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Erfolgloser Antrag einer Studienrätin auf Zulassung der Berufung, mit dem sie sich gegen ihre vorzeitige Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit wendet.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren beider Instanzen auf die Wertstufe bis 65.000 Euro festgesetzt.
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die zwischenzeitlich erfolgte Reaktivierung der Klägerin hat keinen Einfluss auf das Rechtsschutzbedürfnis im vorliegenden Verfahren. Wie das beklagte Land zu Recht angemerkt hat, hat sich der streitgegenständliche Bescheid der Bezirksregierung F. vom 5.1.2022 (im Folgenden: Zurruhesetzungsverfügung) nicht dadurch erledigt, dass die Klägerin im Juli 2023 erneut in das aktive Beamtenverhältnis berufen worden ist. Die Zurruhesetzungsverfügung ist in diesem Zusammenhang nicht aufgehoben worden und stellt weiterhin die - wenn auch noch nicht bestandskräftige - Grundlage für einen zwischenzeitlichen Status der Klägerin als Ruhestandsbeamtin dar. Ihr Zulassungsantrag bleibt gleichwohl ohne Erfolg. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
2I. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden
3- vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7.10.2020 ‑ 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, und vom 18.6.2019 -, NVwZ 2020, 220 = juris Rn. 32, mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch auf die obergerichtliche Rechtsprechung -
4und diese zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung begründen.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‑ 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9.
6Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll.
7Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen zunächst keine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Auf der Grundlage dieses Vorbringens und insbesondere des Inhalts der Anlagen, auf die sich die Klägerin zum Beleg ihrer Einwände beruft und die sie der Zulassungsbegründung beigefügt hat, erweist sich die angefochtene Entscheidung jedenfalls im Ergebnis als richtig.
8Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen abgewiesen: Die formell nicht zu beanstandende Zurruhesetzungsverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung sei die Klägerin dauernd dienstunfähig gewesen. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG könne als dienstunfähig angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan habe und bei dem keine Aussicht bestehe, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) seine Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt sei. Diese Voraussetzungen seien im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Januar 2022 erfüllt gewesen. Die Klägerin sei seit dem 29.10.2020 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt gewesen, und das beklagte Land sei auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 30.8.2021, der fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung sowie bei der gebotenen Gesamtschau aller Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass keine Aussicht auf eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit der Klägerin innerhalb von sechs Monaten bestanden habe. Ausweislich des Ergebnisses der Begutachtung sei mit Hilfe einer bereits begonnenen Therapie nur eine Stabilisierung erreicht worden. Eine kurzfristige Wiederaufnahme des Dienstes werde zu einer Verschlechterung der Symptomatik führen. Auch andere Tätigkeiten werde die Klägerin erst im Fall einer erfolgreich abgeschlossenen Therapie ausüben können. Eine Nachuntersuchung sei nach Ablauf vor zwölf Monaten angezeigt. Diese amtsärztlichen Feststellungen habe die Klägerin nicht in Frage gestellt. Ärztliche Atteste habe sie nicht vorgelegt; diese sollten ihren Angaben nach im Übrigen auch nur besagen, dass ihr eine Erfüllung der Dienstpflichten erst in absehbarer Zeit und nur bei veränderten Bedingungen möglich sein werde. Damit habe sie die amtsärztliche Einschätzung bestätigt, dass derzeit keine uneingeschränkte Dienstfähigkeit vorliege. Die amtsärztlichen Feststellungen seien damit in keiner Weise in Zweifel gezogen. Mängel bei der Begutachtung seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
9Dem setzt die Klägerin mit dem Zulassungsantrag im Ergebnis nichts Durchgreifendes entgegen.
