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Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Die Kläger wenden sich gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Anbaues, die die Beklagte den Beigeladenen erteilt hat.
3Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung T., Flur 2, Flurstück 2953 mit der postalischen Bezeichnung T.-straße 31 in E.. Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung T., Flur 2, Flurstück 2944 mit der postalischen Anschrift An den F. 78. Beide Grundstücke sind jeweils mit einem Einfamilienhaus bebaut und liegen am Q.-See in E.. Das Gelände fällt zum Q.-See hin ab. Das Wohnhaus der Kläger liegt oberhalb des Grundstücks der Beigeladenen. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Q. See, Teilbereich B - Nordufer -, aus dem Jahr 2010 in der Fassung der 1. Änderung aus dem Jahr 2013. In Teil I § 2 Ziffer 2.8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.7.2010 heißt es: „Einfamilienhäuser und Doppelhäuser dürfen eine maximale Gebäudebreite von 16 m nicht überschreiten.“ In Teil I § 2 Ziffer 2.8 der textlichen Festsetzungen zur 1. Änderung des Bebauungsplanes heißt es für das hier maßgebliche WA 8.2: „Die Gebäudebreite darf auf der der Erschließungsstraße zugeordneten Gebäudeseite je Grundstück folgendes Maß nicht überschreiten. Die Maße beziehen sich auf die Gebäudehülle. Dachüberstände und Regenrinnen bleiben unberücksichtigt. Baugebiet WA 8.1 - 8.3 maximale Gebäudebreite 10,0 m. Bei Erwerb/Zusammenlegung von aneinander angrenzenden Baugebieten mit mindestens zwei Sichtachsen kann unter der Maßgabe, dass die im B-Plan eingetragenen Sichtachsen freigehalten und nicht überbaut werden, als Ausnahme eine Gebäudebreite von 16,0 m für das auf diesem Grundstück geplante Gebäude realisiert werden. Die Flurstücke sind hierzu durch eine Vereinigungsbaulast oder katasterlich zu einem Grundstück dauerhaft zu vereinen.“
4Die Beigeladenen beantragten am 29.5.2018 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Anbaus an das bestehende Wohnhaus. Die Gesamtbreite des Wohnhauses soll nach der Umsetzung des Vorhabens ausweislich der Planunterlagen 11,51 m betragen. Unter dem 1.8.2018 beantragten die Beigeladenen die Befreiung von Teil I § 2 Ziffer 2.8 der textlichen Festsetzungen zur 1. Änderung des Bebauungsplans. Die Beklagte erteilte mit Bescheid vom 30.8.2018 die Baugenehmigung und die Befreiung von der textlichen Festsetzung Teil I § 2 Ziffer 2.8 des Bebauungsplanes 1. Änderung. Mit Schreiben vom 21.1.2019 zeigten die Beigeladenen den Beginn der Bauarbeiten zum 24.1.2019 an.
5Die Kläger haben am 4.2.2019 Klage erhoben und am 5.2.2019 Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (10 L 172/19) gestellt. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 4.4.2019 (10 L 172/19) die aufschiebende Wirkung der Klage der Kläger gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung angeordnet. Auf die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 6.8.2019 (7 B 525/19) den Beschluss teilweise geändert und den Eilantrag der Kläger abgelehnt.
6Die Kläger haben zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vorgetragen: Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans lägen nicht vor. Der Gebäudeteil an der Westseite mit einer Tiefe von 4,53 m und Breite von 1,51 m sei entgegen der Begründung der Befreiungsentscheidung kein untergeordneter Gebäudeteil, weil er in erheblichem Umfang Aufenthaltsflächen beinhalte. Bei der Ermittlung der Gesamtbreite des Gebäudes sei dieser Gebäudeteil hinzuzurechnen. Damit verletze das genehmigte Vorhaben die seitliche Baugrenze, welche drittschützenden Charakter habe. Durch die Festlegung seitlicher Baugrenzen bzw. maximaler Gebäudebreiten in dem Bebauungsplan solle gewährleistet werden, dass aufgrund der Terrassenlage des Baugebietes und der großen Baudichte trotz der dreigeschossigen Bebauung die hinterliegenden Gebäude nicht beeinträchtigt würden und eine hinreichende Belichtungs- und Belüftungsfläche erhalten bleibe. Darüber hinaus solle jedem Eigentümer die Möglichkeit gegeben werden, ein hinreichendes Sichtfenster zum See zu erhalten. Das Bauvorhaben verletze auch die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen an der Nordseite des Gebäudes. Hier betrage die Abstandsfläche 3,518 m. Die nördliche Gebäudeaußenwand befinde sich aber nur 2,99 m von der Grenze entfernt. Damit sei schon der gesetzliche Mindestabstand von 3 m nicht eingehalten.
