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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 300/24

Datum:
27.08.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 300/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0827.6B300.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 2/24
Schlagworte:
Beförderung Anforderungsprofil Konstitutives Anforderungsmerkmal Kriminalitätsbekämpfung Auslegung Eindeutigkeit
Normen:
VwGO § 123; GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

Wird mit einem konstitutiven Anforderungsmerkmal eine besondere Vorverwendung gefordert, muss sich aus dem Anforderungsprofil im Wege der Auslegung eindeutig ergeben, wodurch einschlägige Vorverwendungen gekennzeichnet sein sollen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine erneute Entscheidung in dem Stellenbesetzungsverfahren betreffend die Leiterin bzw. den Leiter des Kriminalkommissariats 0 (A 13 LBesO A NRW) der Kreispolizeibehörde Q. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erfolgt.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.

 
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