101. Es kann dahinstehen, ob die "vorliegenden medizinischen Feststellungen der Akte" - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - die Prognose rechtfertigen, dass im Januar 2022 eine Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit der Klägerin nicht innerhalb von sechs Monaten zu erwarten war. Seinerzeitige Entscheidungsgrundlage ist für das beklagte Land ausschließlich die Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung durch die Amtsärztin vom 30.8.2021 gewesen, die hinsichtlich der negativen Prognose nach Auffassung der Klägerin keine substantiierte Begründung enthalten soll. Es kommt aber für die Frage, ob der betroffene Beamte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung tatsächlich objektiv dauernd dienstunfähig war, nicht auf den Kenntnisstand der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung an. Erweist sich die von der Behörde für die Annahme der Dienstunfähigkeit gegebene Begründung als nicht tragfähig, so hat das Verwaltungsgericht zu klären, ob der betroffene Beamte zu dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich dienstunfähig war.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.11.2013 - 2 B 60.13 ‑, NVwZ 2014, 530 = juris Rn. 7 f.
12Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Einwand nicht, das beklagte Land und das Verwaltungsgericht hätten sich nicht auf die ergänzenden Ausführungen der Amtsärztin in ihrer zweiten Mitteilung vom 26.4.2022 stützen dürfen, weil diese Ausführungen nachgeschoben seien. Da es allein darauf ankommt, ob die Klägerin im Januar 2022 dienstunfähig gewesen ist, spricht nichts dagegen, wenn die Behörde selbst oder auch das Gericht zur Aufklärung der insoweit maßgeblichen Umstände nachträglich beitragen. Um ein nach § 114 VwGO unzulässiges Nachschieben von Gründen kann es sich im Übrigen schon deshalb nicht handeln, weil bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit kein Spielraum der Behörde besteht.
13Vom Vorliegen der Dienstunfähigkeit ist bei der Klägerin auf der Grundlage der Mitteilung des Ergebnisses der amtsärztlichen Begutachtung vom 30.8.2021 jedenfalls in Zusammenschau mit den Feststellungen in dem psychiatrischen Zusatzgutachten vom 10.7.2021 und der ergänzenden Mitteilung vom 26.4.2022 auszugehen. Das gilt sowohl für die ursächlichen Erkrankungen und deren negative Auswirkungen auf die Dienstfähigkeit der Klägerin als Grundlagen der prognostischen Einschätzung als auch für die amtsärztliche Einschätzung zu einer künftigen Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit.
14a. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss ein ärztliches Gutachten, um Grundlage für eine vorzeitige Zurruhesetzung zu sein, die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass die zuständige Behörde auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte
15- im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
16zur Erfüllung der Dienstpflichten seines (abstrakt-funktionellen) Amtes dauernd unfähig ist. Es muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Es muss darüber hinaus auch in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür liefern, dass der Dienstherr darüber entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem anderen (und ggf. wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist.
17St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteile vom 7.7.2022 ‑ 2 A 4.21 -, NVwZ 2022, 1916 = juris Rn. 48, und vom 16.11.2017 - 2 A 5.16 -, Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr 12 = juris Rn. 23 m. w. N; OVG NRW, Urteil vom 8.4.2020 - 6 A 48/19 -, juris Rn. 17, und Beschluss vom 29.4.2020 - 6 B 122/20 -, juris Rn. 10.
18Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Es müssen aber jedenfalls die für die Meinungsbildung wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennbar sein.
19Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.3.2014 - 2 A 49.12 ‑, Buchholz 232.0 § 48 BBG 2009 Nr 1 = juris Rn. 9.
20Verweise auf an anderer Stelle erhobene Befunde bzw. formulierte Bewertungen sind zulässig, wenn deutlich wird, in welchem Umfang sich der Amtsarzt ihnen anschließt.
21Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.4.2020 - 6 A 48/19 -, juris Rn. 17, und Beschluss vom 29.4.2020 - 6 B 122/20 -, juris Rn. 10.
22In diesem Rahmen ist die Weitergabe von Einzelergebnissen der Anamnese, der Untersuchung, von ergänzenden Befunden und Diagnosen an die die Untersuchung veranlassende öffentliche Stelle auch im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 2 GDSG NRW zulässig, weil ihre Kenntnis nach dem Vorstehenden zur Entscheidung über die konkrete Maßnahme, zu deren Zweck die Untersuchung durchgeführt worden ist - die Versetzung in den Ruhestand -, erforderlich ist.
23Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.4.2020 - 6 A 48/19 -, juris Rn. 19.
24b. Dies zugrunde gelegt vermitteln die beiden amtsärztlichen Mitteilungen des Ergebnisses der Begutachtung in der Zusammenschau mit dem fachärztlichen Zusatzgutachten sowohl die das Ergebnis der amtsärztlichen Begutachtung tragenden Feststellungen und Gründe als auch die für eine Bewertung der Dienstfähigkeit der Klägerin in medizinischer Hinsicht erforderlichen tatsächlichen Grundlagen.
25Die Amtsärztin hat zwar in ihrer ersten Mitteilung des Begutachtungsergebnisses wohl mit Rücksicht auf aus ihrer Sicht schutzwürdige Interessen der Klägerin darauf verzichtet, Einzelergebnisse der Untersuchung mitzuteilen und Befunde und Diagnosen konkret zu benennen. So hat sie weder die Diagnose des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, auf dessen Zusatzgutachten vom 10.7.2021 sie ihre Begutachtung ausdrücklich stützt, in ihre Mitteilung aufgenommen, noch Angaben zu den konkreten Einschränkungen gemacht, die sie als entscheidend für die festgestellte Dienstunfähigkeit der Klägerin ansieht. Das führt jedoch im Ergebnis nicht dazu, dass es an einer hinreichend aussagekräftigen Grundlage dafür fehlen würde, die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen, die der amtsärztlichen Begutachtung zugrundeliegen, nachzuvollziehen und auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Diese Grundlage findet sich in den Feststellungen des Facharztes, der die Klägerin auf Veranlassung der Amtsärztin zusätzlich begutachtet hat.
26So führt der Facharzt auf Seite 4 f. seines Gutachtens zu dem psychopathologischen Befund aus:
27"Affektive Schwingungsfähigkeit eingeschränkt, der Affekt, nachdem die Patientin im Verlauf des Gespräches ihre schützende Fassade aufgab, gedrückt. Angst vor der Zukunft, tiefe innere Verunsicherung, erhöhte Kränkbarkeit. Plötzliches Weinen. Verminderte Belastbarkeit im Alltag. Rückzugstendenz. Erhöhte Kränkbarkeit, Schlafstörung, innere Unruhe und Anspannung."
28Die Klägerin sei ferner erst nach gutem Zusprechen in der Lage gewesen, ihre wahre Befindlichkeit zu offenbaren, für die sie allerdings nur unter Mühen Worte gefunden habe.
29Abschließend hat der Facharzt bei der Klägerin eine mittelschwere bis schwere Depression und Anklänge einer posttraumatischen Belastungsstörung diagnostiziert. Zur Begründung dieser Diagnose wird auf Seite 12 des Gutachtens ausgeführt, dass sich bei der Klägerin aus einer psychoneurotischer Grundierung heraus aufgrund einer überhöhten Leistungsbereitschaft ohne Möglichkeit der inneren Begrenzung und gleichzeitig bestehender Konfliktscheue seit 2016 ein komplexes Konflikt- und Belastungsfeld ergeben habe. Dieses setze sich aus der anstrengenden häuslichen Betreuung der pflegebedürftigen Mutter, belastenden Erfahrungen aus der Ursprungsfamilie der Klägerin, Konflikten in ihrer Ehe, traumatischen Erfahrungen nach einem Einbruch in die eigene Wohnung bzw. in eine Nachbarwohnung und zunehmenden Konflikten am Arbeitsplatz zusammen. Daraus habe sich eine schwere Depression entwickelt, die noch nicht abschließend ausbehandelt sei.
