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Der Normenkontrollantrag wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2I.
3Der Antragsteller wendet sich gegen den Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ der Antragsgegnerin.
4Der Antragsteller ist Eigentümer des von ihm und seiner Ehefrau zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks V.-straße Nr. … in B., Gemarkung N., Flur 10, Flurstücke 1542, 1106, 1109, 1105 und 1107. Auf dem Grundstück befinden sich ferner Stallungen, eine Reithalle sowie Weide- und Auslaufflächen für Sportpferde.
5Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen aus dem Jahr 2001 stellte an verschiedenen - vom Grundstück des Antragstellers deutlich entfernten - Stellen des Gemeindegebiets Konzentrationszonen für Windenergieanlagen dar.
6Am 20.6.2023 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“. Darin werden Konzentrationszonen dargestellt, welche die im Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2001 dargestellten Konzentrationszonen für Windenergie aufheben und in Teilen wieder als solche darstellen. Anders als im Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2001 wird nunmehr nordwestlich des Grundstücks des Antragstellers in etwa 300 m Entfernung die Konzentrationszone „X.“ ausgewiesen.
7Mit Verfügung vom 9.11.2023 genehmigte die Bezirksregierung Düsseldorf den vom Rat der Antragsgegnerin am 20.6.2023 beschlossenen Sachlichen Teilflächennutzungsplan mit der Auflage, den Referenzwert für den Nachweis der substanziellen Raumbeschaffung für Windenergie anzupassen unter Berücksichtigung der Anbauverbotszone an klassifizierten Straßen als weiches Tabukriterium.
8Der Feststellungsbeschluss vom 20.6.2023, die Verfügung der Bezirksregierung vom 9.11.2023 und dass der Rat am 14.12.2023 zu der in der Genehmigung enthaltenen Auflage einen Beitrittsbeschluss gefasst hat, wurden am 12.1.2024 im Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin bekanntgemacht.
9Der Antragsteller hat am 2.7.2024 den Normenkontrollantrag und zugleich einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellt.
10Zur Begründung des Normenkontrollantrags führt er im Wesentlichen aus:
11Der Antrag sei zulässig. Er sei statthaft, die Darstellungen im Flächennutzungsplan mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unterlägen in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der prinzipalen Normenkontrolle. Er sei zudem antragsbefugt. Die Änderung oder Erweiterung bestehender Konzentrationszonen führe zur Antragsbefugnis auch des Plannachbarn, wenn dieser von der aufgrund der bisherigen Plansituation gegebenen Ausschlusswirkung begünstigt und durch die Änderung in abwägungsrelevanten Belangen betroffen sei. Würde der streitgegenständliche Sachliche Teilflächennutzungsplan für unwirksam erklärt, würde die Konzentrationszone „X." wegfallen und der bisherige Sachliche Teilflächennutzungsplan aus dem Jahr 2001 mit seinen entsprechenden Ausschlusswirkungen für andere Flächen weitergelten bzw. „wiederaufleben", wodurch sein Grundstück dann nicht mehr im unmittelbaren Einwirkungsbereich einer Konzentrationszone liegen würde. Er befürchte aufgrund der Nähe seines Wohnhauses zur Konzentrationszone massive Lärmbeeinträchtigungen und negative Einwirkungen auf seine Sportpferdehaltung. Zudem habe die Antragsgegnerin eine mögliche optisch bedrängende Wirkung von Windenergieanlagen innerhalb der Konzentrationszone auf sein Grundstück nicht hinreichend berücksichtigt. Auch das Wind-an-Land-Gesetz stehe der Antragsbefugnis und dem Rechtsschutzinteresse nicht entgegen.
12Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Plan leide an formellen Fehlern der Offenlagebekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie an Abwägungsmängeln und beruhe nicht auf einem schlüssigen Planungskonzept.
13Der Antragsteller beantragt,
14festzustellen, dass der vom Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 20.6.2023 beschlossene und im „Mitteilungsblatt B." vom 12.01.224 bekannt gemachte Sachliche Teilflächennutzungsplan „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen"
15unwirksam ist.
16Die Antragsgegnerin beantragt,
17den Normenkontrollantrag abzulehnen.
18Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:
19Der Normenkontrollantrag sei unzulässig. Der Antragsteller wende sich gegen den Sachlichen Teilflächennutzungsplan mit dem Ziel, Beeinträchtigungen seines Grundstücks durch Windenergieanlagen, die in einer der ausgewiesenen Konzentrationszonen geplant sind, zu verhindern. Dieses Begehren sei kein statthafter Gegenstand einer Normenkontrolle gegen einen Flächennutzungsplan mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
20Mit Beschluss vom 30.8.2024 - 7 B 618/24.NE - hat der Senat den Antrag des Antragstellers, den Sachlichen Teilflächennutzungsplan der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug zu setzen, verworfen und zur Begründung im Wesentlichen darauf verwiesen, der Antrag sei nicht statthaft, da er sich nicht gegen die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Vorhaben außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationsflächen, sondern allein gegen die positive Darstellung der Konzentrationsflächen selbst richte.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte auch im Verfahren 7 B 618/24.NE sowie der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
22II.
23Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
24Der Antrag ist unzulässig.
25Er ist nicht statthaft, da er sich nicht gegen die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Vorhaben außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationsflächen, sondern allein gegen die positive Darstellung der Konzentrationsflächen selbst richtet. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der streitgegenständliche Sachliche Teilflächennutzungsplan bereits ausgewiesene Konzentrationsflächen ändert bzw. erweitert. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf seine Erwägungen im Eilbeschluss vom 30.8.2024 - 7 B 618/24.NE. Dort hatte er ausgeführt:
26„Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Normenkontrolle gegen Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, statthaft. Ein Flächennutzungsplan ist keine Satzung. Anderes ergibt sich nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur analogen Geltung des § 47 VwGO für Normenkontrollanträge gegen Flächennutzungspläne mit Blick auf die Rechtswirkungen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
27Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllen allerdings im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Darstellungen des Flächennutzungsplans eine den Festsetzungen des Bebauungsplans vergleichbare Funktion, die es rechtfertigt, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO im Wege der Analogie hierauf zu erstrecken. Gegenstand einer insoweit statthaften Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog kann jedoch allein die in dem Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde sein, mit der Darstellung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb dieser Flächen eintreten zu lassen. Im Übrigen sind die Darstellungen des Flächennutzungsplans einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nicht zugänglich.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 ‑ 4 CN 3.18 ‑, BVerwGE 164, 74 = BauR 2019, 813 = juris, m. w. N., und Beschluss vom 24.3.2015 ‑ 4 BN 32.13 ‑, BauR 2015, 1278 = juris.
29Ein Normenkontrollantrag, den der Antragsteller nicht gegen die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Vorhaben außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationsflächen, sondern allein gegen die positive Darstellung der Konzentrationsflächen selbst richtet, ist danach nicht statthaft. Entsprechendes gilt hier für den gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes analog § 47 Abs. 6 VwGO.
30Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 10 D 38/18.NE -, juris, und vom 3.1.2017 - 7 B 1273/16.NE -, juris.
31Der Vortrag des Antragstellers, etwas anderes müsse jedenfalls dann gelten, wenn es um die Änderung bzw. Erweiterung bereits ausgewiesener Konzentrationsflächen gehe, die Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Teilflächennutzungsplans führe zum „Wiederaufleben“ des Sachlichen Teilflächennutzungsplans aus dem Jahr 2001, der in der unmittelbaren Nähe seines Grundstücks keine Konzentrationszonen ausweise, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan rechtliche Außenwirkung nur gegenüber Bauwilligen, die Windkraftanlagen außerhalb der Konzentrationsflächen errichten wollen.
32Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3.1.2017 - 7 B 1273/16.NE -, juris, vom 3.11.2016 - 10 B 1148/16.NE -, juris, und vom 16.11.2016 - 10 B 1224/16.NE -, juris, m. w. N.; vgl. auch Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2024, § 10 Rn. 220.
33Die vom Antragsteller in Bezug genommene Literaturmeinung - Wollenteit, NVwZ 2008, 1281 - sowie das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9.10.2008 ‑ 12 KN 12/07 -, BRS 73 Nr. 53, rechtfertigen aus den obigen Gründen keine andere Beurteilung; die letztgenannte Rechtsprechung ist im Übrigen inzwischen der Sache nach - offenkundig im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - aufgegeben worden.
34Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 24.8.2016 ‑ 12 ME 147/16 ‑, juris.“
35Das weitere Vorbringen des Antragstellers führt zu keinem anderen Ergebnis.
36Er rügt, die dem Eilbeschluss zugrundeliegende „äußerst formalistische Rechtsauffassung“ des Senats bzw. des Bundesverwaltungsgerichts stehe nicht mit den allgemeinen Grundsätzen über die Antragsbefugnis bei Normenkontrollanträgen im Einklang; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne auch das Interesse an der Beibehaltung der bisherigen planerischen Festsetzungen für Nachbargrundstücke die erforderliche Antragsbefugnis begründen. Damit sind indes keine Gründe aufgezeigt, die es rechtfertigten, nicht nur die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, sondern auch die positive Darstellung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB zum statthaften Gegenstand einer Normenkontrolle zu machen. Letzterer kommt nicht die dafür nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche, den Festsetzungen eines Bebauungsplans vergleichbare Funktion zu.
37Nichts anderes ergibt sich aus dem weiteren Vorbringen des Antragstellers, ohne die Möglichkeit einer Normenkontrolle würden die Rechtsschutzmöglichkeiten von Plannachbarn von Windkraftkonzentrationszonen in bedenklicher Weise eingeschränkt, dies werde ihrem Schutzbedürfnis und dem Zweck der prinzipalen Normenkontrolle nicht gerecht. Dem Plannachbarn steht zum Schutz seiner subjektiven Rechte die Möglichkeit der (Dritt-)Anfechtungsklage gegen Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen offen. Dass und weshalb dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unzureichend sein sollte, ist weder hinreichend aufgezeigt noch ersichtlich.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
39Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, 711 ZPO.
40Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
41Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.