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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 713/24.AK

Datum:
14.10.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 713/24.AK
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1014.8B713.24AK.00
 
Schlagworte:
Windenergieanlage, Windenergiegebiet, Umweltverträglichkeitsprüfung, Änderungsgenehmigung, Lärmrichtwert, Betriebsweise, Nachtbetrieb, Betriebsmodus, Schallprognose, Infraschall, Schattenwurf, Eiswurf, Optisch bedrängende Wirkung
Normen:
§§ 5 Abs. 1, 16 Abs. 1 BImSchG § 4 Abs. 1 UmwRG §§ 2 Abs. 5, 9 Abs. 1 UVPG §§ 2 Nr. 1, 6 Abs. 1 WindBG § 249 Abs. 10 BauGB
Leitsätze:

1. In dem Genehmigungsverfahren zur Errichtung und dem Betrieb oder der Änderung des Betriebs einer Windenergieanlage in einem zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ausgewiesenen Windenergiegebiet im Sinne des § 2 Nr. 1 WindBG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter den Voraussetzungen des § 6 WindBG nicht durchzuführen.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 WindBG ist die Anwendung der Regelungen des UVP-Gesetzes grundsätzlich - unabhängig vom Vorliegen einer dort vorgesehenen UVP- oder UVP-Vorprüfungs-Pflicht - ausgeschlossen (wie Bay. VGH, Urteil vom 4.7.2024 - 22 A 23.40049 -).

2. Prüfungsgegenstand im Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG sind die unmittelbar zu ändernden Anlagenteile und Verfahrensschritte. Soweit sich die Änderung auf die Bestandsanlage auswirkt, erstreckt sich die Prüfung außerdem auf die hiervon betroffenen Anlagenteile und Verfahrensschritte. Dagegen ist die Gesamtanlage nicht Gegenstand der Prüfung (u. a. wie BVerwG, Urteil vom 24.10.2013 - 7 C 36.11 -).

 
Tenor:

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 8 D 176/23.AK wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

 
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