30Im Hinblick auf diese Feststellungen stützt und präzisiert das fachärztliche Zusatzgutachten vom 10.7.2021 die von der Amtsärztin verkürzt mit "schweres chronisches seelisches Leiden" wiedergegebene Diagnose und konkretisiert die Leistungseinschränkungen, die dazu führen, dass die Klägerin - so die Amtsärztin ohne weitere Erläuterung - derzeit nicht in der Lage sei, in dem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten. Die Bedeutung des fachärztlichen Zusatzgutachtens für ihre amtsärztliche Bewertung der gesundheitlichen Verfassung der Klägerin hat die Amtsärztin auch in ihrer ergänzenden Mitteilung vom 26.4.2022 bekräftigt. So führt sie dort aus, ihren Eindruck, die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht symptomfrei gewesen, habe das fachärztliche Zusatzgutachten bestätigt. Aus diesem Gutachten hätten sich ferner neue Aspekte der Erkrankung ergeben, die therapeutisch noch nicht angegangen worden seien und daher noch der Therapie bedürften.
31c. Aus der amtsärztlichen Mitteilung vom 30.8.2021 ergibt sich ferner jedenfalls in der Zusammenschau mit dem fachärztlichen Zusatzgutachten vom 10.7.2021 und der ergänzenden Mitteilung der Amtsärztin vom 26.4.2022 eine hinreichende Begründung auch im Hinblick auf die Prognose einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten. Die insoweit von der Klägerin erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. Mit dem Zulassungsantrag wird die abschließende Empfehlung der Amtsärztin bereits nicht zutreffend wiedergegeben. Die Ausführungen in deren Mitteilung vom 30.8.2021 sind nicht so zu verstehen, dass die Amtsärztin "gleichzeitig" zu der Aussage, das eine Wiederaufnahme des Dienstes aktuell zu einer Verschlechterung der Symptomatik führen werde, "eine parallele Versetzung der Klägerin an einen anderen Arbeitsplatz empfohlen…" hätte. Unter V. Empfehlungen heißt es vielmehr zu den Tätigkeiten (Nr. 1), die die Klägerin noch ausüben könne: "Nach erfolgreicher Therapie können prinzipiell alle vorherigen Tätigkeiten wieder ausgeübt werden." Und unter Nr. 2 betreffend konkrete Maßnahmen zur Kompensierung der gesundheitsbezogenen Leistungseinschränkungen im derzeitigen Aufgabenbereich ist angegeben: "Dringend erforderlich und Voraussetzung für eine erfolgreiche Wiedereingliederung ist die Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz." Aus dem Passus "nach erfolgreicher Therapie" unter V.1. ergibt sich hinreichend deutlich, dass sich sämtliche Empfehlungen, auch die zu einer schrittweisen Wiedereingliederung (V.3.) auf den Zeitpunkt beziehen, in dem die Dienstfähigkeit der Klägerin wiederhergestellt sein wird, was die Amtsärztin ausdrücklich für wahrscheinlich hält, wenn auch nicht innerhalb von sechs Monaten. Der amtsärztlichen Mitteilung ist damit gerade nicht zu entnehmen, dass die Amtsärztin unter der Voraussetzung einer Versetzung der Klägerin an einen anderen Arbeitsplatz eine sofortige Wiedereingliederung für möglich gehalten hätte. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass sich die Klägerin nach den Feststellungen der Amtsärztin wegen ihres schweren chronischen seelischen Leidens bereits in therapeutischer Behandlung befinde, mit der bislang aber nur eine Stabilisierung erreicht worden sei. Daraus folgt, dass die Therapie zwar einer weiteren Verschlechterung des Zustands der Klägerin entgegenwirken konnte, ohne jedoch bereits zu einer nachhaltigen Verbesserung ihres Befindens zu führen. Eine Wiederaufnahme der Diensttätigkeit vor einem erfolgreichen Abschluss der Therapie hat die Amtsärztin ausdrücklich als kontraproduktiv für den laufenden Heilungsprozess angesehen.