7Die Kläger haben beantragt,
8die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten betreffend die Errichtung eines Anbaus auf dem Grundstück An den F. 78 in E. vom 30.8.2018 aufzuheben.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung hat sie sich auf ihr Vorbringen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 10 L 172/19 - bezogen. Dort hat sie u. a. ausgeführt: Die Befreiung verletze keine nachbarschützenden Rechte. Das Bestehen einer Abweichungslage (Atypik) sei hier nicht erforderlich, da die Vorschriften zur maximalen Gebäudebreite kein zwingendes Recht, sondern von vornherein einer Abweichung zugänglich seien. Es sei zutreffend, dass die Abstandsflächen teilweise auf dem Grundstück An den F. 76 lägen, diese seien jedoch durch die Baulast Nummer 15558 gesichert. Zudem seien die Kläger von diesen Abstandsflächen nicht betroffen. Dass mit der Festsetzung einer maximalen Gebäudebreite verfolgte Ziel, möglichst viele Sichtbezüge zum Q.-See herzustellen, werde erreicht. Ziel und Zweck der Regelung zur maximalen Gebäudebreite sei es, sicherzustellen, dass ein zusammenhängendes geleitetes Erscheinungsbild und möglichst viele Sichtbezüge zum Q.-See entstünden. Diese Ziele würden bei Zulassung einer Gebäudebreite von 11,51 m eingehalten. Durch den genehmigten Anbau passe sich das Gebäude der Beigeladenen dem sehr viel massiveren Erscheinungsbild der Gebäude An den F. 70, 72, 74 und 76 an. Auch nach Errichtung des genehmigten Anbaus bleibe für das Grundstück der Kläger eine ausreichende Anzahl an Sichtbeziehungen zum See erhalten. Die nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Rechts dienten nicht dazu, einem Grundstückseigentümer die ungestörte Aussicht von seinem Grundstück zu erhalten. Ausnahmsweise könne sich ein Recht auf Vorhalt der Aussicht aus den Festsetzungen des Bebauungsplans ergeben. Den Bebauungsplanunterlagen und den Gestaltungsrichtlinien lasse sich nur entnehmen, dass möglichst viele Sichtbezüge zum See entstehen und erhalten werden sollten. Dieses Ziel werde durch die Festsetzung der Freihaltebereiche, der Gebäudehöhen sowie Dachformen und -neigungen erreicht. In dem Wohngebiet der Kläger werde dieses Ziel insbesondere durch die Anordnung der Freihaltebereiche erreicht. Die zusätzliche Festsetzung der maximalen Gebäudebreite diene dagegen lediglich dem Ziel, ein zusammenhängendes Erscheinungsbild zu schaffen.
12Die Beigeladenen haben beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen: Es sei schon keine die Kläger (dritt)schützende Festsetzung des Bebauungsplans erkennbar. Darüber hinaus stünden der Baugenehmigung keine rechtlichen Bedenken entgegen, da die von der Beklagten erteilte Abweichungsgenehmigung rechtmäßig sei. Es sei unklar, woraus die Kläger hier Drittschutz ableiten wollten. Die Festlegung der Gebäudebreite von 10 m im Bebauungsplan entfalte keine drittschützende Wirkung. In der Begründung zur ersten Änderung des Bebauungsplans seien keine derartigen Angaben zu finden. Die Reduzierung der zulässigen Gebäudebreite von 16 m auf 10 m sei ohne weitere Kommentare oder Erklärungen erfolgt. Ein Abstandsflächenverstoß auf der dem klägerischen Grundstück gegenüberliegenden Grundstücksseite entfalte für die Kläger keine nachbarschützende Wirkung. Zudem hätten die Eigentümer des betroffenen Grundstücks eine Baulast für die entsprechende Abstandsfläche genehmigt. Weitere nachbarschützende Belange, die durch die genehmigte Abweichung berührt sein könnten, seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Insbesondere liege kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor.
