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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 1197/23

Datum:
22.01.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 1197/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0122.6B1197.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 L 1505/23
Schlagworte:
Rücktritt Unverzüglichkeitsgebot Prüfungsunfähigkeit Maßgeblicher Zeitpunkt
Normen:
GG Art. 12; Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW Teil A § 19
Leitsätze:

Erfolglose Beschwerde eines Studenten des Bachelor-Studiengangs Polizeivollzugsdienst, der sich gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens einer Modulprüfung wendet.

Die Frage, ob ein wirksamer Prüfungsrücktritt vorliegt und dem Prüfling daher ein (weiterer) Wiederholungsversuch zusteht, ist nach der zum Prüfungszeitpunkt geltenden Rechtslage zu beurteilen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 2.500 Euro festgesetzt.

 
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