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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 3/24

Datum:
25.03.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 3/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0325.6B3.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 L 2342/23
Schlagworte:
amtsangemessene Beschäftigung Vertretungsunterricht Zumutbarkeit
Normen:
SGB IX § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4; Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfale Ziffer 8.4; Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen § 13
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde einer Studienrätin, die sich gegen die Einteilung zu geplantem Vertretungsunterricht wendet.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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