15Das Verwaltungsgericht hat die Baugenehmigung mit Urteil vom 21.12.2022 aufgehoben und zur Begründung tragend ausgeführt: Die Klage habe als Anfechtungsklage Erfolg. Insbesondere hätten die Kläger diese fristgerecht erhoben. Die Baugenehmigung sei den Klägern nicht bekannt gemacht worden. Ausweislich der Beginnanzeige sei mit der Ausführung der Bauarbeiten erst am 24.1.2019 begonnen worden. Laut Aktenvermerk vom 30.1.2019 sei dem Kläger eine Kopie der Baugenehmigung am selben Tage ausgehändigt worden. Maßgeblich sei somit die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Den Klägern fehle auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage. Die Klage sei auch begründet. Die Baugenehmigung vom 30.8.2018 verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts und verletze die Kläger in ihren Rechten. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht die Gründe seines Beschlusses vom 4.4.2019 - 10 L172 / 19 - (wiederholend) zitiert. Dort heißt es u. a., die Erteilung der Befreiung in der Baugenehmigung vom 30.8.2018 erweise sich als zulasten der Kläger nachbarrechtswidrig. Bei Teil I § 2 Ziffer 2.8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans handele sich um eine gestalterische Regelung nach Maßgabe des Landesrechts gemäß § 9 Abs. 4 BauGB. Von deren Wirksamkeit sei auszugehen. Die Erteilung der Abweichung von dieser nachbarschützenden Gestaltungsvorschrift habe nicht erfolgen dürfen. Gestaltungsvorschriften hätten zwar regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung. Hier ergebe die Auslegung unter Heranziehung der Bebauungsplanunterlagen und der Gestaltungsrichtlinien, dass der textlichen Festsetzung Teil I § 2 Ziffer 2.8 des Bebauungsplans nach dem Willen des Rates der Beklagten nachbarschützende Wirkung zukomme. Maßgeblich für die Ermittlung des Willens des Rates sei die Begründung zur Änderung Nr. 1 des Bebauungsplans Q.-See, Teilbereich B - Nordufer - vom 20.9.2013. Dort heiße es, dass in den „Gestaltungsregeln“ u. a. die maximale Gebäudebreite, die Gebäudehöhen oder auch Angaben zur Dachform und der Zulässigkeit von Materialien enthalten seien. Mit diesen Vorgaben werde sichergestellt, dass ein zusammenhängendes geleitetes Erscheinungsbild entstehe und möglichst viele Sichtbezüge zum Q.-See bestünden. Auch in dem Entwurf vom 23.12.2010 zur Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes heiße es unter Ziffer 4, dass mit den „Gestaltungsregeln“ sichergestellt werden solle, dass ein zusammenhängendes Erscheinungsbild entstehe und möglichst viele Sichtbezüge zum Q.-See und der Landschaft von den Baumreihen und den öffentlichen Straßenräumen bestünden. Aus der Begründung für die 1. Änderung des Bebauungsplans und den Aufstellungsvorgängen werde damit deutlich, dass neben weiteren - hier nicht relevanten - Zielen mit der Änderung die Anpassung des Bebauungsplans an die Gestaltungsleitlinien für die Wohnbebauung am Q.-See erfolgen sollte. Die Änderung Nr. 1 des Bebauungsplans habe die maximale Gebäudebreite übernommen, um so öffentliches und privates Recht in Einklang zu bringen. Nach den Angaben der Beklagten und den Hinweisen des Bebauungsplans (vergleiche Teil IV Ziffer 17 des Ursprungsplans und der 1. Änderung) seien die Gestaltungsleitlinien Bestandteil der Grundstückskaufverträge und vom jeweiligen Grundstückseigentümer/Bauherrn und auch dessen Rechtsnachfolger zwingend zu beachten. Mit dem Wohnquartier Nordufer solle hochwertiges Wohnen realisiert werden. Das von der Topographie geprägte Bebauungskonzept ziele darauf ab, von möglichst vielen Grundstücken einem Blick auf die Wasserfläche des zukünftigen Q.-Sees zu ermöglichen. Zum Maß der baulichen Nutzung, hier zu den maximal zulässigen Traufhöhen, werde darauf hingewiesen, dass hierdurch von möglichst vielen Baugrundstücken eine Blickbeziehung zum Q.-See ermöglicht werden solle (Seite 11 der Begründung zum Ursprungsplan). Der Plangeber habe in der Begründung zum Ursprungsplan sehr deutlich formuliert, dass das Bebauungskonzept maßgeblich zum Ziel habe, von möglichst vielen Grundstücken und Gebäuden aus einen Blick auf den Q.-See zu ermöglichen. Dieses Ziel werde mit der 1. Änderung des Bebauungsplans weiterverfolgt. