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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 187/24

Datum:
15.05.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 187/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0515.6B187.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1724/23
Schlagworte:
Dienstliche Beurteilung Nachvollziehbarkeit Plausibilität Beurteilungsgrundsätze Beurteilungsmaßstab Beförderung im Beurteilungszeitraum
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde einer Regierungsamtfrau in einem Konkurrentenstreitverfahren, deren Auswahl in einer erneuten Auswahlentscheidung ausgeschlossen erscheint.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

 
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