Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Das Verfahren wird gemäß § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.
I.
2Die Klägerin des Ausgangsverfahrens erhob im Januar 2022 Klage vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und begehrte die Beauftragung als Leistungserbringer nach der Coronavirus-Testverordnung, nachdem der beklagte Kreis den Antrag abgelehnt hatte. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. März 2024 den Verwaltungsrechtsweg nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Sozialgericht Düsseldorf verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung u. a. ausgeführt, der die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit bejahende Beschluss des Bundessozialgerichts vom 19. Juni 2023 (B 6 SF 1/23 R, juris) sei inhaltlich nicht überzeugend. Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 13. Mai 2024 den Sozialgerichtsweg für unzulässig erklärt und dem beschließenden Senat zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Für die die Einrichtung und den Betrieb einer Teststelle zur Durchführung von Corona-Bürgertests betreffende Klage sei nicht der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit nach § 51 SGG, sondern die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet mit der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Düsseldorf. Der Verweisungsbeschluss vom 1. März 2024 entfalte aufgrund seiner offensichtlichen Unhaltbarkeit ausnahmsweise keine Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG. Die Nichtbeachtung der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei nicht nachvollziehbar und schlechterdings unvertretbar.
3II.
4Das angerufene Gericht ist für eine Entscheidung über die gerichtliche Zuständigkeit unzuständig. Zuständig für die Entscheidung über die Vorlage des Sozialgerichts ist das Bundesverwaltungsgericht. § 53 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 3 VwGO ist analog anzuwenden, wenn die Zuständigkeit nicht zwischen Verwaltungsgerichten, wohl aber zwischen Gerichten verschiedener Gerichtsbarkeiten ungeklärt ist, sich also mehrere Gerichte verschiedener Gerichtsbarkeiten für zuständig oder für unzuständig erklärt haben.
5Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Mai 2023 – 10 AV 5.23 –, juris, Rn. 3, vom 21. Juni 2021 – 6 AV 4.21 –, NJW 2021, 2600, juris, Rn. 5, und vom 10. April 2019 – 6 AV 11.19 –, NJW 2019, 2112, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2023 – 5 F 48/22 –, juris, Rn. 3, vom 8. März 2023 – 5 F 5/23 –, juris, Rn. 2, und vom 1. Oktober 2021 – 5 F 12/21 –, juris, Rn. 2; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 53 Rn. 12 m. w. N.
6So liegt der Fall hier. Sowohl das ursprünglich angerufene Verwaltungsgericht als auch das Sozialgericht halten den zu ihnen beschrittenen Rechtsweg für Streitigkeiten im Zusammenhang mit § 20i Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. Satz 13 Nr. 2 SGB V für nicht eröffnet und haben sich jeweils für unzuständig erklärt. Zuständig ist in diesem Fall der beantragten Klärung der Zuständigkeit zwischen den Gerichtsbarkeiten das oberste Gericht der Gerichtsbarkeit, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird.
7Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Mai 2023, a. a. O., Rn. 3, vom 2. Februar 2023 – 6 AV 1.22 –, juris, Rn. 7, und vom 10. April 2019, a. a. O., Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2023, a. a. O., Rn. 6, vom 8. März 2023, a. a. O., Rn. 5, und vom 1. Oktober 2021, a. a. O., Rn. 5.
8Nach Vorlage des Sozialgerichts beim angerufenen Senat kommt in Umsetzung der vorgenannten Zuständigkeitsregelung als zuständiges oberstes Gericht innerhalb des Regelungsgefüges der Verwaltungsgerichtsordnung allein das Bundesverwaltungsgericht in Betracht.
9Maßgeblich ist der bestehende negative Kompetenzkonflikt. Das Sozialgericht ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen einer krankenversicherungs- oder sonstigen sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeit nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 5 SGG, für die der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist, nicht gegeben sind; das Verwaltungsgericht teilt diese Auffassung nicht. Beide erstinstanzlichen Gerichte der unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten haben sich dementsprechend für unzuständig erklärt.
10Vgl. zum Rechtsweg für Streitigkeiten im Zusammenhang mit § 20i Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. Satz 13 Nr. 2 SGB V zuletzt BVerwG, Beschluss vom 21. März 2024 – 3 B 12.23 –, NVwZ 2024, 933, juris, Rn. 8 ff.; BSG, Beschluss vom 19. Juni 2023 – B 6 SF 1/23 R –, NVwZ 2024, 274, juris, Rn. 13 ff.
11Eine – aufgrund der Betroffenheit unterschiedlicher Gerichtszweige ausschließlich dem Bundesverwaltungsgericht als oberstem Gericht der Gerichtsbarkeit, das einem der beteiligten Gerichte übergeordnet ist und zuerst angegangen wird, zustehende – Zuständigkeitsbestimmung ist im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, weil es in dem Verfahren zu Zweifeln über die Bindungswirkung einer – bereits erfolgten – Verweisung gekommen ist und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte tatsächlich bereit ist, die Sache zu bearbeiten.
12BVerwG, Beschlüsse vom 23. Mai 2023, a. a. O., Rn. 3, und vom 16. Juni 2021 – 6 AV 1.21 –, NVwZ-RR 2021, 740, juris, Rn. 5.
13Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 GVG).