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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 377/24

Datum:
18.06.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 377/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0618.6B377.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 88/24
Schlagworte:
Rücknahme Ernennung Entlassung Arglist Ermittlungsverfahren Verschweigen
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; BeamtStG § 12 Abs. 1 Nr. 1; LBG NRW § 17 Abs. 2
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde mit dem Ziel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Probe.

Zu einer arglistigen Täuschung durch Verschweigen eines innerhalb der letzten drei Jahre vor der Ernennung anhängigen staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.

 
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