32d. Der weitere Einwand der Klägerin, auch dem fachpsychiatrischen Zusatzgutachten vom 10.7.2021 lasse sich keine gesicherte negative Prognose bezogen auf den entscheidungserheblichen 6-Monatszeitraum entnehmen, greift ebenfalls nicht durch. Aus dem psychiatrischen Zusatzgutachten ergibt sich entgegen ihrer Auffassung insbesondere nicht, dass der Facharzt sie im Juli 2021 bei verminderter Wochenstundenzahl an einem anderen Arbeitsplatz für einsetzbar gehalten hätte. Das Gutachten ist hinsichtlich der Prognose zwar tatsächlich nicht präzise formuliert, ihm lässt sich aber entnehmen, dass der Facharzt weder eine volle noch eine teilweise Dienstfähigkeit der Klägerin etwa im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit feststellen konnte. So meint er zwar, noch nicht abschließend beurteilen zu können, ob die Klägerin "dauernd dienstunfähig" sei. Sie sei "möglicherweise" im Rahmen einer deutlich verminderten Wochenstundenzahl einsetzbar, Konflikte am Arbeitsplatz würden bei einem Einsatz am gleichen Arbeitsort aber zu einer Gefährdung der Gesundung führen. Anschließend heißt es: "Aus fachärztlicher Sicht möchte ich, um eine mögliche Zurruhesetzung zu vermeiden und den Wiedereintritt der Lehrkraft in ihre ursprüngliche Dienstfähigkeit zu ermöglichen, vorschlagen, die Betroffene nach einem halben oder einem Jahr wieder vorzustellen, um zu einem abschließenden Urteil zu kommen." Dem ist, anders als die Klägerin meint, nicht zu entnehmen, dass sie nach Auffassung des Facharztes im Schuljahr 2021/2022 mit verminderter Wochenstundenzahl an einem anderen Arbeitsplatz hätte eingesetzt werden können. Der Facharzt meint lediglich, zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht feststellen zu können, ob die Klägerin auf Dauer dienstunfähig sein wird, also eine Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit (auch) zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen ist. Das ist offensichtlich mit "dauernd dienstunfähig" gemeint und betrifft eine mit dem Gutachtenauftrag gar nicht aufgeworfene Frage. Der Facharzt hat auch nicht eine Dienstfähigkeit der Klägerin im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz festgestellt. Seine Ausführungen dazu bleiben vage ("möglicherweise"). Der darauffolgende Satz schränkt diese Möglichkeit außerdem dahingehend ein, dass im Grunde erst nach mindestens einem halben Jahr oder auch nach einem Jahr anlässlich einer Nachuntersuchung eine abschließende Feststellung in Betracht kommen soll. Daraus folgt allerdings, dass der Facharzt für den dazwischenliegenden Zeitraum eine (auch nur teilweise) Dienstfähigkeit der Klägerin nicht sicher feststellen konnte. Dies zugrunde gelegt hat die Amtsärztin die fachärztlichen Ausführungen im Übrigen auch zutreffend gewürdigt und entsprechend in ihre Begutachtung einfließen lassen. Das gilt auch hinsichtlich eines zu diesem Zeitpunkt aufgrund der diagnostizierten Erkrankung nicht festgestellten Restleistungsvermögens der Klägerin.
332. Ausgehend von diesem Verständnis des fachärztlichen Gutachtens, verfängt die Behauptung der Klägerin, sie sei nicht allgemein dienstunfähig, sondern krankmachende Ursache sei ein Arbeitsplatzkonflikt gewesen, von vorneherein nicht. Auf die Ursache der Dienstunfähigkeit kommt es bei deren Feststellung nicht an. Darüber hinaus ergibt sich die behauptete Monokausalität gerade nicht aus den fachärztlichen Feststellungen. Dort wird vielmehr - wie bereits oben unter I.1.b. wiedergegeben - festgestellt, dass sich u. a. aus einer psychoneurotischer Grundierung heraus seit 2016 ein komplexes Konflikt- und Belastungsfeld ergeben habe. Dieses setze sich aus fünf Faktoren zusammen, von denen die angegebenen Konflikte am Arbeitsplatz nur eine Komponente seien. Vor diesem Hintergrund bestand für das beklagte Land auch keine Veranlassung, die Klägerin vor einer Zurruhesetzung zunächst auf einem anderen Arbeitsplatz einzusetzen, wie diese demgegenüber annimmt. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass anscheinend bereits vor dem 2.6.2021 auf ihren Versetzungswunsch reagiert worden war. Bei der amtsärztlichen Untersuchung an diesem Tag hat sie ausweislich der handschriftlichen Notizen der Amtsärztin angegeben, dass sie an die höhere Handelsschule versetzt werden solle, wo es allerdings fünf weitere Bildungsgänge gebe. Sie wolle in ihrem Bildungsgang bleiben. Der Vorwurf der Klägerin, ihr Versetzungswunsch sei ignoriert worden, geht damit ebenfalls ins Leere.
