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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 570/24

Datum:
30.07.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 570/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0730.6B570.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 257/24
Schlagworte:
Stellenbesetzung Anforderungsprofil Polizeivollzugsdienst Voreingenommenheit Erstbeurteiler Verschlechterung nach Beförderung
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Kriminalhauptkommissars in einem Konkurrentenstreit, der u. a. geltend macht, wegen Voreingenommenheit des Erstbeurteilers zu schlecht beurteilt worden zu sein.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29
 

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