgegangen, dass mit der Angabe der §§ 56 Abs. 1, 64 VwVG NRW die Ermächtigungsgrundlage im Bescheid genannt worden ist. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Nennung der Ermächtigungsgrundlage für verzichtbar gehalten, weil diese angesichts der erfolgten Begründung des Bescheids offenkundig sei. Dem setzt der Kläger mit seiner pauschalen Behauptung des Gegenteils sowie seinem Einwand, der Betroffene müsse den Grund des Eingreifens in seine Rechte erfahren, nichts von Substanz entgegen. Dies gilt ebenso für sein unsubstantiiertes Vorbringen, maßgeblich sei die Angabe der Ermächtigungsgrundlage bei der ersten bzw. zweiten Zwangsgeldandrohung.
12Auch die Kritik des Klägers an den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur hier bejahten Offenkundigkeit der Ermächtigungsgrundlage greift nicht durch. Sein Einwand, dies ergebe sich nicht aus der allein maßgebenden Androhung in der Festsetzungsverfügung vom 12. Juni 2020 über 5.000 Euro, geht an den Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung vorbei. Das Verwaltungsgericht hat nicht auf die Begründung in dem vorgenannten Bescheid, sondern auf diejenige in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 23. Juli 2020 abgestellt. Mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt sich der Kläger nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise auseinander. Dafür reicht sein pauschaler Einwand, die Androhung richte sich an einen juristischen Laien, nicht aus.
133. Das Vorbringen des Klägers, bei jeder Zwangsgeldandrohung müsse Ermessen ausgeübt und dies im Bescheid begründet werden, genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Es fehlt an jeglicher Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen in der erstinstanzlichen Entscheidung.
14II. Der Kläger legt auch keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann.
15Er meint, es liege ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor.
16Das in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte und in § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO näher ausgestaltete Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt die Beteiligten nicht davor, dass das Gericht ihrem Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als sie es für richtig halten. Auch ist das Gericht nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. Insbesondere braucht es nicht auf ein Vorbringen einzugehen, das nach seinem Rechtsstandpunkt offensichtlich unsubstantiiert oder unerheblich ist.
17Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, juris Rn. 39, und Urteil vom 8. Oktober 1985 - 1 BvR 33/83 -, juris Rn. 16 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2024 - 10 A 2224/22 -, juris Rn. 39.
18Dass das Verwaltungsgericht diesen Anforderungen nicht genügt haben könnte, zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf. Seine pauschale Kritik, er habe zu der Frage der Ermessensausübung vorgetragen, lässt dies nicht im Ansatz erkennen. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass seine Behauptung, das Urteil schweige zu der Ermessenausübung der Beklagten und deren Begründung im Bescheid, nicht zutrifft.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
21Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).