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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28.11.2023 wird verworfen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist.
2Die Beschwerde ist unzulässig.
3Da das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in seinem Beschluss vom 28.11.2023 nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat, findet eine solche Beschwerde nur statt, wenn der Wert des Beschwer-degegenstands 200 Euro übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.
4Die anwaltlich nicht vertretene Klägerin ist durch die Kostenentscheidung im Beschluss vom 28.11.2023 nicht beschwert. Das Verwaltungsgericht hat die Kosten des Verfahrens der Beklagten entsprechend ihrer Kostenübernahmeerklärung auferlegt.
5Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
6Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.