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen handele es sich nicht nur bei den sogenannten Freihaltebereichen um nachbarschützende Regelungen. Die Kläger seien auch nicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht schutzwürdig. Durch die Überbreite des Gebäudes der Beigeladenen werde ihnen ein Teil der ansonsten bestehenden Sichtmöglichkeiten und Sichtbeziehungen genommen. Den Beigeladenen könne auch keine Abweichung erteilt werden. An diesen Ausführungen im Eilbeschluss halte die Kammer nach erneuter Prüfung sowie nach Durchführung der mündlichen Verhandlung - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des OVG NRW in seinem Beschluss vom 6.8.2019 - 7 B 525/19 - fest. Insbesondere gehe die Kammer weiter davon aus, dass der Rat der Beklagten mit der Festsetzung über die maximale Gebäudebreite eine Gestaltungsregelung getroffen habe, der hier ausnahmsweise nachbarschützende Wirkung zukomme. Überwiegende oder zumindest gleichwertige Interessen der Beigeladenen und/oder öffentliche Belange, die dem Eingriff in die Rechte der Kläger entgegengehalten werden könnten, seien auch in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht worden.
16Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Die Klage sei unbegründet, da die Baugenehmigung vom 30.8.2018 nicht gegen nachbarschützende Vorschriften verstoße und die Kläger nicht in ihren Rechten verletze. Die Erteilung der Befreiung bzw. die Zulassung der Abweichung von der Gestaltungsregelung zur maximalen Gebäudebreite hätte unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange erteilt werden dürfen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich bei der Festsetzung unter Teil I § 2 Ziffer 2.8 der textlichen Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans nicht um eine drittschützende Vorschrift. Weder aus den einzelnen vom Verwaltungsgericht angeführten Unterlagen noch in der Gesamtschau ergebe sich, dass den Gestaltungsregelungen nachbarschützende Wirkung zukomme. In diesen Unterlagen werde zwar durchgängig hervorgehoben, dass ein geleitetes Erscheinungsbild und möglichst viele Sichtbezüge geschaffen werden sollten. Dies lasse jedoch nicht die Schlussfolgerung zu, dass der Gestaltungsregelung nach dem Willen des Plangebers nachbarschützende Wirkung zukommen solle. Bezweckt sei nicht die Schaffung des gleichen Schutzumfangs für jeden Grundstückseigentümer bzw. jede Grundstückseigentümerin, sondern es sollten je nach Möglichkeit Sichtbeziehungen geschaffen werden. Auch aus der Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans ergebe sich nicht, dass der Gestaltungsregelung nach dem Willen des Plangebers nachbarschützende Wirkung zukommen solle. Vielmehr hebe der Plangeber das übergeordnete Ziel einer geleiteten Gebietsentwicklung und Gestaltung der Gebäude hervor, ohne eine nachbarschützende Wirkung zu nennen. Es gehe zwar um eine Angleichung der Gestaltungsregeln, die Bestandteil der privaten Kaufverträge seien, aber nicht um die Einräumung drittschützender Rechte. Ebenso komme der Schaffung eines geleiteten Erscheinungsbildes und von Sichtbezügen lediglich eine städtebauliche Bedeutung zu. Soweit sie auch für die einzelnen Bauvorhaben Vorteile brächten, handele es sich lediglich um eine Reflexwirkung. Aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Aufstellungsunterlagen (Verwaltungsvorlage vom 25.9.2013, Entwurf vom 23.12.2010 zur Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans) ergebe sich ebenfalls nicht, dass der textlichen Festsetzung zu Teil I § 2 Ziffer 2.8 des Bebauungsplans nachbarschützende Wirkung zukomme. Betont werde hier lediglich der städtebauliche, also objektivrechtliche Charakter. Die Sichtbezüge sollten nicht nur von den Grundstücken und Gebäuden, sondern auch von den Baumreihen der öffentlichen Straßenräume aus ermöglicht werden, was nicht den Interessen der Nachbarn, sondern den Interessen der Allgemeinheit diene. Auch aus der Begründung des Ursprungsplans ergebe sich keine drittschützende Wirkung der Gestaltungsregelung. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts folge auch aus der Ausnahmeregelung zu einer Maximalbreite von 16 m nicht der drittschützende Charakter der textlichen Festsetzung Teil I § 2 Ziffer 2.8. Selbst wenn es sich bei der Festsetzung in Teil I § 2 Ziffer 2.8 aber um eine drittschützende Vorschrift handeln würde, seien die Kläger dennoch nicht schutzwürdig. Dem Eingriff könnten überwiegende Interessen der Beigeladenen und öffentlichen Belange entgegengehalten werden.
