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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 151/24

Datum:
05.07.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 151/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0705.6B151.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 13 L 2749/23
Schlagworte:
Stellenbesetzung Beurteilungs-AV Organisationsermessen Notenskala Leistungsvorsprung
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde einer Justizamtsinspektorin in einem Stellenbesetzungsverfahren, die sich gegen die zur Bewertung der einzelnen Leistungsmerkmale verwendete Punkteskala von 0 bis 18 Punkte wendet.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000 Euro festgesetzt.

 
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