34II. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Eine insoweit allein gerügte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ist nicht zu erkennen. Diese soll darin bestehen, dass die beim medizinischen Dienst der Stadt G. geführte Gesundheitsakte der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht beigezogen worden ist. Daraus kann die Klägerin keine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes herleiten.
35Dabei geht auch sie davon aus, dass ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel nur dann angenommen werden kann, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat, absieht, obwohl sie sich ihm hätte aufdrängen müssen.
36Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2.11.2017 - 4 B 62.17 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 18.1.2021 - 1 A 4786/19 -, juris Rn. 30 jeweils m. w. N.
37Eine Zulassung aus diesem Grund kommt nur in Betracht, wenn substantiiert dargelegt wird, weshalb sich dem Tatsachengericht aus seiner maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um - mögliche - Versäumnisse eines Prozessbeteiligten in einer Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von förmlichen Beweisanträgen, zu kompensieren.
38Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24.5.2024 ‑ 2 B 2.24 -, juris Rn. 7, und vom 31.7.2014 - 2 B 20.14 -, NVwZ-RR, 887 = juris Rn. 14, mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
39Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Beweisanträge hat die erstinstanzlich anwaltlich vertretene Klägerin nicht gestellt und auch im Übrigen nicht auf eine Beiziehung der Gesundheitsakte hingewirkt. Sie hat sich mit ihrem erstinstanzlichen Vorbringens nicht einmal auf inhaltliche Mängel der amtsärztlichen Mitteilung vom 30.8.2021 berufen. Auf einen von ihr behaupteten "allgemeinen Gerichtsgebrauch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren" betreffend eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit kommt es nicht an, weil allein relevant ist, ob sich die Beiziehung der fraglichen Akte im vorliegenden Einzelfall als zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich hätte aufdrängen müssen. Dass dies vor dem Hintergrund eines unsubstantiierten Inhalts der amtsärztlichen Mitteilung vom 30.8.2021 der Fall gewesen wäre, wie die Klägerin behauptet, trifft ebenfalls nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat diese Mitteilung gerade nicht als unsubstantiiert angesehen.
40Eine Beiziehung der Gesundheitsakte ist auch nicht wegen offensichtlicher Unschlüssigkeiten zwischen den amtsärztlichen Mitteilungen vom 30.8.2021 und vom 26.4.2022 geboten gewesen. Solche Unschlüssigkeiten sind mit dem Zulassungsantrag bereits nicht dargelegt. Die Klägerin behauptet zwar, aus der ersten amtsärztlichen Mitteilung ergebe sich, dass ihre seinerzeitigen gesundheitlichen Einschränkungen auf einen Arbeitskonflikt ("Mobbing/Bossing") zurückzuführen gewesen seien. Von einem in diesem Sinne ausgeprägten Konflikt am Arbeitsplatz ist in der Mitteilung vom 30.8.2021 aber gar nicht die Rede. Die Amtsärztin hat sich vielmehr auf die Feststellung beschränkt, dass "aktuell ein Wiedereinsetzen in den Dienst zu einer Verschlechterung der Symptomatik führen [werde]" und für eine erfolgreiche Wiedereingliederung die Versetzung an einen anderen Arbeitsplatz dringend erforderlich sei. Inwieweit die ergänzende Stellungnahme vom 26.4.2022 hierzu in Widerspruch stehen soll, zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf. Soweit die Klägerin handschriftliche Notizen der Amtsärztin aus der Gesundheitsakte anführt, die offensichtlich eine Wiedergabe der Äußerungen der Klägerin