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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 150/24

Datum:
17.06.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 150/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0617.6B150.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 1155/23
Schlagworte:
Dienstposten konstitutives Anforderungsprofil Organisationsermessen Stellenbesetzung
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde des Antragsgegners gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene vorläufige Untersagung, eine ausgeschriebene Leitungsstelle (A 13 LG 2.2 LBesG NRW) mit dem beigeladenen Kreisamtsrat zu besetzen, bevor über die Bewerbung des antragstellenden Kreisverwaltungsrats unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wurde.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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