17Die Beklagte beantragt,
18das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
19Die Beigeladenen beantragen,
20das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
21Die Beigeladenen verweisen zur Begründung ihrer Berufung auf ihren Zulassungsantrag. Dort haben sie im Wesentlichen geltend gemacht: Den Klägern fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage. Ihnen gehe es im Grunde nur darum, ihnen, den Beigeladenen, Nachteile zuzufügen. Durch den Abriss des nördlichen Vorbaus verbesserten sich die Sichtbeziehungen von den relevanten Positionen auf dem Grundstück der Kläger nicht. Soweit das Verwaltungsgericht annehme, der Plangeber habe mit der Einbeziehung der Gestaltungsleitlinien von der bisherigen Konzeption Abstand nehmen und gewissermaßen quantitativ die Sichtbeziehungen von jedem Grundstück aus zum See größtmöglich ausgestalten wollen, erschließe sich nicht, aus welchen Umständen das Verwaltungsgericht diese angenommene Willensrichtung des Plangebers ableite. Es sei generell davon auszugehen, dass der Plangeber kein Interesse daran habe, Festsetzungen nachbarschützend auszugestalten, weil dies den Handlungsspielraum der Verwaltung erheblich einschränke. Weiterhin sei davon auszugehen, dass der Plangeber für den Fall, dass er eine Festsetzung abweichend vom Normalfall nachbarschützend ausgestalten wolle, dies ausdrücklich kenntlich mache. Es verbiete sich, dem Plangeber zu unterstellen, er habe etwas anderes gewollt, als sich ausdrücklich aus dem Regelwerk ergebe. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass auch nach der ersten Änderung des Bebauungsplans eine Gebäudebreite von 16 m weiterhin möglich bleibe. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne auch nicht von dem für die Annahme des Nachbarschutzes unverzichtbaren Austauschverhältnis ausgegangen werden. Die Gebäudebreite diene vielmehr ausschließlich der einheitlichen Gestaltung der Straßenperspektive und nicht auch der Gewährleistung zusätzlicher Sichtbeziehungen der Hinterlieger zum See.
22Die Kläger beantragen,
23die Berufungen zurückzuweisen.
24Sie machen u. a. geltend: Ihnen fehle nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das genehmigte Gebäude habe eine Gesamtbreite von über 10 m. Die Annahme, das Treppenhaus sei nicht sichtbar, sei fehlerhaft. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die erteilte Abweichung gegen die Festlegung der zulässigen Gebäudebreite als drittschützende Festsetzung verstoße und somit rechtswidrig sei und sie in ihren Rechten verletze. Es habe den schriftlich fixierten Willen des Normgebers hervorgehoben, den Grundstückseigentümern möglichst viele Sichtbezüge zum Q.-See zu ermöglichen. Es sei nicht Wille des Normgebers gewesen, einem Fernsehfenster gleich durch die Freihaltebereiche für jede Reihe ein einzelnes Sichtfenster zu eröffnen. Vielmehr solle eine Vielzahl von Sichtachsen ermöglicht werden, keine Trabantenstadt mit „Sichtstraßen zum See“. Dem angegriffenen Urteil stehe auch nicht entgegen, dass eine andere Baugenehmigung über die Errichtung des südlichen Anbaus in Rechtskraft erwachsen sei, da diese Baugenehmigung ausdrücklich unter der Bedingung der Einhaltung der maximalen Breite von 10 m erteilt worden sei. Voraussetzung für die Errichtung des angegriffenen Anbaus sei die Entfernung des nördlichen Anbaus. Wäre der nördliche Anbau nicht vorhanden, wäre eine freie Sichtachse auf den See vorhanden. Dass die Beklagte sich zu einem öffentlichen Interesse an einer Verbreiterung des Gebäudes der Beigeladenen versteige, zeige das fehlerhafte Verständnis der streitgegenständlichen Regeln. Der Bebauungsplan habe gerade zum Ziel, eine Vielzahl unterschiedlicher Bebauungen zu ermöglichen. Eine Blockrandbebauung gleichartiger „massiver“ Erscheinungsbilder sei dem Normgeber fremd gewesen. Auch das Argument der möglichen Baubreite von 16 m gehe fehl. Die mögliche Bebauung der beiden Grundstücke reduziere sich von zwei Baukörpern mit einer Gesamtlänge von 20 m auf einen Baukörper mit 16 m. Dies eröffne ein um 4 m vergrößertes Sichtfenster neben dem Gebäude.
25Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 10.1.2024 mit den Beteiligten in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
27Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen haben Erfolg. Sie sind jeweils zulässig und auch begründet.
28Die Nachbarklage der Kläger ist zulässig, aber unbegründet.
29Die Klage ist zulässig. Sie ist innerhalb der hier maßgeblichen Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO erhoben worden und somit nicht verfristet. Zur Begründung wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. Dass die Kläger nach ihrem Vorbringen die Beigeladenen bereits im April 2018 über ihr Vorhaben informiert haben wollen, ist ohne rechtliche Relevanz. Die Baugenehmigung wurde erst deutlich danach, nämlich im August 2018, erteilt. Entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen fehlt den Klägern auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage. Dies folgt bereits daraus, dass der Vorbau (Treppenhaus) bislang nicht beseitigt ist.
30Die Klage ist aber nicht begründet.
31Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 30.8.2018 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
32Voraussetzung eines Abwehrrechts des Nachbarn gegen das Vorhaben des Bauherrn ist, dass dieses gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen. Die Anfechtungsklage des Nachbarn ist nicht schon dann erfolgreich, wenn der angefochtene Verwaltungsakt gegen objektives Recht verstößt, sondern nur dann, wenn der Nachbar dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt ist.
33Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.11.2016 - 7 A 774/15 -, BauR 2017, 216 = BRS 84 Nr. 132 = juris, Rn. 31, m. w. N.
34Eine solche Verletzung der Kläger in ihren subjektiven Rechten ist nicht ersichtlich.
35Diese ergibt sich nicht schon aufgrund des Abstandsflächenrechts.
36Das Bauvorhaben verletzt zu Lasten der Kläger keine Abstandsflächen. Soweit die Kläger sich auf eine Unterschreitung der Abstandsfläche des Vorhabens zur Grenze zum Grundstück An den F. 76 berufen, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Die im Rahmen der Nachbarklage allein maßgebliche Abstandsfläche zum Grundstück der Kläger wird ausweislich des Lageplans eingehalten.
37Es liegt - entgegen der Beurteilung des Verwaltungsgerichts und dem Vorbringen der Kläger - auch kein Verstoß gegen die Kläger als Nachbarn schützende Festsetzungen des Bebauungsplans Q.-See, Teilbereich B - Nordufer -, aus dem Jahr 2010 in der Fassung der 1. Änderung aus dem Jahr 2013 vor. Insbesondere begründet die vorhabenbedingte Überschreitung der in Teil I § 2 Ziffer 2.8 der textlichen Festsetzungen zur 1. Änderung des Bebauungsplanes festgesetzten maximalen Gebäudebreite von 10 m um 1,51 m keinen Abwehranspruch der Kläger. Dieser Festsetzung kommt keine nachbarschützende Wirkung zu.
38Der Senat lässt offen, ob es sich bei der Festsetzung in Teil I § 2 Ziffer 2.8 der textlichen Festsetzungen um - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - eine Gestaltungsvorschrift oder - wie die Beigeladenen geltend machen - eine bodenrechtliche Regelung handelt. Auch kann der Senat von der Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans absehen. Denn jedenfalls kommt der Festsetzung der maximalen Gebäudebreite in Teil I § 2 Ziffer 2.8 der textlichen Festsetzungen der 1. Änderung des Bebauungsplans - auch unter Würdigung des klägerischen Vorbringens in der mündlichen Verhandlung - keine nachbarschützende Wirkung zu.