anlässlich der Untersuchung am 2.6.2021 betreffen, stehen auch diese nicht in Widerspruch zu dem Gutachten vom 30.8.2021. Der Schilderung der Klägerin, dass sie, sobald E-Mails - gemeint sein dürfte von ihrer Schule - kämen, mit Panik und deutlicher Unruhe reagiere und Angst vor einer Rückkehr habe, hat die Amtsärztin vielmehr durch die oben angeführte Würdigung und Empfehlung Rechnung getragen. Die allein von der Klägerin benannte Abweichung des ergänzenden Gutachtens vom 26.4.2022 hinsichtlich unterbliebener Angaben zu einer empfohlenen schrittweisen Wiedereingliederung ist für die eingehendere Erläuterung der Feststellungen anlässlich der Begutachtung im Juni bzw. August 2021 nicht von Bedeutung und kann auf einem Versehen beruhen. Aufgrund dessen musste sich jedenfalls nicht die Beiziehung der Gesundheitsakte der Klägerin aufdrängen. Das gilt im Übrigen auch im Hinblick darauf, dass die Klägerin den Facharzt anlässlich der Begutachtung am 26.6.2021 ausdrücklich darum gebeten hatte, das Zusatzgutachten nicht an Dritte herauszugeben. Der Facharzt hat daraufhin eine Weitergabe untersagt und die Amtsärztin hat hierauf in ihrem Anschreiben vom 26.4.2022 hingewiesen, mit dem sie die ergänzende Stellungnahme übersandt hat. Dieses Anschreiben hat das beklagte Land mit der Klageerwiderung dem Verwaltungsgericht übermittelt. Die Klägerin hat hiervon auch nicht im erstinstanzlichen Verfahren Abstand genommen und etwa die Beiziehung der Gesundheitsakte angeregt und den Facharzt von seiner Schweigepflicht entbunden.
41III. Soweit die Klägerin schließlich erstmals mit Schriftsatz vom 15.3.2023 und damit außerhalb der Zulassungsbegründungsfrist beanstandet, bereits im Verwaltungsverfahren hätten zusätzliche Informationen zu ihrem Gesundheitszustand bei ihrem behandelnden Arzt eingeholt werden müssen, und insoweit auf eine dahingehende Aufklärung anlässlich ihrer amtsärztlichen Nachuntersuchung am 22.3.2023 verweist, ist dieses Vorbringen verspätet. Es verfängt im Übrigen auch nicht. Die Klägerin hat bereits nicht dargelegt, seinerzeit der Amtsärztin anlässlich des Untersuchungstermins Atteste sie behandelnder Ärzte vorgelegt zu haben, die Anlass für eine weitere Aufklärung hätte bieten können.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
43Die Festsetzung des Streitwerts bzw. die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und
443 GKG. Anders als vom Verwaltungsgericht angenommen richtet sich der Streitwert im vorliegenden Fall nicht nach § 52 Abs. 1 GKG, der nur eingreift, soweit nichts anderes bestimmt ist. Letzteres ist in § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG der Fall. Danach ist in Verfahren, die u. a. die Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, Streitwert die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist. Dies zugrunde gelegt ist der Streitwert für das Verfahren beider Instanzen auf die Wertstufe bis 65.000 Euro festzusetzen. Nach den Angaben des beklagten Landes, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist, richtete sich ihr Grundgehalt bei Klageerhebung im Januar 2022 nach der Erfahrungsstufe 7 (4.851,42 Euro), so dass von einem Jahresbetrag in Höhe von 58.217,04 Euro auszugehen ist. Bei Stellung des Zulassungsantrags im Dezember 2022 hätte sich die Klägerin im Fall ihres Verbleibens im aktiven Dienst in der Erfahrungsstufe 8 befunden. Nach den ab dem 1.12.2022 geltenden Grundgehaltssätzen ist der Festsetzung des Streitwerts zweiter Instanz ein Jahresbetrag in Höhe von 61.443 Euro (5.120,25 Euro x 12) zugrunde zu legen, der damit ebenfalls innerhalb der Wertstufe bis 65.000 Euro liegt.
45Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).