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Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
3Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
4Es ist nicht geeignet, die tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Ordnungsverfügung der Beklagten über die Festsetzung von Zwangsgeldern vom 24.10.2022 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten.
5Soweit die Klägerin (erneut) geltend macht, zur Umsetzung der in der Ordnungsverfügung vom 30.8.2022 angeordneten Maßnahmen sei nicht sie als Untermieterin, sondern die Grundstückseigentümerin heranzuziehen, sie - die Klägerin - sei nicht die Verantwortliche, führt dies zu keiner für die Klägerin günstigeren Beurteilung. Das Verwaltungsgericht hat dazu in dem angegriffenen Urteil bereits ausgeführt, die Einwendung der Klägerin, sie sei mit der Ordnungsverfügung vom 30.8.2022 zu Unrecht als Verantwortliche herangezogen worden, verfange nicht. Die Ordnungsverfügung vom 30.8.2022 sei bestandskräftig und auch nicht nichtig. Die Richtigkeit dieser rechtlichen Bewertung hat die Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht erschüttert.
6Das Vorbringen der Klägerin, die Grundstückseigentümerin habe trotz entsprechender Anfragen keine Zustimmung zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten erklärt, weckt ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dieses - erstmalig mit der Beschwerde präsentierte - Vorbringen ist nicht hinreichend substantiiert. Es ist nicht konkret dargelegt, wann die Klägerin bei der Grundstückseigentümerin nachgefragt haben will, welche Arbeiten Gegenstand der Nachfragen gewesen sein sollen und welche Reaktion seitens der Grundstückseigentümerin darauf erfolgt sein soll.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
8Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar.