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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 731/24

Datum:
11.10.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 731/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1011.8B731.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 10 L 325/24
Schlagworte:
Anliegergebrauch, Entwidmung, Fußgängerzone, Gemeingebrauch, Parken, Sichtbarkeit, Teileinziehung, verkehrsberuhigter Bereich, Verkehrszeichen, Widmung
Normen:
StVO § 45 Abs. 5, Anlage 3 Abschnitt 4 Nr. 12; StrWG NRW § 14, StrWG NRW §14a
Leitsätze:

1. Das Recht auf Anliegergebrauch begründet keinen Anspruch darauf, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen und Plätzen eingerichtet werden oder erhalten bleiben. (u. a. wie BVerwG, Urteil vom 6. 8.1982 - 4 C 58.80 -; Beschluss vom 20.12.1991 - 3 B 118.91 -).

2. Der grundsätzliche Ausschluss des Parkens auf einer dem Gemeingebrauch gewidmeten Straße mittels Verkehrszeichen ist lediglich eine Konkretisierung, kein Teilentzug der Ausübung des Gemeingebrauchs im verkehrsrechtlichen Zusammenhang.

3. Der Gemeingebrauch ist jedermann nach § 14 Abs. 1 Satz1 StrWG NRW nur im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet. Entfällt der Geltungsanspruch eines das Parken erlaubenden Verkehrszeichens, indem es durch die hierfür zuständige Behörde entfernt oder unkenntlich gemacht wird, kann aus dem Gemeingebrauch daher kein Anspruch mehr auf Benutzung der öffentlichen Straße zum Parken hergeleitet werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsteller gegen Nr. 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Aachen vom 26. Juli 2024 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/3.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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