39Ob Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Plangeber ab. Wollte der Plangeber die Planbetroffenen mit den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis einbinden, sind diese Festsetzungen nachbarschützend. Daraus folgt unmittelbar, dass der einzelne Eigentümer die Maßfestsetzungen aus einer eigenen Rechtsposition heraus auch klageweise verteidigen kann.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 - 4 C 7.17 -, BauR 2019, 70 = BRS 86 Nr. 113 = juris, Rn. 14f.
41Dabei besitzen Gestaltungsvorschriften regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung.
42Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3.5.2007 - 7 A 2364/06 -, BRS 71 Nr. 139 = BauR 2007, 1560 = juris, Rn. 47.
43Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend (ausnahmsweise) eine nachbarschützende Wirkung der Festsetzung zur Gebäudebreite in Teil I § 2 Ziffer 2.8 der textlichen Festsetzungen angenommen werden könnte, sind nicht vorgetragen und hat das Verwaltungsgericht auch nicht hinreichend aufgezeigt. Derartige Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den vorliegenden Aufstellungsvorgängen.
44Weder den Aufstellungsvorgängen zur Ursprungsfassung des Bebauungsplans Q.-See, Teilbereich B - Nordufer- noch den Aufstellungsvorgängen zur Änderung Nr. 1 dieses Bebauungsplanes lässt sich eine positive Aussage dahingehend entnehmen, dass der Festsetzung der maximalen Gebäudebreite in Teil I § 2 Ziffer 2.8 der textlichen Festsetzungen nachbarschützende Wirkung zukommen solle.
45Die Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes geht auf die vorgenommene Reduzierung der maximalen Gebäudebreite von ursprünglich 16 m auf nunmehr 10 m nicht näher ein. Erst Recht lässt sich der Begründung zur 1. Änderung keine Aussage dazu entnehmen, dass dieser Festsetzung eine nachbarschützende Wirkung zukommen solle.
46Soweit das Verwaltungsgericht auf Seite 27 seines Urteils maßgeblich auf Seite 3 Ziffer 4, 1. Absatz der Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Bezug nimmt, folgt daraus nichts Anderes. Dort heißt es nur, dass mit den gestalterischen Vorgaben, u. a. zur Gebäudebreite, sichergestellt werden solle, „dass ein zusammenhängendes geleitetes Erscheinungsbild entsteht und möglichst viele Sichtbezüge zum Q.-See bestehen.“ Dass ein subjektives Recht der Eigentümer der Grundstücke begründet werden sollte, kann dem nicht entnommen werden.
47An anderen Stellen der Aufstellungsvorgänge - z. B. im Zusammenhang mit den Freihaltebereichen - ist vielmehr als „maßgebliche städtebauliche Zielsetzung“ die „Schaffung von Blickbezügen“ genannt (vgl. u.a. Seite 29 der Begründung zum Ursprungsplan, Neubebauung an der Planstraße B (An den F.), 3. Absatz; aber auch Seite 32 der Begründung des Ursprungsplans, Ziffer 6.3.3, 14. Absatz). An anderer Stelle heißt es, dass von möglichst vielen Baugrundstücken eine Blickbeziehung zum Q.-See ermöglicht werden solle (Seite 11 der Begründung zum Ursprungsplan, Ziffer 4.2, 3. Absatz) bzw. von möglichst vielen Baugrundstücken Sichtbeziehungen zur Wasserfläche des Q.-See ermöglicht werden sollten, damit auch die Eigentümer und Nutzer der nicht unmittelbar an den Q.-See angrenzenden Baugrundstücke von der Seelage profitierten (Seite 14 der Bebauungsplanbegründung zum Ursprungsplan, Ziffer 4.8, 1. Absatz). Daraus folgt zur Überzeugung des Senats, dass es sich bei den zu ermöglichenden Blickbeziehungen zum Q.-See um eine rein städtebauliche, der Allgemeinheit dienende Zielsetzung handelt und kein einklagbares subjektives Recht des jeweiligen Grundstückseigentümers bzw. Nutzers begründet werden sollte.
48Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Verwaltungsvorlage zur 1. Änderung vom 25.9.2013 (Drucksache Nr.: 10814-13), auf deren Inhalt sich das Verwaltungsgericht stützt. Dort heißt es (im Gegenteil) unter Ziffer 7 „Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung“ in der Stellungnahme der Verwaltung zu einem - hier im Verfahren nicht beteiligten - Einwender, der die Reduzierung der Sichtachse von seinem Grundstück auf den See geltend macht, u.a.: „Eine in der Stellungnahme des Einwenders dargestellte Sichtachse hat als Bezugspunkt die Grundstückszufahrt, die so weder aus den geplanten Wohnungen noch von den Balkonen entstehen kann. (…) Mit der angesprochenen Verringerung des Gebäudeabstandes wird der Sichtbezug zum See allenfalls aus einzelnen Wohnungen geringfügig reduziert. Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Blickbeziehungen weiterhin weitgehend vorhanden sind. Im Übrigen wird auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.2000 (BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000 - 4 BN 38/00 (NVwZ 2000, 1423)) verwiesen. Danach ist das Interesse eines Grundstückeigentümers an der Erhaltung einer von seinem Grundstück aus gegebenen freien Aussicht grundsätzlich nicht abwägungsrelevant. Denn die Situationsbezogenheit des Grundeigentums trägt die Möglichkeit von Umgebungsnutzungen jederzeit in sich. Und zwar nicht nur dann, wenn die betroffenen Grundstücke an unbebauten Flächen, sondern auch an bebauten Flächen angrenzen.“ Daraus ergibt sich ebenfalls, dass die Antragsgegnerin den Sichtbezug von den jeweiligen Grundstücken zum Q.-See nicht nachbarschützend ausgestalten wollte.
49Soweit sich das Verwaltungsgericht auf Ziffer 4 des Entwurfs der Bebauungsplanbegründung zur 1. Änderung vom 23.12.2010 beruft, rechtfertigt auch dies kein anderes Ergebnis.
50Dort heißt es u. a.: „In den Gestaltungsregeln sind u.a. die maximale Gebäudebreite, die Gebäudehöhen oder auch Angaben zur Dachform und der Materialität enthalten. Mit diesen Vorgaben wird sichergestellt, dass ein zusammenhängendes Erscheinungsbild entsteht und möglichst viele Sichtbezüge zum Q.-See und der Landschaft von den Baumreihen und den öffentlichen Straßenräumen bestehen. Im Bebauungsplan Q.-See, Teilbereich B - Nordufer - ist unter § 2 Nr. 2.8 festgesetzt: “Einfamilienhäuser und Doppelhäuser dürfen eine maximale Breite von 16 Metern nicht überschreiten.“ Demgegenüber ist in den Gestaltungsregeln die Gebäudebreite aufgrund der dort idealtypisch fixierten Grundstücksbreiten auf maximal 12 Meter begrenzt. Aufgrund der faktisch aber vorhandenen unterschiedlichen Grundstücksbreiten und der Möglichkeit, dass auch zwei Grundstücke zum Zwecke der Bebauung erworben werden können, besteht konkretisierender Regelungsbedarf für die Harmonisierung des öffentlichen Rechts mit den privatrechtlich über den Grundstückskaufvertrag bindenden Vorgaben der Gestaltungsregeln.“
51Dass Hintergrund der Änderung der maximalen Gebäudebreite eine vom Plangeber gewollte Festsetzung eines subjektiven Rechts zugunsten der jeweiligen Grundstückseigentümer gewesen sein könnte, lässt sich dieser Begründung gleichfalls nicht entnehmen.
52Entsprechendes gilt für die Formulierung in der Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes vom 20.9.2013 unter Ziffer 4, mit den beabsichtigten textlichen und grafischen Änderungen würden vorhandene rechtliche Differenzen zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht aufgehoben und neben der Erleichterung von Bebauungsmöglichkeiten insbesondere auch Präzisierungen vorgenommen, so dass unterschiedliche Betrachtungsweisen ausgeschlossen seien.
53Anhaltspunkte für durchgreifende Verstöße gegen anderweitige Bestimmungen, die dem Nachbarschutz dienen, sind weder aufgezeigt noch ersichtlich.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen in beiden Instanzen sind von den Klägern zu tragen, dies entspricht der Billigkeit, weil die Beigeladenen erstinstanzlich einen Antrag gestellt sowie Berufung eingelegt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
55Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
56Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.