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Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 699/24

Datum:
29.11.2024
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 E 699/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1129.4E699.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 5846/24
 
Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22.10.2024 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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