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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 700/24

Datum:
27.08.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 700/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0827.6B700.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 525/24
Schlagworte:
Einstweiliger Rechtsschutz Charakterliche Eignung Ermittlungsverfahren Täuschung Informationspflicht Fachoberschule Polizei
Normen:
LVOPol NRW § 12; LVOPol NRW § 3 Abs. 1
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines 16-jährigen Bewerbers mit dem Ziel der Zulassung zur Ausbildung im Bildungsgang Fachoberschule Polizei, die ihm mangels charakterlicher Eignung verweigert worden ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21
 

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