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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2057/22

Datum:
11.07.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 A 2057/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0711.8A2057.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 K 4721/21
Schlagworte:
Posing Autoposer konkrete Gefahr Wiederholungsgefahr Gefahrenprognose Ordnungsverfügung Unterlassung Verursachung unnötigen Lärms im Straßenverkehr Bestimmtheit Fahrerlaubnis
Normen:
OBG NRW § 14 Abs. 1; StVO § 30 Abs. 1; VwVfG NRW § 37 Abs. 1
Leitsätze:

1. Es bleibt offen, ob das bundesrechtliche Regelungssystem zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Verkehrssicherheit, die von einem Fahrerlaubnisinhaber als Führer eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ausgehen, als abschließende Regelung die Anwendung der ordnungsbehördlichen Generalermächtigung des § 14 Abs. 1 OBG NRW ausschließt.

2. Eine (konkrete) Gefahr i. S. d. § 14 Abs. 1 OBG NRW liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall bei ungehindertem Geschehensablauf in überschaubarer Zukunft mit einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann.

Von einem einmaligen Verkehrsverstoß (hier: betreffend unnötigen Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen) in der Vergangenheit kann nicht ohne weiteres auf eine künftige Schutzgutgefährdung geschlossen werden. Denn es gibt keinen Erfahrungssatz, dass ein von der Polizei ertappter „Verkehrssünder“ sich generell unbelehrbar zeigt und von den ihm angedrohten Bußgeldern, Fahrverboten und Punkten unbeeindruckt bleibt (wie Bay. VGH, Urteil vom 26.1.2009 - 10 BV 08.1422 -).

3. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit einer Ordnungsverfügung, durch die dem Adressaten Verhaltensweisen im Zusammenhang mit sog. „Posing“ untersagt werden sollen.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. September 2022 ist wirkungslos.

Die Beklagte trägt die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

 
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