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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 € festgesetzt.
G r ü n d e:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 29.4.2024 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Bescheid, mit dem ein Zwangsgeld i. H. v. 8.000 € festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld i. H. v. 16.000 € angedroht worden sei, sei voraussichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin sei der Anordnung in der vollziehbaren Grundverfügung nicht nachgekommen. Der Zwangsgeldfestsetzung stehe summarischer Prüfung zufolge auch kein Vollstreckungshindernis entgegen.
4Gründe für eine Änderung dieser Entscheidung sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
5Soweit sich die Antragstellerin auf Vollstreckungshindernisse mit Blick auf zivilrechtliche Eigentumspositionen einer Frau T. beruft, die die Container gekauft habe, ist das aus den Gründen des Beschlusses - 7 B 418/24 - vom heutigen Tage nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
7Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG.
8Dieser Beschluss ist unanfechtbar.