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Der Antrag wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Der Antrag ist unzulässig.
3Der Antrag, den am 12.1.2024 bekannt gemachten Sachlichen Teilflächennutzungsplan „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache 7 D 125/24.NE außer Vollzug zu setzen, ist nicht statthaft.
4Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Normenkontrolle gegen Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, statthaft. Ein Flächennutzungsplan ist keine Satzung. Anderes ergibt sich nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur analogen Geltung des § 47 VwGO für Normenkontrollanträge gegen Flächennutzungspläne mit Blick auf die Rechtswirkungen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
5Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllen allerdings im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Darstellungen des Flächennutzungsplans eine den Festsetzungen des Bebauungsplans vergleichbare Funktion, die es rechtfertigt, § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO im Wege der Analogie hierauf zu erstrecken. Gegenstand einer insoweit statthaften Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog kann jedoch allein die in dem Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommende planerische Entscheidung der Gemeinde sein, mit der Darstellung von Flächen für privilegierte Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an Standorten außerhalb dieser Flächen eintreten zu lassen. Im Übrigen sind die Darstellungen des Flächennutzungsplans einer verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nicht zugänglich.
6Vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 ‑ 4 CN 3.18 ‑, BVerwGE 164, 74 = BauR 2019, 813 = juris, m. w. N., und Beschluss vom 24.3.2015 ‑ 4 BN 32.13 ‑, BauR 2015, 1278 = juris.
7Ein Normenkontrollantrag, den der Antragsteller nicht gegen die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Vorhaben außerhalb der ausgewiesenen Konzentrationsflächen, sondern allein gegen die positive Darstellung der Konzentrationsflächen selbst richtet, ist danach nicht statthaft. Entsprechendes gilt hier für den gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes analog § 47 Abs. 6 VwGO.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.4.2020 - 10 D 38/18.NE -, juris, und vom 3.1.2017 - 7 B 1273/16.NE -, juris.
9Der Vortrag des Antragstellers, etwas anderes müsse jedenfalls dann gelten, wenn es um die Änderung bzw. Erweiterung bereits ausgewiesener Konzentrationsflächen gehe, die Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Teilflächennutzungsplans führe zum „Wiederaufleben“ des Sachlichen Teilflächennutzungsplans aus dem Jahr 2001, der in der unmittelbaren Nähe seines Grundstücks keine Konzentrationszonen ausweise, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht der entsprechenden Darstellung im Flächennutzungsplan rechtliche Außenwirkung nur gegenüber Bauwilligen, die Windkraftanlagen außerhalb der Konzentrationsflächen errichten wollen.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3.1.2017 - 7 B 1273/16.NE -, juris, vom 3.11.2016 - 10 B 1148/16.NE -, juris, und vom 16.11.2016 - 10 B 1224/16.NE -, juris, m. w. N.; vgl. auch Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Januar 2024, § 10 Rn. 220.
11Die vom Antragsteller in Bezug genommene Literaturmeinung - Wollenteit, NVwZ 2008, 1281 - sowie das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9.10.2008 ‑ 12 KN 12/07 -, BRS 73 Nr. 53, rechtfertigen aus den obigen Gründen keine andere Beurteilung; die letztgenannte Rechtsprechung ist im Übrigen inzwischen der Sache nach - offenkundig im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - aufgegeben worden.
12Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 24.8.2016 ‑ 12 ME 147/16 ‑, juris.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der im Hauptsacheverfahren angemessene Streitwert von 20.000 Euro ist wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren.
15Der Beschluss ist unanfechtbar.