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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1288/23

Datum:
05.02.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6 Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1288/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0205.6B1288.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 693/23
Schlagworte:
Entlassung Beamtenverhältnis auf Probe Polizeivollzugsdienst Dienstantritt unter Alkoholeinfluss
Normen:
BeamtStG § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; LVOPol NRW § 5 Abs. 7; VwGO § 80 Abs. 3
Leitsätze:

Erfolgloser Antrag eines Polizeikommissars auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt.

 
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