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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 462/24

Datum:
20.11.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 462/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1120.6B462.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 1923/23
Schlagworte:
Stellenbesetzung, Konkurrentenstreit, Dienstliche Beurteilung, Schwerbehinderung, Plausibilisierung,
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; LVO NRW §13 Abs. 3; LVO Pol NRW §1 Abs. 2; BRL Pol Ziff. 10.1, 10.2
Leitsätze:

    2. Eine dienstliche Beurteilung, der das Beurteilungsergebnis nicht eindeutig          entnommen werden kann, erfüllt die an sie zu stellenden                                  Mindestanforderungen nicht.

    3. Eine dienstliche Beurteilung ist rechtswidrig, wenn der Dienstherr gegen            seine Pflicht verstoßen hat, den Beamten gerecht, unvoreingenommen              und möglichst objektiv zu beurteilen.

    4. Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter und ihnen                          gleichgestellter behinderter Menschen ist eine Minderung der Arbeits- und          Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen. Eine                        geringere Quantität der Arbeitsleistung darf das Beurteilungsergebnis                nicht negativ beeinflussen, soweit sie auf der Behinderung beruht.

     5. Den Vorgaben aus § 13 Abs. 3 LVO NRW i. V. m. § 1 Abs. 2 LVO Pol NRW,           Ziff. 10.1 BRL Pol zur Berücksichtigung einer Schwerbehinderung ist                 nicht bereits dadurch Genüge getan, dass einem schwerbehinderten                 Menschen keine "defizitäre Leistung" bescheinigt bzw. auf eine                         Bewertung unterhalb von 3 Punkten verzichtet wird.

 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Hauptbeteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle "Sachbearbeitung mit überwiegend schwierigen Aufgaben und Abwesenheitsvertretung der Leitung des Kriminalkommissariats 2" mit dem Beigeladenen zu 2. zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

 
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