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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2843/21

Datum:
04.01.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2843/21
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0104.6A2843.21.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 2680/19
Schlagworte:
Dienstunfähigkeit Klagebegehren Zurruhesetzung
Normen:
BeamtStG § 26 Abs. 1 Satz 2; LBG NRW § 33; LBG NRW § 34; VwGO § 88; ZPO § 444
Leitsätze:

Erfolgloser Zulassungsantrag eines Studienrats, der sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet.

 
Tenor:

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Zulassungsverfahren eingestellt und ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts W. vom 18.10.2021 wirkungslos.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 65.000 Euro und für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 80.000 festgesetzt.

 

 

Gründe:

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