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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 251/24

Datum:
15.08.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 251/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0815.6B251.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 L 8/24
Schlagworte:
Entlassung Beamtenverhältnis auf Probe Bewährung fachliche Eignung dienstliche Beurteilung Entlassung Beamtenverhältnis auf Probe Bewährung fachliche Eignung dienstliche Beurteilung
Normen:
BeamtStG § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde einer Lehrerin, die sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung wendet.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

 
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