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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 949/24

Datum:
05.11.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 949/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1105.6B949.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 833/24
Schlagworte:
Zulässigkeit Rechtsschutzbedürfnis Einstellungstermin Darlegungsanforderungen
Normen:
VwGO § 123; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3
Leitsätze:

Mangels Rechtsschutzbedürfnisses und hinreichender Begründung unzulässige Beschwerde mit dem Ziel, über einen Monat nach Verstreichen des Einstellungstermins vorläufig als Kommissaranwärter in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt zu werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 9.000 Euro festgesetzt.

 
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